Glücksspiel online / offline: künftige Anforderungen an Betreiber

Von RA und FA IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart


Nachdem der Glücksspiel-Staatsvertrag auf europäischer Ebene in seiner Rechtswirksamkeit in Frage gestellt wurde, unternehmen die Bundesländer nun massive Vorstöße zur Eindämmung von Glücksspiel und Wetten, sowohl in Kasinos und Spielhallen wie im Online-Betrieb.

Baden-Württemberg beispielsweise prescht mit einer Neuordnung vor. Hiernach müssen Spielhallen künftig räumliche Mindestabstände voneinander und zu Schulen oder Jugendhäusern einhalten, von 0 bis 6 Uhr geschlossen sein und eine Videoüberwachung ermöglichen. Auch der Nachweis von Mitarbeiterschulungen im Umgang mit dem – ebenfalls von den Betreibern zu gewährleistenden – Sozialkonzept, das der Spielsuchtgefährdung entgegen wirken soll, wird für den Erhalt der Konzessionen entscheidend sein.

Die Stuttgarter Zeitung berichtet in Ihrer Online-Ausgabe vom 24.07.2012 („Kampfansage an die Spielhallen“:

„Dem Willen der Landesregierung nach soll es im Land künftig „deutlich weniger Spielhallen geben als bisher“, so Gall. Aktuell seien 1500 in Betrieb. Künftig müssen die Betreiber gewerbe- und glücksspielrechtliche Voraussetzungen erfüllen, um zugelassen werden zu können. Sie müssen etwa ein Sozialkonzept vorlegen und ihre Mitarbeiter schulen. Sie sollen lernen, auf Gäste einzuwirken, die die Kontrolle über ihr Spielverhalten zu verlieren drohen.“

Den Ländern geht es um den Schutz der Bürger vor den Gefahren der Spielleidenschaft sowie um eine Eindämmung der Kriminalitätsgefahr, die im Bereich des Glückspielwesens als überdurchschnittlich hoch eingeschätzt wird.

Eingedenk dieser Ziele unterstützt die Kanzlei e|s|b Bewerber und Betreiber bei der Erstellung und Umsetzung der Anforderungen zum Sozialkonzept und zur Mitarbeiterschulung. Dies beinhaltet die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen und der Werbebeschränkungen.

Unsere Leistungen schließen den Online-Bereich mit ein.

Das Verwaltungsgericht Halle hat am 28.06.2011 entschieden, dass das bisherige Vermittlungsverbot für Glücksspiele im Internet wegen fehlender Anwendbarkeit unwirksam sei. Das Gericht folgt damit den die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs, der bereits im September 2010 in gleicher Richtung entschieden hatte. Das Land Sachsen-Anhalt hatte daraufhin sämtliche Anträge auf ein Verbot zurückgezogen.

Das Verwaltungsgericht Halle hatte zuvor sämtliche Restriktionen des Glücksspiel-Staatsvertrags (GlüStV) für private Lotterievermittler für unanwendbar erklärt. Hierzu gehören das Internetverbot, das Erfordernis einer Erlaubnis zur Vermittlung von Lotterien im Internet sowie Werbeverbote. Das Gericht verwies in seinen Ausführungen auf die inkohärenten Regelungen der unterschiedlichen Glücksspielbereiche und stellte fest, dass die Beschränkungen für private Lottovermittler unverhältnismäßig sind. Zuvor waren etwa 100 Fachkliniken sowie sämtliche Betreuungsgerichte Deutschlands zur Bedeutung von Lotto im Rahmen von Spielsucht befragt worden. Die Auswertung ergab, dass eine Lottosucht in Deutschland faktisch nicht existent ist.

Das Urteil betrifft zwar Lottoriespiele, weshalb noch unklar ist, ob es uneingeschränkt auf den Wett- und Casinobetrieb Anwendung findet. Allerdings geht die Tendenz auch hier in Richtung Legalität.