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26. BImSchV Verordnung über elektromagnetische
Felder
Sechsundzwanzigste
Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
in der Fassung vom 16.12.1996
(Verordnung
über elektromagnetische Felder- 26. BImSchV)
Auf Grund des § 23 Abs. 1 des
Bundeslmmissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. I S. 880), der zuletzt
durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBI. I
S. 1498) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach
Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung
und den Betrieb von Hochfrequenzanlagen und Niederfrequenzanlagen
nach Absatz 2, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer
Genehmigung nach § 4 des Bundeslmmissionsschutzgesetzes
bedürfen. Sie enthält Anfordenungen zum Schutz der
Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder. Die
Verordnung berücksichtigt nicht die Wirkungen
elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektronisch
betriebene Implantate.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Hochfrequenzanlagen:
ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer Sendeleistung von 10 Watt
EIRP (äquivalente isotrope Strahlungsleistung) oder mehr, die
elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 10 Megahertz bis
300 000 Megahertz erzeugen,
2. Niederfrequenzanlagen:
folgende ortsfeste Anlagen zur Umspannung und Fortleitung von
Elektrizität:
- Freileitungen und Erdkabel mit einer
Frequenz von 50 Hertz und einer Spannung von 1000 Volt
oder mehr,
- Bahnstromfem und Bahnstromoberleitungen
einschließlich der Umspann und Schaltanlagen mit einer
Frequenz von 1 62/e Hertz oder 50 Hertz,
- Elektroumspannanlagen einschließlich der
Schaltfelder mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer
Oberspannunq von 1000 Volt oder mehr.
§ 2
Hochfrequenzanlagen
Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
sind Hochfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben, daß
in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken,
die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen
bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und
unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste
Sendefunkanlagen
- die im Anhang 1 bestimmten Grenzwerte der
elektrischen und magnetischen Feldstärke für den
jeweiligen Frequenzbereich nicht überschritten werden
und
- bei gepulsten elektromagnetischen Feldem
zusätzlich der Spitzenwert für die elektrische und die
magnetische Feldstärke das 32fache der Werte des Anhangs
1 nicht überschreitet.
§ 3
Niederfrequenzanlagen
Zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen sind Niederfrequenzanlagen so zu errichten und
zu betreiben daß in ihremEinwirkungsbereich in Gebäuden oder
auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt
von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher
Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen
durch andere Niederfrequenzanlagen die im Anhang 2 bestimmten
Grenzwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen
Flußdichte nicht überschritten werden. Dabei bleiben außer
Betracht
kurzzeitige
Überschreitungen der in Satz 1 angegebenen Werte um
nicht mehr als 100 vom Hundert, deren Dauer insgesamt
nicht mehr als 5 vom Hundert eines Beurteilungszeitraums
von einem Tag ausmacht,
kleinräumige
Überschreitungen der in Satz 1 angegebenen Werte der
elektrischen Feldstärke um nicht mehr als 100 vom
Hundert außerhalb von Gebäuden,
soweit nicht im Einzelfall
hinreichende Anhaltspunkte für insbesondere durch
Berührungsspannungen hervorgenufene Belästigungen bestehen, die
nach Art, Ausmaß oder Dauer für die Nachbarschaft unzumutbar
sind.
§ 4
Anforderungen zur Vorsorge
Zum Zwecke der Vorsorge haben
bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von
Niederfrequenzanlagen in der Nähe von Wohnungen,
Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten, Kinderhorten,
Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen in diesen Gebäuden
oder auf diesen Grundstücken abweichend von § 3 Satz 2 Nr. 1
und 2 auch die maximalen Effektivwerte der elektrischen
Feldstärke und magnetischen Flußdichte den Anforderungen nach
§ 3 Satz 1 zu entsprechen.
§ 5
Ermittlung derFeldstärke
und Flußdichtewerte
Meßgeräte, Meß und Berechnungsverfahren,
die bei der Ermittlung der elektrischen und magnetischen
Feldstärke und magnetischen Flußdichte einschließlich der
Berücksichtigung der vorhandenen Immissionen eingesetzt werden,
müssen dem Stand der Meß und Berechnungstechnik entsprechen.
