XVII. Relevanz der unter einer Domain abrufbaren Webseiteninhalte außerhalb des Kennzeichenrechts

RA/Fachanwalt IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

Die Homepagerelevanz entspricht im Übrigen auch im Bereich wettbewerbsrechtlicher Ansprüche, etwa im Rahmen der Irreführungsprüfung anhand der konkreten Webseiteninhalte sowie in den Fällen von Namensgleichheit, herrschender Rechtsprechung.

Hiernach darf nicht außer acht gelassen werden, dass die mögliche Fehlvorstellung eines Internet-Nutzers über die Person des Anbieters spätestens durch „Aufschlagen“ der ersten Seite der Homepage des ausgeräumt würde. Dem Umstand, dass eine etwaige ursprüngliche Fehlvorstellung auf diese Weise umgehend korrigiert wird, kommt mithin eine erhebliche Bedeutung bei der Beantwortung der Frage zu, ob eine relevante Irreführung des Verkehrs vorliegt.

Insbesondere in Fällen von Gleichnamigkeit kann das Gebot der Rücksichtnahme auch auf andere Weise unter Beibehaltung des Domain-Namens erfüllt werden könne, indem nämlich auf der ersten Internetseite, die sich für den Besucher öffnet, deutlich“ gemacht wird, dass es sich nicht um das Angebot der Anspruchstellers handelt.

Auch in Konstellationen, in denen der fragliche Begriff nicht zur Annahme einer Alleinstellung des auf diese Weise gefundenen Anbieters einlädt (z.B. „mitwohnzentrale.de“), wird es ausreichen, wenn der Nutzer erkennt, dass er mit der Suchmethode der Direkteingabe der Domain kein vollständiges Bild des Internetangebotes erhält.

Anders wird dies freilich bei evidenten Missbrauchsfällen liegen. So soll beispielsweise in der Registrierung eines Domainnamens unter der Länderkennung „.de“ und deren Aufrechterhaltung jedenfalls dann eine sittenwidrige Absatzbehinderung eines – wenn auch branchenfremden – Unternehmens zu sehen sein, wenn die Domain mit dessen unterscheidungskräftigen Firmenschlagwort übereinstimmt, der Registrierende davon Kenntnis hat und ein eigenes – rechtliches oder wirtschaftliches – Interesse an dem Domainnamen nicht besitzt.

Der Aspekt der Verwechslungsgefahr, also der Ähnlichkeit der unter einer Marke beworbenen Waren oder Dienstleistungen bzw. der Branchennähe zweier Unternehmen, wird zudem überwunden durch die „Bekanntheit“ des Kennzeichens. So hielt etwa das Oberlandesgericht Hamm die Marke „Veltins“ für hinreichend bekannt. Sie setzte sich daher gegenüber der für ein unter identischem Beinamen auftretendes Textilunternehmen registrierten Domain „veltins.com“ durch. Ähnlich das Oberlandesgericht Karlsruhe, wonach derjenige, der eine Domain nutze, die aus einer bekannten Marke abgeleitet sei und so die mit der Marke verbundenen Gütevorstellungen ausnutze, um die Aufmerksamkeit der Nutzer auf sich zu lenken, unlauter handele und zudem die Wertschätzung der Marke beeinträchtige. Die Unterscheidungskraft und Wertschätzung einer solchen im Inland bekannten Marke kann insbesondere dadurch ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt werden, dass eine mit dem Klagezeichen hochgradig ähnliche Domain benutzt wird. Die Verwendung einer bekannten Marke als Internetdomain verstößt nach herrschender Rechtsprechung schon dann gegen das Markenrecht, wenn ihre Bekanntheit als solche ausgenutzt wird, indem ihre Unterscheidungs- und Anziehungskraft gleichsam als Aufmerksamkeitswerbung dient. Dadurch würden Attraktionskraft und Werbewert unabhängig von besonderen Eigenschaften oder einer besonderen Qualität des Produkts kommerzialisiert und die Unterscheidungskraft der Marke beeinträchtigt bzw. verwässert.