Widerrufsbelehrung mit mehreren Sachverhalten zum Beginn der Widerrufsfrist ist wettbewerbswidrig

Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht Heike Nikolov, Dresden

Das Landgericht Frankfurt/a.M. hat mit Beschluss vom 21.05.2015 (Az.: 2-06 O 203/15) die Widerrufsbelehrung des Möbelhauses IKEA für unwirksam und wettbewerbswidrig eingestuft. IKEA belehrte seine Kunden in seiner Widerrufsbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist wie folgt:

“Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,

 a) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw. werden;

 b) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,

c) an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.

Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat;”

Mit dieser Klausel werde der Eindruck erweckt, dass gleichzeitig mehr als eine der genannten Sachverhalte vorliegen kann. Dies entspricht jedoch nicht den Gestaltungshinweisen zur Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB.

WICHTIGER PRAXISTIPP

Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung führt zur Abmahnfähigkeit derselben sowie zu einem Widerrufsrecht des Kunden von einem Jahr und 14 Tagen. Wenn Sie über das Internet Verbrauchern Waren und/oder Dienstleistungen anbieten, raten wir dringend zur rechtlichen Überprüfung der von Ihnen verwendeten Widerrufbelehrung.

Sollten Sie rechtliche Beratung zum Thema Widerrufsbelehrung wünschen, so helfen wir Ihnen gerne. Ihre Ansprechpartner in unserem Büro Dresden für diesen Bereich sind:

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Veröffentlicht am 23.09.2015
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