TUDLV

 

seit dem 01.02.97 in Kraft

 

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. I S 1120) verordnet die Bundesregierung:

 

§ 1

Universaldienstleistungen

Als Universaldienstleistungen werden folgende Telekommunikationsdienstleistungen bestimmt:

1. der Sprachtelefondienst auf der Basis eines digital vermittelnden Netzes und von Teilnehmeranschlußleitungen mit einer Bandbreite von 3,1 KHz und mit – soweit technisch möglich – den ISDN-Leistungsmerkmalen

– Anklopfen,

– Anrufweiterschaltung,

– Einzelverbindungsnachweis,

– Entgeltanzeige und

– Rückfrage/Makeln,

2. folgende nicht lizenzpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Sprachtelefondienst stehen:

a) das jederzeitige Erteilen von Auskünften über Rufnummern einschließlich der Netzkennzahlen von Teilnehmern im lizenzierten Bereich und von Anschlußinhabern ausländischer Telefondienste, soweit die Teilnehmerdaten zur Verfügung stehen und die Teilnehmer der Eintragung nicht ganz oder teilweise widersprochen haben,

b) die in der Regel einmal jährliche Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen, soweit die Teilnehmerdaten zur Verfügung stehen und die Teilnehmer der Eintragung nicht ganz oder teilweise widersprochen haben und

c) die flächendeckende Bereitstellung von öffentlichen Telefonstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten entsprechend dem allgemeinen Bedarf; die öffentlichen Telefonstellen sind in betriebsbereitem Zustand zu halten,

3. die Bereitstellung der Übertragungswege gemäß Anhang 11 der Richtlinie 921441EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (ABI. EG Nr. L 165 vom 19. Juni 1 992, S. 27).

 

§2

Entgelte

 

(1 ) Der Preis für die Universaldienstleistung nach §1 Nr. 1 gilt als erschwinglich, wenn er den realen Preis der von einem Privathaushalt außerhalb von Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern zum Zeitpunkt des 31. Dezember 1997 durchschnittlich nachgefragten Telefondienstleistungen mit den zu diesem Zeitpunkt erzielten Leistungsqualitäten einschließlich der Lieferfristen nicht übersteigt.

(2) Für die Universaldienstleistungen nach § 1 Nr. 2 gilt der jeweilige Preis als erschwinglich, der sich an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (§ 3 Abs. 2 der Telekommunikations – Entgeltregulierungsverordnung vom 1. Oktober 1996 (BGBI. I S. 1492)) orientiert.

(3) Für die Universaldienstleistungen nach § 1 Nr. 3 gelten die von der Regulierungsbehörde genehmigten Preise als erschwinglich.

 

§3

Inkrafttreten

§ 1 Nr. 3 und § 2 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1998 in Kraft.