Soweit anwendbar sind die Meß und Berechnungsverfahren des
Normentwurfs DIN VDE 0848 Teil 1, Ausgabe Mai 1995, einzusetzen,
der bei der VDEVerlag GmbH oder der Beuth Verlag GmbH, beide
Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig
gesichert niedergelegt ist. Messungen sind am Einwirkungsort mit
der jeweils stärksten Exposition durchzuführen, an dem mit
einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen
gerechnet werden muß. Sie sind nicht erforderlich, wenn die
Einhaltung der Grenzwerte durch Berechnungsverfahren festgestellt
werden kann.
§ 6
Weitergehende Anforderungen
Weitergehende Anforderungen
aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere von
Rechtsvorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit und
des Telekommunikationsrechts, bleiben unberührt.
§ 7
Anzeige
(1) Der Betreiber einer Hochfrequenzanlage hat
diese der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor der
Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen; der
Anzeige ist die vom Bundesamt für Post und Telekommunikation
nach telekommunikationsrechtlichen Vorschriften zu erstellende
Standortbescheinigung beizufügen.
(2) Der Betreiber einer Niederfrequenzanlage
hat diese der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor
der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen,
soweit
- 1. die Anlage auf einem Grundstück im
Bereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils oder auf einem mit
Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich
belegen ist oder derartige Grundstücke überquert und
- 2. die Anlage oder ihre wesentliche
Änderung nicht einer Genehmigung, Planfeststellung oder
sonstigen behördlichen Entscheidung nach anderen
Rechtsvorschriften bedarf, bei der die Belange des
Immissionsschutzes berücksichtigt werden.
Bei Leitungen genügt die Anzeige derjenigen
Leitungsabschnitte, für die die Voraussetzungen nach Satz 1
vorliegen.
(3) Bei Anzeigen nach Absatz 1 oder 2 soll der
Betreiber die für die Anlage maßgebenden Daten angeben und der
Anzeige einen Lageplan beifügen.
§ 8
Zulassung von Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann
auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 2 und 3
zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände
des Einzelfalls, insbesondere Art und Dauer der Anlagenauslastung
und des tatsächlichen Aufenthalts von Personen im
Einwirkungsbereich der Anlage, schädliche Umwelteinwirkungen
nicht zu erwarten sind.
(2) Die zuständige Behörde kann
Ausnahmen von den Anforderungen des § 4 zulassen, soweit die
Anforderungen des § 4 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62
Abs. 1 Nr. 7 des Bundeslmmissionsschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 eine Hochfrequenzanlage oder
entgegen § 3 Satz 1 eine Niederfrequenzanlage errichtet
oder betreibt,
- entgegen § 4 eine Niederfrequenzanlage
errichtet oder wesentlich ändert oder
- entgegen § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1 eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet.
§ 10
Übergangsvorschriften
(1) Die vorbereitenden Maßnahmen
zur Einhaltung der Anforderungen bei Anlagen, die vor
Inkraftreten dieser Verordnung errichtet wurden, müssen
unverzüglich eingeleitet werden.
(2) Die Anfordenungen der §§ 2
und 3 sind bei Anlagen, die vor Inkraftreten dieser Verordnung
errichtet wurden, nach Ablauf von drei Jahren seit Inkraftreten
dieser Verordnung einzuhalten. Die zuständige Behörde kann im
Einzelfall anordnen, daß die Anforderungen abweichend von Satz 1
bei wesentlichen Überschreitungen bereits zu einem früheren
Zeitpunkt zu erfüllen sind.
(3) Kann die Nachrüstung einer
Anlage, die vor Inkraftreten dieser Verordnung errichtet wurde,
aus Gründen, die der Anlagenbetreiber nicht zu vertreten hat,
vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist nicht
abgeschlossen werden, so kann die zuständige Behörde eine
Ausnahme zulassen; die Ausnahme ist zu befristen.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten
Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
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