Privates Surfen am Arbeitsplatz: Ein rechtliches Eigentor?

RA und Fachanwalt IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

 

In der Entscheidung “Online-Durchsuchung” hat das Bundesverfassungsgericht 2008 ein Recht auf “Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme” begründet. Dies verschärft die Kriterien an zulässige Internet-Nutzungsregelungen und insbesondere systemseitige Kontrollen.

Für die Beurteilung, ob und wieweit der Arbeitgeber die Internetnutzung kontrollieren und überwachen darf, kommt es ganz entscheidend darauf an, ob den Arbeitnehmern neben der dienstlichen auch die private Nutzung des Internets an ihrem Arbeitsplatz gestattet ist.

Im Falle der ausschließlich dienstlichen Nutzung richtet sich die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Daraus ergibt sich, dass eine – insbesondere systemisch hinterlegte – Totalüberwachung unverhältnismäßig und unzulässig wäre.

Es darf jedoch eine stichprobenhafte und zeitnahe Auswertung von Protokolldaten erfolgen, wenn das Verfahren transparent ausgestaltet ist. Auch bei konkretem Missbrauchsverdacht sind Kontrollen zulässig. Es sollte eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, in der die technischen und organisatorischen Fragen der Protokollierung und Auswertung eindeutig geregelt sind.

Soweit die Nutzung zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes der Verfahren protokolliert wird, dürfen die Daten nur für diese Zwecke genutzt werden. Eine Verwertung zur Verhaltens- und Leistungskontrolle ist unzulässig.

Bei erlaubter Privatnutzung ist insbesondere das Fernmeldegeheimnis zu beachten. Daraus folgt, dass die Daten nur verarbeitet genutzt werden dürfen, soweit dies für die Erbringung des Internetdienstes als solchen und dessen Abrechnung erforderlich ist. Oftmals ist die Einhaltung gesetzlicher Verfügbarkeitsvorgaben, etwa im Bereich des Handels- und Finanzrechts, bei einer Verquickung dienstlicher mit privaten Daten, ausgeschlossen. Um eine solche “Infektion” zwingend und unter jederzeitiger Kontrolle vorzuhaltender Daten durch private Daten, die sich beispielsweise im selben Account befinden, auszuschließen, bedarf es eindeutiger Vereinbarungen im Rahmen der Privatnutzungsgestattung, um den Arbeitgeber vor Schäden zu gewahren.

Der Arbeitgeber hat jedoch grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, Missbrauch oder strafbare Handlungen, dienstliche wie privat, zu unterbinden. Er kann daher die Privatnutzung an bestimmte Bedingungen hinsichtlich des Zeitrahmens, der zugelassenen Bereiche und regelmäßig durchzuführender Kontrollen anknüpfen.

Entsprechende Regelungen sollten auch hier in einer Betriebsvereinbarung (unter Beteiligung des betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz) festgelegt werden. Die Beschäftigten sollten die Kenntnisnahme schriftlich bestätigen. Wenn ein Beschäftigter sodann die erforderlichen, in den Regelungen beschriebenen Kontrollmaßnahmen ablehnt, muss er die private Nutzung unterlassen. Denn es existiert kein Anspruch, das Internet privat am Arbeitsplatz nutzen zu dürfen.

von RA Dr. Jens Bücking