XXIX. Die Reichweite inländischer Urteile

RA und Fachanwalt für IT-Recht Dr. Jens Bücking, Stuttgart

 

Es ist umstritten, ob eine Wettbewerbshandlung im Rahmen des Internets insgesamt untersagt werden kann, wenn sie nur gegen die strengen Bestimmungen eines Landes verstößt, in anderen Ländern aber zulässig ist, ob also durch ein deutsches Verbot die Werbemaßnahme im Internet tatsächlich insgesamt untersagt werden kann, da eine lediglich nationale Verbreitung im Internet technisch nicht möglich ist.

Im Ergebnis wird man dies nach herrschender Rechtsprechung bejahen müssen. Es liegt danach im Verantwortungsbereich des Gewerbetreibenden, wenn er seine Werbemaßnahmen über das Internet verbreiten will, diese so zu gestalten, dass sie im Einklang mit allen Rechtsordnungen stehen, in denen es zu wettbewerblichen Kollisionen mit Mitbewerbern kommen kann. Unbeschadet der Tatsache, dass die Hoheitsbefugnisse der deutschen Justiz in der Regel an der Landesgrenze enden, können de facto deutsche Gerichte daher auch über Auslandssachverhalte befinden. Dies folgt letztlich auch aus dem grundrechtlich verankerten Justizgewährungsanspruch und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Verwendung eines Domainnamens unter der Top Level Domain „.com“ ist daher nicht etwa mit Blick auf das markenrechtliche Territorialitätsprinzip unzulässig. Die gerichtliche Unterlassungsverfügung bezieht sich vielmehr lediglich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und ist im Ausland nicht vollstreckbar.

Nicht selten führt sonach die auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkte Untersagung der Verwendung einer bestimmten Internetadresse, eines bestimmten Kennzeichens oder des Online-Auftritts insgesamt in ihrer faktischen Konsequenz zum globalen Verbot der gesamten Maßnahme.