Urteil Hans. Landgericht Hamburg „kompit.de“:

Das LG Hamburg bestätigt am 25.1.05 die von den Unterfertigten wiederholt aus der Rspr. (BGH presserecht.de; vossius.de; shell.de; KG checkin.com; oil-of-elf.de) gezogenen Schlussfolgerungen für das Verhältnis Domain/Marke. Insbesondere bekräftigt das LG Hamburg die Spezialität des MarkenG vor etwaigen Auffangansprüchen aus UWG, § 12 BGB oder gar §§ 826 BGB. Als Beurteilungsgrundlage für die demzufolge vorzunehmende Prüfung der konkreten Verwechslungsgefahr zieht es folgerichtig – anders als im Bereich des Namensschutzes aus § 12 BGB – die objektive Wirkung der vom Nutzer wahrgenommenen Homepages heran. Eine etwaig ausgelöste Fehlvorstellung über den Anbieter werde beim Aufschlagen der Homepage umgehend korrigiert.

Veröffentlicht am 31.01.2005
unter #Markenrecht