Weiterer Prozesserfolg für esb Rechtsanwälte gegen die Clerical Medical vor dem LG Saarbrücken

Mit Urteil vom 20.01.2015 entschied das Landgericht Saarbrücken (Az. 14 O 148/13), dass einem Versicherungsnehmer, der seinen Versicherungsbeitrag in eine “Wealthmaster Noble”-Police investierte und dem im Versicherungsschein ratierliche Auszahlungen bestätigt wurden, diese vom Versicherer in jedem Fall vorbehaltlos ohne Rücksicht auf eine in der Vergangenheit erzielte Rendite verlangen kann.

Sachverhalt:

Der Kläger investierte in 2001 nach Beratung durch einen selbständigen Anlagenberater einen Betrag in Höhe von 200.000,- € in einen Lebensversicherungsvertrag der Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI). Das Geld stammte aus einer ausgelaufenen deutschen Kapitallebensversicherung. Entsprechend den Angaben des Beraters sollte die CMI dem Kläger 20 Jahre lang monatlich ein bestimmter Geldbetrag ausgezahlt werden, der als Zubrot zur Rente und damit als Ausgleich zu den Mindereinnahmen nach Beendigung der Erwerbstätigkeit verwandt werden sollte.

Die CMI leistet(e) die Auszahlungen dergestalt, dass diese Anteile des Versicherungsnehmers sukzessive veräußerte und den Veräußerungserlös an diesen auskehrte. Diese Praxis führt allerdings dazu, dass die Anzahl der dem Versicherungsnehmer zugewiesenen Anteile kontinuierlich abschmolz, bis diese nicht mehr ausreichten, um weitere Auszahlungen zu leisten.

Nachdem die CMI gegenüber dem Kläger die Auszahlungen einstellte und auch außergerichtlich über ein bescheidenes Angebot hinaus weitere Zahlungen ablehnte, erhob der dieser Klage am Gericht seines Wohnsitzes.

Rechtliches:

Das Landgericht gab dem Kläger in der Hauptsache vollumfänglich Recht.

Dabei schloss sich das Gericht der Rechtsauffassung des BGH (Urteil vom 11.07.2014, Az. IV ZR 164/11) an, wonach sich die Hauptleistungspflicht des Versicherers zuvörderst aus dem Versicherungsschein ergäbe. Da Einschränkungen nicht erkennbar waren, prüfte das Gericht, ob sich Einschränkungen aus den Policenbedingungen der CMI ergaben. Nachdem das Gericht dies zumindest insoweit verneinte, als das entsprechende Einschränkungen für den Versicherungsnehmer nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar waren, behauptete die CMI, jedenfalls der Berater habe den Versicherungsnehmer darüber aufgeklärt, dass Auszahlungen nur so lange erfolgen könne, wie sich sich Anteile im Vertrag befänden.

Die Zeugenvernahme des Beraters erbrachte indes Erstaunliches zu Tage! Der Berater bestätigte vielmehr, dass dieser und seine Kollegen so geschult wurden, dass die Auszahlungen sicher seien. Keineswegs wurden die Berater darauf hingewiesen, dass die Anzahl der Auszahlungen von einer zu erzielenden Rendite abhängig seien.

Fazit:

Zwar dürften in der Regel Schadenersatzansprüche gegenüber der CMI verjährt sein. Erfüllungsansprüche sind jedoch grundsätzlich durchsetzbar; jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer – wie im Regelfall – nicht über einen Leistungsvorbehalt der CMI im Rahmen der Beratung zum Abschluss des Versicherungsvertrages informiert wurde. Die Erfolgsaussichten des Versicherungsnehmers sind dabei als sehr gut einzuschätzen. Zum einen kann sich dieser auf eine höchstrichterliche Klärung der Rechtslage verlassen. Zum anderen trägt die CMI für eine etwaige Aufklärung des Versicherungsnehmers die Beweislast.

Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die CMI häufig außergerichtliche Vergleichsangebote ausbringt. Allerdings berücksichtigen diese Angebote häufig nicht die klare Sach- und Rechtslage zugunsten des Versicherungsnehmers. Diese Angebote fallen zumeist zu gering aus. Im Einzelfall kann es zwar durchaus Sinn machen, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären und den Vergleichsbetrag zu vereinnahmen. In jedem Fall sollte ein Vergleichsangebot der CMI nachverhandelt werden. Eine gerichtliche Klärung führt regelmäßig zu einem noch viel besseren wirtschaftlichen Ergebnis.

Die Wahl des richtigen prozessualen Mittels kann erst nach eingehender Analyse unter Bewertung des konkreten Falles erfolgen. Wir bieten Ihnen eine umfangreiche Beratung an, in dessen Ergebnis Sie die für Ihre persönliche Situation richtige Wahl treffen können.

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Tino Ebermann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Autor: Martin Buck

Autor: Martin Buck

Rechtsanwalt

Inhaber esb Timișoara


Veröffentlicht am 02.02.2015
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