Unzulässige Rechtswahlklauseln im Rechtsverkehr mit Verbrauchern

Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht Heike Nikolov, Dresden

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 23.09.2014 (Az.: 6 U 113/14) entschieden, Klauseln die ausschließlich deutsches Recht als Vertragsgrundlage vorsehen, seien unwirksam. Dies gilt insbesondere im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr mit Verbrauchern.

Ein Onlinehändler benutzte auf der Plattform Amazon die zwei folgenden Klauseln:

„Diese Vertragsbedingungen unterliegen deutschem Recht.“

„Erfüllungsort: es gilt deutsches Recht.“

Solche Klauseln seien wegen fehlender Klarheit und Verständlichkeit gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Sie erwecken unter anderem den Eindruck, deutsches Recht sei ausschließlich anwendbar. Aus einer Klausel müsse aber deutlich hervorgehen, dem Verbraucher werde nicht der Schutz zwingender Vorschriften bzw. des Richterrechts seines Aufenthaltslandes entzogen.

Bei Verwendung einer solchen unwirksamen Rechtswahlklausel könne ein Mitbewerber bzw. ein klagefähiger Verbraucherschutzverein einen Unterlassungsanspruch durchsetzen.

Anmerkung:

Wir haben daher unseren Mandanten im Rahmen unseres Updateservices bereits seit Jahren für Shop-AGB im B2C-Bereich zu folgender Klausel geraten:

“Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.”

 

Sollten Sie rechtliche Beratung zum Thema  “Unzulässige Rechtswahlklauseln im Rechtsverkehr mit Verbrauchern” oder zum Wettbewerbsrecht allgemein wünschen, so helfen wir Ihnen gerne. Ihre Ansprechpartner in unserem Büro Dresden für diesen Bereich sind:

  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Stefan Ansgar Strewe
  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und für IT- Recht Sandro Hänsel
  • Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht Heike Nikolov
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Autor: Heike Nikolov

Autor: Heike Nikolov

Rechtsanwältin
Fachanwältin für IT-Recht
Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

Partnerin bei esb Rechtsanwälte Strewe, Hänsel & Partner mbB


Veröffentlicht am 10.12.2014
unter #Wettbewerbsrecht