ADR-Schiedsverfahren bei Streitigkeiten um .eu-Domains

 ADR-Schiedsverfahren bei Streitigkeiten um .eu-Domains

Gab es bereits eine gewaltige Anzahl von Registrierungsanträgen für eu-Domains in der ersten Sunrise-Periode (Markeninhaber) vom 7. Dezember 2005 bis 6. Februar 2006 zu verzeichnen, so ist nunmehr in der Sunrise-Period II neben der Möglichkeit der Registrierung von Unternehmensnamen insbesondere auch das Wettrennen um die begehrten Familiennamen eröffnet. Hier scheinen Kollisionsfälle und Streitigkeiten um die besseren Rechte vorprogrammiert.

 

Zwischenzeitlich hat PriceWaterhouseCoopers im Auftrag der Europäischen Union nach erfolgter Prüfung bereits die ersten Zuteilungen für die .eu-Domains vorgenommen. Nach Maßgabe der EURid Regelungen beginnt nach der jeweiligen Akzeptierung eine 40-tägige Wartefrist, bevor der neue Domain-Name auch benutzt werden kann. Innerhalb dieser Frist können dann Dritte gegen die Vergabe einer bestimmten Domain im Rahmen eines Schiedsverfahrens nach der sog. Alternative Dispute Resolution (ADR)  Beschwerde erheben. Im Rahmen dieses ADR-Schiedsverfahrens erfolgt eine Prüfung durch ein unabhängiges Schiedsgericht, ob die Zuteilung des jeweiligen Domain-Namens ordnungsgemäß verlaufen ist und keine Rechte Dritter verletzt worden sind. Das Verfahren richtet sich also entweder gegen das für die .eu-Domains zuständige Register EURid selbst oder gegen den (akzeptierten) Inhaber des in Rede stehenden Domainnamens; es soll insbesondere denen noch zu ihrem Recht verhelfen, die in missbräuchlicher Weise daran gehindert werden, ihre besseren prioritären Rechte an der Domain umzusetzen.

In Ansehung der mit dem Verfahren verbunden Rechtsfragen und den EURid-Regularien empfiehlt es sich von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, ein solches ADR-Schiedsverfahren von einem in der Europäischen Union zugelassenen Rechtsanwalt betreiben zu lassen – was sowohl für die Registrierungen innerhalb der ersten Sunrise-Periode (Markeninhaber), als auch für solche aus der zweiten Sunrise-Phase (Unternehmensnamen, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Familiennamen, Werktitel, geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen, nicht eingetragene Marken) gilt. Erkennbar ist es die Intention, in Ansehung der Vielzahl möglicher Streitigkeiten das Verfahren möglichst effizient und schnell abzuwickeln. Das Schiedsgericht selbst besteht entweder aus einer dreiköpfigen Schiedskommission oder einem einzelnen Schiedsmann, je nach Art und Bedeutung der Streitigkeit bzw. der Höhe der für das Schiedsgericht anfallenden Gebühren.