Urteil des LG Stuttgart i.S. “finanzministerium.de”

Nach dem LG Hannover (Verteidigungsministerium.de) spricht nun auch das LG Stuttgart (17 O 69/02) einem Privaten das Recht ab, eine Domain, die von ihrem Begriffsverständnis einer staatlichen Stelle – hier dem Finanzministerium eines Bundeslandes – zugewiesen ist, für eigene Zwecke zu besetzen und den Hoheitsträger dadurch in seiner öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung zu blockieren. Zwar handelt es sich bei dem von uns erwirkten Urteil der 17. Zivilkammer vom 26. März 2002 um eine Säumnisentscheidung. Allerdings lassen sich zumindest insoweit Rückschlüsse auf die Erfolgsaussichten der Klage des Finanzministeriums Baden-Württemberg im Rahmen eines hypothetischen streitigen Verfahrens ziehen als die Klagebegründung – neben § 826 BGB – insbesondere auch auf § 12 BGB gestützt wurde. Das Landgericht hält mithin den Vortrag zur Namensfunktion der betreffenden Domain und zu deren Eignung als Individualisierungsmittel – gerade auch in Bezug auf das baden-württembergische Finanzministerium – für schlüssig. Die Entscheidung könnte weit reichende Konsequenzen haben, bestätigt sie doch letztlich den Namensschutz von Hoheitsträgern und ihren Behörden auch im Medium Internet. Dabei muss der okkupierte Domain-Name nicht einml notwendigerweise mit dem offiziellen, formal zugewiesenen Namen des Verletzten (z.B. Finanzministerium Baden-Württemberg) übereinstimmen. Trotz des absoluten Charakters des Namensrechts zeigt das Urteil einmal mehr, dass sich jeder berechtigte Namensträger unabhängig vom Grad der Kennzeichnungskraft seines Namens gegenüber jedwedem unbefugtem Dritten, der sich den Gebrauch desselben Namens anmaßt, mit seinem Recht auf ungestörte Namensführung durchsetzt. Über die Frage, wie das namensrechtliche Verhältnis verschiedener Landesministerien untereinander oder im Verhältnis zum Bundesministerium zu bewerten wäre, hatte das Landgericht Stuttgart nicht zu entscheiden.

Veröffentlicht am 28.09.2002
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