Scout Abmahnung

Die Bezeichnung “Scout” ist eigentlich „generischer“, also beschreibender Natur und steht für „Kundschafter“. In solchen Fällen verneint das Deutsche Patent- und Markenamt die Markeneintragung zumeist unter Hinweis auf § 8 Ziff. 1 und 2 MarkenG, denn insbes. Gattungsbegriffe dürfen prinzipiell nicht monopolisiert werden sondern müssen dem allgemeinen Sprachgebrauch erhalten bleiben. So sieht das auch die Rechtsprechung: Ohne originelles Bildlogo sind etwa reine Wort-Begriffsfolgen wie „MedConsult“, „PVC-Computing“, „Network Computing Devices“ und „IT-Works“ unbeschadet der – in Internetkreisen gebräuchlichen – englischen Sprache kaum kennzeichenrechtlich schutzfähig. Anders, wennder Begriff innerhalb der interessierten Kreise bereits geläufig ist, Verkehrsgeltung erlangt hat. Dies mach i.d.R. demoskopische Untersuchungen erforderlich. Maßgebend ist jedoch stets der konkrete Einzelfall. So dürfte einleuchtend sein, dass sich der Inhaber einer Homepage mit Immobilienangeboten nicht in verwechslungsgefährdender Weise mit einer Beispieldomain wie „immoscout20.de“ an markenrechtlich geschützte Begriffe wie den „Immobilienscout 24“ annähern dürfte. Wer als redlicher Domainbenutzer Opfer einer Abmahnung wird, die sich auf einen Begriff bezieht, der in Alleinstellung, also ohne unterscheidungskräftige Zusätze nach den o.g. Grundsätzen per se nicht kennzeichenschutzfähig ist, sollte sich gut überlegen, ob er es nicht auf den Streit ankommen lassen will. Denn bisweilen nutzen finanzkräftige Unternehmen ihre überlegene Position und erzwingen über die Androhung hoher Prozesskosten die freiwillige Unterlassung durch den eingeschüchterten Domaininhaber („Reverse Domain Grabbing“).

Veröffentlicht am 13.03.2001
unter #Markenrecht