“Sofort lieferbar” im Online-Shop

Rechtsanwältin Anne Schramm, LL.M. (VUW), Dresden  Schramm_Portraet2

Das Landgericht (LG) Aschaffenburg hat mit dem Anerkenntnisurteil vom 19.08.2014 (Az.: 2 HKO 14/14) entschieden, dass die Angabe “sofort lieferbar” in einem Online-Shop eine unmittelbare Bereithaltung der Ware zu bedeuten habe. Erfolgt diese Angabe, müsse die Ware für den Versand am Folgetag zur Verfügung stehen. Das LG beschäftigte sich in dem Rechtsstreit mit dem Fall eines Online-Händlers, welcher seine Waren mit dem Vermerk “sofort lieferbar” beworben hatte, diese allerdings erst innerhalb von fünf bis sieben Tagen versandte. In mehreren Fällen kam es zu Verzögerungen der Auslieferungen. Die Wettbewerbszentrale machte klageweise einen Unterlassungsanspruch geltend, dem zwei Beschwerden von Kunden zugrunde lagen.

Das LG ist der Ansicht, das Verhalten des Händlers in Verbindung mit der Angabe zu den Waren sei irreführend und wettbewerbswidrig. Der Online-Anbieter solle es in Zukunft unterlassen diese Angabe für Waren zu nutzen, welche er nicht für den Versand am nächsten Tag bereithalte. Online-Händlern, die mit dem Versprechen “sofort lieferbar” werben wollen, müssen also sicherstellen, dass sie diesen Versprechen auch einhalten können. Andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

 

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Autor: Anne Schramm, LL.M. (VUW)

Autor: Anne Schramm

Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht

Angestellte Rechtsanwältin bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB


Veröffentlicht am 24.11.2014
unter #Onlinerecht