Spam unter Mitbewerbern ist wettbewerbswidrig

Gestritten hatten sich zwei konkurrierende Internet-Dienstleister, nachdem die Beklagte im Jahr 1998 unaufgefordert mehr als ein Dutzend gewerbliche Newsletter an verschiedene Mail-Accounts der Klägerin versandt hatte. Der Bundesgerichtshofs vertrat die Auffassung, dass in Anbetracht des geringen Preis- und Ressourcenaufwands bei E-Mail-Werbung mit einem Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu rechnen ist, die bislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen jedoch hierzu gezwungen sehen. Unlauter sei aber eine Werbeart unter anderem eben auch dann, wenn sie bereits “den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trage” – und in der Folge zu unzumutbaren Belästigung führe. Der sich hieraus ergebende Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG umfasst nach den Gründen des höchstrichterlichen Urteils nicht nur die E-Mail-Adressen der Klägerin selbst, sondern insbesondere auch das ohne Zustimmung erfolgte Versenden von Spam an einen beliebigen Empfängerkreis unter der Domain der Klägerin. Besondere Beachtung verdient dieses Urteil des BGH auch insoweit, als die Beweislast für die Erteilung einer die Unlauterkeit ausschließenden Erlaubnis dem Versender der Werbe-E-Mail auferlegt wurde. Dies hatte das OLG München als Vorinstanz noch anders gesehen.

Veröffentlicht am 19.04.2004
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