|
Verkehrsunfallrecht: Frankreich
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten
Hinweise zu Verkehrsunfällen in Frankreich:
Vorab: Bei Unfällen in Frankreich besteht Aussicht auf eine
angemessene Schadensregulierung. Es ist jedoch damit zu rechnen,
daß die Schadensersatzleistungen im Sachbereich im Vergleich zu
Deutschland geringer ausfallen.
Es ist überdies empfehlenswert, etwaige Rechnungen in die
französische Sprache übersetzen zu lassen.
- Besonderheiten
beim Unfall:
Zu beachten ist zunächst, daß für die Polizei auch bei
hohem Sachschäden keine
Verpflichtung besteht, den Unfall aufzunehmen.
Zur Beweissicherung ist es deshalb empfehlenswert, einen
sog. Huissier
zur Unfallaufnahme heranzuziehen.
Dieser Huissier, eine Art amtlicher Protokollant nimmt
den Unfall auf, was in der späteren Auseinandersetzung
im Hinblick auf die Beweislage äußerst wichtig sein
kann.
Sind hingegen Personenschäden zu beklagen, muß dei
Polizei verständigt werden.
Für die Ermittlung der gegnerischen Versicherung ist der
Name oder nur das amtliche Kennzeichen ausreichend.
- Gesetzliche
Mindestdeckungssumme:
Die Mindestdeckungssume beträgt umgerechnet je Fahrzeug
und Schadensfall ca. 1,5 Millionen DM für
Personenschäden und ca. 870.000 DM für Sachschäden
- Erstattung von
Personenschäden :
Heilbehandlungskosten werden in voller Höhe erstattet.
- Erstattung von
Sachschäden:
Die entstandenen Sachschäden werden ersetzt.
Mittlerweile rechnen auch die französischen
Versicherungen auf Gutachtenbasis ab.Die Kosten dafür
trägt zumeist die Versicherung.
Gleichermaßen können Werkstattrechnungen zur Abrechnung
vorgelegt werden.
Dabei ist folgendes zu beachten: Grundsätzlich ist mit
einer schnelleren Regulierung zu rechnen, wenn das
Gutachten von einem französischen Sachverständigen
angefertigt wurde.
Gleichermaßen gilt dies auch die Reparaturen. Rechnungen
einer französischen Werkstatt werden in der Regel
anstandslos bezahlt.
Bei Abrechnung auf Basis eines deutschen Gutachtens oder
Werkstattrechnung muß ev. mit Abzügen gerrechnet werden
(Höhere Kosten in Deutschland)
- Schmerzensgeld:
In Frankreich besteht seitens des Geschädigten ein
Anspruch auf Schmerzensgeld. Dessen Höhe richtet sich
wie in Deutschland nach der Art und Schwere der
erlittenen Verletzungen.
- Verdienstausfall:
Hat der Geschädigte nachweislich einer Verdienstausfall
erlitten, wird dieser ersetzt.
- Hausfrauenschaden:
Der Hausfrauenschaden
wird ersetzt, insoweit der Nachweis geführt werden kann,
daß aufgrund des Unfalls eine Haushaltshilfe eingestellt
werden mußte.
- Mietwagen:
Mietwagenkosten werden nur dann erstattet, wenn das
Fahrzeug beruflich genutzt wurde (z.B. Vertreter).

Bitte beachten: Diese Informationen wurden mit
größter Sorgfalt zusammengestellt. Eine Haftung für die
Richtigkeit der Angaben kann aufgrund der Schwierigkeit der
Informationsbeschaffung im Hinblick auf das ausländische Recht nicht
übernommen werden.
In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.
|