Preisanpassung in der Grundversorgung: Verfassungsbeschwerde gegen Urteil des Bundesgerichtshofs

Mit Urteil vom 28.10.2015 (Az.: VIII ZR 158/11) setzte der Bundesgerichtshof (“BGH”) die Vorlageentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (“EuGH”)  um.

Der EuGH hatte im Jahr 2014 festgestellt, dass die Preisanpassungsregelung in § 4 AVBGasV aufgrund fehlender Transparenz unvereinbar mit der Gasbinnenmarktrichtlinie ist (wir berichteten). In seinem Urteil zog der BGH die Konsequenz, dass aus diesem Grund die Norm nicht Grundlage für Preisanpassungen sein könne. Jedoch sind vorgenommene Preisanpassungen laut BGH deshalb nicht unwirksam. Vielmehr ist die sich ergebende “Regelungslücke” im Wege der sogenannten “ergänzenden Vertragsauslegung” zu schließen. Mit Hilfe dieser ergebe sich bei Energielieferverträgen ein inhaltlich beschränktes Preisanpassungsrecht. Der Bund der Energieverbraucher ist mit diesem Urteil des BGH nicht einverstanden und hat Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az.: 1 BVR 2971/15). Diese wird im Kern damit begründet, dass der BGH seinen Lösungsweg zunächst dem EuGH zur Prüfung hätte vorlegen müssen. Der EuGH wiederum hätte beurteilen müssen, ob die Lösung des BGH europarechtlichen Transparenzanforderungen genügt. Dadurch sei der Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Fraglich und völlig offen ist, ob das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde annimmt. Gelänge dies und gäbe das Verfassungsgericht der Beschwerde statt, könnte der BGH zur Vorlage an den EuGH gezwungen werden.

Preisanpassungsklauseln in Sonderkundenverträgen waren im November 2015 Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung (wir berichteten).

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Autor: Anne Schramm, LL.M. (VUW)

Autor: Anne Schramm

Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht

Angestellte Rechtsanwältin bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB


Veröffentlicht am 06.05.2016
unter #Energierecht