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Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Dritter Teil. Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Erster Abschnitt. Verstöße gegen staatliche
Anordnungen
§ 111.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen
Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem
zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-,
Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen
Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder
seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder
die Angabe verweigert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der
fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der
Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung
nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche
Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße
bis zu fünfhundert Deutsche Mark geahndet werden.
§ 112.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen
verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder
eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des
Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen
Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit
und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein
oder im Einzelfall erlassen hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen
eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten
weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die
Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren
Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes
oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der
Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder
der Landesregierung und deren Beauftragte.
§ 113.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen
Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt,
obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal
rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der
fahrlässig nicht erkennt, daß die Aufforderung rechtmäßig
ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche
Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße
bis zu fünfhundert Deutsche Mark geahndet werden.
§ 114.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen
Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder
eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen
zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt
ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
§ 115.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt
oder sich von ihm übermitteln läßt oder
2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb
einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder
Zeichen verständigt.
(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher
Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem
Gewahrsam befindet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer
Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet
werden.
Zweiter Abschnitt. Verstöße gegen die
öffentliche Ordnung
§ 116.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich,
in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton-
oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer
mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden. Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt
sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für
die Handlung, zu der aufgefordert wird.
§ 117.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten
Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen
vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist,
die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen
oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung
nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§ 118.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige
Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen
oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften
geahndet werden kann.
§ 119.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist,
andere zu belästigen, oder
2. in grob anstößiger Weise durch Verbreiten
von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen
Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt,
anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz
1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen
Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen
solchen Inhalts bekanntgibt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer öffentlich
Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen
sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt
oder sonst zugänglich macht, an denen dies grob anstößig
wirkt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche
Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 120.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot,
der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten
Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder
2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern,
Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen
Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen
solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das öffentliche
Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche
Zugänglichmachen gleich.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
§ 121.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. ein gefährliches Tier einer wildlebenden
Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen läßt
oder
2. als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung
eines solchen Tieres es unterläßt, die nötigen
Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das
Tier zu verhüten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
§ 122.
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig
durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel
in einen Rausch versetzt, handelt ordnungswidrig, wenn er in diesem
Zustand eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht und ihretwegen
gegen ihn keine Geldbuße festgesetzt werden kann, weil er
infolge des Rausches nicht vorwerfbar gehandelt hat oder weil
dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden. Die Geldbuße darf nicht höher sein
als die Geldbuße, die für die im Rausch begangene Handlung
angedroht ist.
§ 123.
(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
nach § 119 oder § 120 Abs. 1 Nr. 2 bezieht, können
eingezogen werden.
(2) Bei der Einziehung von Schriften, Ton- und Bildträgern,
Abbildungen und Darstellungen kann in den Fällen des §
119 Abs. 1 und 2 und des § 120 Abs. 1 Nr. 2 angeordnet werden,
daß
1. sich die Einziehung auf alle Stücke erstreckt
und
2. die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten
Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,
Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden,
soweit die Stücke und die in Nummer 2 bezeichneten
Gegenstände sich im Besitz des Täters oder eines anderen
befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder von
diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind. Eine solche Anordnung
wird jedoch nur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen,
die nach § 119 Abs. 1 oder 2 oder § 120 Abs. 1 Nr. 2
mit Geldbuße bedroht sind, zu verhindern. Für die Einziehung
gilt § 27 Abs. 2, für die Unbrauchbarmachung gelten
die §§ 27 und 28 entsprechend.
(3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten
die Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und die
zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.
Dritter Abschnitt
Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter
Zeichen
§ 124.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den
Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen
und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich
sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
§ 125.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen
des roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung
"Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" benutzt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das
Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahrzeichen,
Bezeichnungen und Wappen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln
ähnlich sind.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche
Wahrzeichen oder Bezeichnungen entsprechend, die nach Völkerrecht
dem Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder
der Bezeichnung "Rotes Kreuz" gleichstehen.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
§ 126.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für
eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt,
die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, oder
2. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer
religiösen Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder
einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts
anerkannt ist.
(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen
stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
§ 127.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche
Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten
1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,
Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer
Art nach geeignet sind zur Herstellung von
a) Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§
151 des Strafgesetzbuches), amtlichen Wertzeichen oder Vordrucken
für Euroschecks oder Euroscheckkarten oder
b) öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen,
2. Vordrucke für öffentliche Urkunden oder
Beglaubigungszeichen oder
3. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder
zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung der in den
Nummern 1 oder 2 bezeichneten Papiere bestimmt und gegen Nachahmung
besonders gesichert ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält,
verwahrt, einem anderen überläßt, einführt
oder ausführt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der
fahrlässig nicht erkennt, daß eine schriftliche Erlaubnis
der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht
vorliegt.
(3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere,
Wertzeichen, Urkunden, Beglaubigungszeichen und Vordrucke für
Euroschecks und Euroscheckkarten eines fremden Währungsgebietes.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 128.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet,
die ihrer Art nach geeignet sind,
a) im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem
gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches)
verwechselt zu werden oder
b) dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfähigen
Papiere herzustellen, oder
2. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,
Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer
Art nach zur Herstellung der in der Nummer 1 bezeichneten Drucksachen
oder Abbildungen geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen
verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt,
einführt oder ausführt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der
fahrlässig nicht erkennt, daß die Eignung zur Verwechslung
oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.
(3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere
eines fremden Währungsgebietes.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 129.
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
nach den §§ 126 bis 128 bezieht, können eingezogen
werden.
Vierter Abschnitt. Verletzung der Aufsichtspflicht
in Betrieben und Unternehmen
§ 130.
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens
vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen
unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb
oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern,
die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe
oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn
eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige
Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.
Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch
die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung
von Aufsichtspersonen.
(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes
1 ist auch das öffentliche Unternehmen.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung
mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer
Million Deutsche Mark geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung
mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß
der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem
für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß
der Geldbuße.
Fünfter Abschnitt. Gemeinsame Vorschriften
§ 131.
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 ist
1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit
es sich um Verstöße gegen Anordnungen
a) des Bundestages oder seines Präsidenten handelt,
der Direktor beim Deutschen Bundestag,
b) des Bundesrates oder seines Präsidenten handelt,
der Direktor des Bundesrates,
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 die Wehrbereichsverwaltung,
3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit
es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt,
der Bundesminister des Innern,
4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§
127 und 128, soweit es sich um
a) Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermögen
handelt, die Bundesschuldenverwaltung,
b) Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt,
die Deutsche Bundesbank,
c) amtliche Wertzeichen handelt, der Bundesminister,
zu dessen Geschäftsbereich die Herstellung oder Ausgabe der
Wertzeichen gehört.
Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten,
die sich auf entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines
fremden Währungsgebietes beziehen. In den Fällen des
Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3 entsprechend.
(2) In den Fällen der §§ 122 und 130
wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung
verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die Pflichtverletzung
nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte.
(3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
nach den §§ 116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvorschriften
entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert
worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung
anzuwenden sind oder im Falle des § 130 dann anzuwenden wären,
wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße
bedroht wäre.
Vierter Teil. Schlußvorschriften
§ 132.
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der
Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe
dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 133.
Im Verfahren der Verwaltungsbehörde werden Gebühren
und Auslagen nach dem Recht erhoben, das zu dem Zeitpunkt gilt,
in dem der Bußgeldbescheid erlassen ist.
§ 134.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des §
13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 135.
(Inkrafttreten).
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