Sind Werbe-Pop-Ups Spam?

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 26.03.2003, 2a O 186/02) hat diese branchenübergreifend als lukrativ erkannte Werbetechnik mit unerwünschten Werbe-E-Mails, dem sog. „Spamming“ verglichen, das von deutschen Gerichten bis dato mehrheitlich als sittenwidrig bewertet wurde. Auch bei Pop-Ups werde der User gegen seinen Willen genötigt, Werbeangebote zur Kenntnis zu nehmen. Folge dieser Rechtsprechung wäre, dass unmittelbaren Wettbewerbern und Verbraucherschutzverbänden Unterlassungsansprüche zustehen. Auch Ansprüche des Einzelnen, der sich der belästigenden Werbung am Bildschirm ausgesetzt sieht und diese erst durch mehrmaliges „Wegklicken“ oder durch Schließen des Browsers ausblenden kann, kommen u.U. in Betracht. Die Werbewirtschaft befürchtet nun – nach Spam und Impressumspflichtenverstoß – eine neue Abmahnwelle. Erste Verträge sollen bereits gekündigt worden sein.

Veröffentlicht am 24.04.2003
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