Preisanpassung in der Grundversorgung

Der Gerichthof der Europäischen Union (EuGH) fasste zwei vom Bundesgerichtshof vorgelegte Fragen zur Auslegung der “Stromrichtlinie” und der “Gasrichtlinie” zu seiner Entscheidung vom 23.10.2014 (Az.: C-359/11 und C-400/11) zusammen. Tenor der Entscheidung ist, dass Verbraucher, welche im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Strom und Gas beliefert werden (sog. Tarifkunden), rechtzeitig vor Inkrafttreten jeder Preiserhöhung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden müssen. Die vorliegend in Rede stehenden deutsche Regelungen sehen eine solche Information nicht vor und verstoßen deshalb gegen die europäischen Richtlinien.

Den Tarifkunden muss neben ihrem (in den Richtlinien für den Fall einer Preisänderung vorgesehenen) Recht, sich vom Liefervertrag zu lösen, auch die Befugnis erteilt werden, gegen eine solche Änderung vorzugehen. Um diese Rechte in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, müssen die Tarifkunden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.

Diese wichtige EuGH-Entscheidung wurde zwar für den Bereich der Grundversorgung getroffen, bestätigt aber die bisherige Linie des EuGH. Denn für Sonderkunden hatte der EuGH bereits im März 2013 (Urteil vom 21. März 2013, C-92/11) Ähnliches entschieden. Danach sind auch im Bereich der Sonderkundenverträge strengste Maßstäbe an Preiserhöhungen zu stellen.

Da der EuGH es ablehnte, die Wirkungen seiner Entscheidung zeitlich aufzuschieben, um dem deutschen Gesetzgeber eine Anpassung an die Folgen seiner Entscheidung zu ermöglichen, war schnelles Handeln erforderlich. Die Anpassung der Strom- und Gasgrundversorgungsverordnung erfolgte bereits am 22.10.2014 auf Grund der Schlussanträge des Generalanwaltes vom 08.05.2014.

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Autor: Anne Schramm, LL.M. (VUW)

Autor: Anne Schramm

Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht

Angestellte Rechtsanwältin bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB


Veröffentlicht am 24.11.2014
unter #Energierecht