IV. Domains und Verwechslungsgefahr

RA und FA IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

 

Markenrechtliche Unterlassungsansprüche setzen zunächst einmal voraus, dass die – etwa durch eine Domainregistrierung – in Konflikt geratenen Zeichen identisch oder zumindest einander so ähnlich sind, das sie aus Sicht des objektiven Betrachters miteinander verwechselt werden können. Außerhalb des Bekanntheitsschutzes muss das den Schutz begehrende Zeichen zudem originäre Unterscheidungskraft aufweisen. Eine Marke weist Unterscheidungskraft auf, wenn ihr kein im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom „Durchschnittsverbraucher“ stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.

 

Die Frage einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Im Unternehmenskennzeichenrecht tritt die Branchennähe an die Stelle der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit im Sinne des Produktkennzeichenrechts (Markenrechts im engeren Sinne). Im Wesentlichen sind dabei drei Faktoren zu berücksichtigen, nämlich (1) die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung, (2) die Zeichenähnlichkeit und (3) die Werk- oder Produktähnlichkeit, wobei diese zueinander dergestalt in Wechselwirkung stehen, dass ein hochgradigeres Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grade der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist.

 

Unterscheidet sich mithin der Inhalt der Homepage vom Leistungsangebot des Gegners ganz erheblich, kann trotz Ähnlichkeit von Marke und Domain von einer Verwechslungsgefahr in der Regel nicht mehr ausgegangen werden.

 

Auf die Identität oder Ähnlichkeit kommt es jedoch dann nicht mehr an, wenn die Marke im Inland bekannt ist und ihre Wertschätzung in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. In der Rechtsprechung haben sich für das Merkmal der Unlauterkeit Fallgruppen gebildet, in erster Linie die Rufausbeutung und Aufmerksamkeitswerbung, die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft, die Rufschädigung durch Markenverunglimpfung und die Verwässerung.

 

Soweit eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist, kann gegebenenfalls über den wettbewerbsrechtlichen Schutz eine Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke untersagt werden. Ein Unterlassungsanspruch wegen Behinderung kann sich ergeben, wenn mit der Registrierung gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen.

 

Abgesehen von seltenen Ausnahmefällen wie bspw. „shell.de“, wo die Interessen des privaten Namensträgers in Abwägung zu den Interessen des Kennzeicheninhabers von einem derart geringeren Gewicht sind, dass hier ausnahmsweise das Gebot zur Rücksichtnahme den Privaten zu Maßnahmen verpflichtet, die die Gefahr einer Verwechslung nach Möglichkeit ausschließen, insbesondere durch die Hereinnahme unterscheidungskräftiger Zusätze, gilt der Grundsatz, dass niemand an der Benutzung seines eigenen Namens im Verkehr gehindert werden darf, mit der Folge, dass das Prioritätsprinzip des First come – First served auch zugunsten des Privaten gegenüber einem unternehmerisch tätigen Kennzeicheninhaber Geltung behält. Außerhalb dieser Sonderkonstellation gilt mithin nach dem Recht der Gleichnamigen, dass sich um Streit um den registrierten Namen grundsätzlich derjenige durchsetzt, der als Erster diesen Namen für sich hat registrieren lassen.