Auskunftsansprüche gegen Twitter und Co.?

Von RA und FA IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

 

Nicht selten werden im Bereich der Social Media die Accounts von Nutzern gekapert oder fingierte („fake“) Accounts angelegt – mit zum Teil erheblichen Gefährdungen für die in ihren (Unternehmer-) Persönlichkeitsrechten verletzten natürlichen oder juristischen Personen.

 

In diesem Falle stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls innerhalb welchen Zeitfensters ein Anspruch auf Löschung oder Sperrung sowie – mit Blick auf die Gefahr künftiger Wiederholungen ungleich wichtiger – auf Auskunft über die zur Identifizierung des Täters benötigten Daten verlangt werden kann.

 

Regelmäßig werden die großen in den USA ansässigen Betreiberportale sich hier auf ihre Nutzungsbedingungen berufen, wonach Auskunft nur an hoheitliche Stellen und aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erteilt wird.

 

Andererseits wiederum neigen deutsche Strafverfolgungsbehörden dazu, die Rechtsverfolgung im Ausland als nicht hinreichend erfolgversprechend und unverhältnismäßig aufwendig zu bewerten – mit der Folge der Verfahrenseinstellung und dem Verweis auf den Privatklageweg.

 

Dies alles ist naturgemäß sehr unbefriedigend, wenn nicht gar – insbesondere in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit – risikoträchtig. Empfehlenswert ist daher ein paralleles Vorgehen durch

 

  • einerseits die zivilrechtliche Geltendmachung eines vorläufigen Anspruchs gegen den Portalbetreiber auf Sperrung, dies unter Darlegung der entsprechenden Glaubhaftmachungsmittel, sowie
  • andererseits – und notfalls im Wege der Beschwerde gegen eine etwaige Einstellungsverfügung weiterzuverfolgen – den Weg über die Staatsanwaltschaften, die es letztlich allein in der Hand haben, die Wiederholungsgefahr durch Anforderung der für die Identifizierung des Täters benötigten Daten wie beispielsweise der IP-Adresse zu beseitigen.