XII. Kennzeichenmäßiger Gebrauch der Domain als Verbotsanspruchsvoraussetzung

RA und FA IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

Voraussetzung der Verbotstatbestände aus §§ 14, 15 (sowie auch aus §§ 127, 128) MarkenG ist, dass das in Rede stehende markenrechtlich geschützte Kennzeichen in der als verletzend beanstandeten Form zeichenmäßig, d. h. herkunftshinweisend verwendet wird, die Verwendung also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Produkte eines Unternehmens von denen anderer dient. Dies hängt im Domainrecht also davon ab, ob die Domainbezeichnung zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens, also als Marke, benutzt wird, oder ob die Benutzung zu anderen Zwecken erfolgt.

Zwar wird die Verwendung einer Marke als Domain – wenn unter dem Domainnamen Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden – zumeist eine kennzeichenmäßige Benutzung darstellen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Verkehr vielfach aufgrund des Domainnamens die Domain dem Inhaber der Marke (oder des Namens) zuordnet. Anders liegt es aber in Fällen, in denen der Verkehr in dem Domainnamen keine Marke (oder ein sonstiges Kennzeichen oder einen Namen) sieht, sondern sogleich einen Gattungsbegriff erkennt.

Die Frage, ob Domains in der Regel eine herkunftshinweisende bzw. unternehmenskennzeichnende Funktion haben und deshalb in ihrer Verwendung ein Namensgebrauch liegt, ist mithin nach Art und Inhalt des konkreten Domainnamens und der dazu bestehenden Verkehrsauffassung zu beurteilen. Keinesfalls nämlich existiert ein Erfahrungssatz dergestalt, dass die Verwendung von Domainnamen – von Ausnahmen abgesehen – in der Regel eine herkunftshinweisende bzw. unternehmenskennzeichnende Funktion hat und deshalb einen Namensgebrauch darstellt. Diese Frage kann vielmehr (nur) nach Art und Inhalt des konkreten Domainnamens und die dadurch hervorgerufene Verkehrsauffassung beurteilt werden.