Widerruf von Finanzierungsverträgen: Inhalt und Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung und das Deutlichkeitsgebot

RA / Fachanwalt IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil aus 2015, in dem es um die gesetzliche Musterklausel zur Widerrufsbelehrung ging, zwei wesentliche Punkte ins Feld geführt. Zum Einen, dass auch das aktuelle gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung wegen der Unvollständigkeit der aufgezählten Pflichtangaben – und mithin wegen mangelnder Transparenz, Bestimmtheit und Verständlichkeit aus Verbrauchersicht – unwirksam ist. Zum Anderen, weil im dortigen Fall zwar eine – den Belehrungsverstoß „heilende“ – so genannte Gesetzlichkeitsfiktion in Betracht gekommen wäre, die von Gesetzes wegen geforderten markanten und deutlich hervorgehobene Ausgestaltung der Hinweise auf das Widerrufsrecht aber nicht genügten. Im Streitfall enthielt die Widerrufsbelehrung rein optisch auch weitere Informationen, was den Anforderungen an eine hervorgehobene und deutliche Gestaltung nicht entspricht. Ebenfalls dahinstehen lassen konnte das OLG, ob allein dadurch die Widerrufsbelehrung bereits an sich unwirksam ist. Sollte dies nämlich der Fall sein, wäre der Fristanlauf für die Widerrufsfrist in der jeweiligen Widerrufsbelehrung nicht eindeutig beschrieben, wenn dort lediglich teilweise die notwendigen Pflichtangaben aufgeführt sind, die der Darlehensnehmer erhalten haben muss, damit die Frist für den Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss des Darlehensvertrages anläuft.

Das Landgericht Münster hatte in 2013 bereits darüber zu befinden, ob die – dort gegebene – Gesetzlichkeitsfiktion möglicherweise dadurch aufgehoben worden sein könnte, dass das Deutlichkeitsgebot nicht gewahrt wurde. Geeignete Maßnahmen, die das Augenmerk des Darlehensnehmers auf sein Widerrufsrecht und die dazu gehörige Belehrung lenken, sind hiernach optische Hervorhebungen, bspw. durch eine drucktechnisch deutliche Absetzung durch eine andere Drucktype, durch Fett- oder Farbdruck, durch Sperrschrift oder durch eine größere Schriftgröße, durch Umrahmungen und Unterstreichungen usw.

Derlei optische Hervorhebungen finden sich freilich in den unserer Mandantschaft erteilten Widerrufsbelehrungen oftmals nicht. Nicht selten ist die Belehrung über das Widerrufsrecht nur eine Ziffer in der Reihe von Nummer 1 bis X. Mit dem BGH muss sich die Belehrung bei einer einheitlichen Vertragsurkunde vom übrigen Vertragstext freilich abheben oder in sonstiger Weise hervorheben, was unseres Erachtens nicht der Fall ist, wenn keinerlei drucktechnische Hervorhebung vorhanden ist und die Belehrung einfach unter Fortführung der laufenden Nummerierung in den Vertragstext eingearbeitet wurde.