Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen bei unzureichender Belehrung möglich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit einem vielbeachteten Gundsatzurteil am 07.05.2014 (Az.: IV ZR 76/11) entschieden, dass ein Widerspruch gegen einen Versicherungsvertrag möglich ist, sofern der Versicherungsnehmer über ein entsprechendes Recht nicht hinreichend belehrt wurde. Eine alte, im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enthaltene Vorschrift, wonach das Recht zum Widerruf spätestend ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nach Zahlung der ersten Prämie erlosch, verstößt gegen Europarecht und ist daher unwirksam.

Sachverhalt:

Der Kläger schloss mit der Allianz Lebensversicherung AG einen Rentenversicherungsvertrag ab und zahlte im Zeitraum von Dez. 1998 bis Dez. 2002 Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 51.129,15 € ein. Der Kläger kündigte den Vertrag am 01.06.2007, woraufhin die Allianz einen Rückkaufswert von insgesamt 52.705,94 € auszahlte. Der Versicherungsnehmer erklärte in 2008 seinen Widerspruch und forderte von der Versicherung die Rückzahlung aller Beiträge nebst Zinsen.

Urteil:

Nachdem der Kläger mit seinem Begehren in den beiden Vorinstanzen erfolglos blieb, legte dieser Revision zum BGH ein. Die Bundesrichter hatten Zweifel, ob die Urteile der Vorinstanzen richtig waren, da diese möglicherweise gegen eine europäische Lebensversichrungsrichtlinie verstießen. Die Vorinstanzen kamen im Ergebnis zur Einschätzuing, dass ein Widerspruch in jedem Fall wegen Verstreichenlassen der Jahresfrist verfristet sei. Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.12.2013 (Az.: C-209/12) im Rahmen eines sog. Vorabentscheidungsverfahrens feststellte, dass die Lebensversicherungsrichtlinie einer deutschen Norm entgegensteht, wonach die Frist zum Widerspruch zeitlich auf ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie beschränkt wird, urteilte der BGH – der an diese Entscheidung gebunden war – dann schließlich, dass die Jahresfrist gem. § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG unbeachtlich ist und ein Widerspruchsrecht grundsätzlich zeitlich unbefristet fortbesteht. Hinsichtlich der Rechtsfolgen wies der BGH das Verfahren an das OLG Stuttgart zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück.

Fazit:

Dieses Urteil hat sehr weitreichende Folgen für die Versicherungswirtschaft. Ein hoher Anteil der bis einschließlich 2007 abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträge ist von einem möglichen Widerspruch betroffen. Die drohenden Verluste für die Versicherungen sind enorm, die “Gewinne” für die Versicherungsnehmer beträchtlich.

Für wen besteht ein Widerspruchsrecht?

Für alle Versicherungsnehmer, die im Zeitraum 1994 – 2007 einen Rentenversicherungs- oder Lebensversicherungsvertrag bzw. eine Zusatzversicherung zur Lebensversicherung (z.B. Berufsunfähigkeitsversicherung) abgeschlossen haben. Ob es sich hierbei um eine deutsche oder ausländische Versicherung handelt, ist ohne Belang.

Welche Voraussetzungen müssen für einen durchsetzbaren Widerspruch erfüllt sein?

Da die allermeisten Versicherungen im sog. “Policenmopdell” zustande gekommen sind, der Versicherungsvertrag also mit Übermittlung der Versicherungspolice nebst Versicherungsbedingungen wirksam wurde, muss “bei Aushändigung des Versicherungsscheins” (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG) eine schriftliche Belehrung in drucktechnisch deutlicher Form über das bestehende Widerspruchsrecht erfolgt sein.

Für wen ist ein Widerspruch wirtschaftlich besonders interessant?

Für alle diejenigen Versicherungsnehmer, die in der Vergangenheit den Versicherungsvertrag stillgelgt bzw. gekündigt haben oder beabsichtigen dies zu tun.

Warum?

Bei einer vorzeitigen Kündigung eines Renten- oder Lebensversicherungsvertrages berechnen die Versicherungen nach einem komplizierten mathematischen Verfahren den Rückkaufs-/ bzw. Rückgabewert. Dabei werden nicht unerhebliche Abzüge für die (zum Teil enormen) Abschlusskosten, sonstige Verwaltungskosten und Gewinne für die Versicherung sowie für den bislang erhaltenen Versicherungsschutz in die Berechnung eingestellt.

Bei einem Widerspruch soll die Versicherung nach dem BGH nur zum Abzug derjenigen Kosten berechtigt sein, die auf den erhaltenen Versicherungsschutz entfallen. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer sogar Nutzungszinsen für die von ihm geleisteten Beiträge von der Versicherung verlangen.

Der Versicherungsnehmer wird durch einen Widerspruch erheblich wirtschaftlich besser gestellt, als dies bei einer Kündigung des Fall ist.

Kontakt:

Wir prüfen schnell und zuverlässig, ob bei Ihnen die Voraussetzungen für einen Widerspruch vorliegen. Die Prüfung bieten wir für Sie kostenfrei an. Hierfür benötigen wir eine Lesekopie Ihres Versicherungsantrages, der Versicherungspolice sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Gern können Sie uns die Unterlagen auch per Email an:

leipzig@kanzlei.de

übermitteln. Wir übermitteln Ihnen dann umgehend unsere Einschätzung, die Sie zur Grundlage Ihres weiteren Handelns machen können.

Für den Fall, dass die betreffende Versicherung den Widerspruch zunächst außergerichtlich zurückweisen sollte, besteht Versicherungsschutz bei Ihrer Rechtsschutzversicherung, sogar dann, wenn die Versicherungsunternehmen zum gleichen Konzern gehören sollten.

Zur Abklärung eines etwaigen Beratungsbedarfs und für weitere Informationen stehen wir Ihnen auch telefonisch zur Verfügung.

Tino Ebermann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Kontakt
Büro Leipzig
Tel + 49 341 982 27 – 0
Fax + 49 341 982 27 – 21
leipzig@kanzlei.de

 

Autor: Martin Buck

Autor: Martin Buck

Rechtsanwalt

Inhaber esb Timișoara


Veröffentlicht am 27.08.2014
unter #Allgemein