Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr

Stand 18.7.2001 (BGBl 2001 I, S. 1542)

Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geändert:

1. In § 120 wird das Wort „Anstalt“ durch das Wort „Einrichtung“ ersetzt.

2. § 126 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. Nach § 126 werden folgende §§ 126a und 126b eingefügt:

㤠126a
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

§ 126b
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise, abgegeben werden, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht ist.“

4. § 127 wird wie folgt gefasst:

㤠127
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.“

5. In § 147 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „mittels Fernsprechers“ die Wörter „oder einer sonstigen technischen Einrichtung“ eingefügt.

6. In § 410 Abs. 2, § 416 Abs. 2 Satz 2, § 541b Abs. 2 Satz 1, §§ 552a und 651g Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

7. In § 623 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es werden die Wörter „die elektronische Form ist ausgeschlossen.“ angefügt.

8. Dem § 630 wird folgender Satz angefügt: „Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“

8a. Dem § 761 wird folgender Satz angefügt: “Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhaltes dient.”

9. Nach § 766 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“

10. Dem § 780 wird folgender Satz angefügt: „Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“

11. Nach § 781 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“

Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung wird wie folgt geändert:

1. § 130 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz ver- antwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.“

2. Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt:

㤠130a
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.“

3. In § 133 Abs. 2 werden die Wörter „auf der Geschäftsstelle niederzulegen“ durch die Wörter „bei dem Gericht einzureichen“ ersetzt.“

4. Nach § 292 wird folgender § 292a eingefügt:

㤠292a Anscheinsbeweis bei qualifizierter elektronischer Signatur
Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches) vorliegenden Willenserklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben worden ist.“

4a. § 299 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: “(3) Soweit die Prozessakten als elektronische Dokumente vorliegen, ist die Akteneinsicht auf Ausdrucke beschränkt. Die Ausdrucke sind von der Geschäftsstelle zu fertigen.”
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. § 299a wird wie folgt gefasst:

„§ 299a Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.“

6. Dem § 371 wird folgender Satz 2 angefügt: „Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Beweisführers, gelten die §§ 422 bis 432 entsprechend.“

Artikel 3 Änderung des Bundeskleingartengesetzes

Das Bundeskleingartengesetz wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

2. In § 8 Nr. 1 werden die Wörter „schriftlicher Mahnung“ durch die Wörter „Mahnung in Textform“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „schriftlichen Abmahnung“ durch die Wörter „in Textform abgegebenen Abmahnung“ ersetzt.

4. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes

In Artikel 3 Satz 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes werden die Wörter „schriftliche Erklärung“ durch die Wörter „in Textform abgegebene Erklärung“ ersetzt.

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

1. Dem § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird folgender Satz angefügt:
„Die Beschwerde kann auch entsprechend der Regelungen der Zivilprozessordnung betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden.“

2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
“(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.”

Artikel 5a Änderung der Grundbuchordnung

Die Grundbuchordnung wird wie folgt geändert:

1. Dem § 73 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: “Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen der Zivilprozessordnung betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden.”

2. Nach § 81 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
“(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.”

Artikel 5b Änderung der Schiffsregisterordnung

Die Schiffsregisterordnung wird wie folgt geändert:

1. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
“Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen der Zivilprozessordnung betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden.”

2. Nach § 89 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
“(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.”

Artikel 6 Änderung des Grundbuchbereinigungsgesetzes

In § 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

Artikel 6a Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen wird wie folgt geändert:

1. Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
“Die Beschwerde kann auch entsprechend den Regelungen der Zivilprozessordnung betreffend die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument eingelegt werden.”

2. Nach § 26 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
“(6) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente beim Bundesgerichtshof eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Verfahren beschränkt werden.”

Artikel 6b Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:

Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:
Ҥ 46b Einreichung elektronischer Dokumente
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.”

Artikel 7 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:

1. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:
Ҥ 108a
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.”

2. In § 120 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „einem Bildträger verkleinert wiedergegeben“ durch die Wörter „einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen“ ersetzt.

Artikel 8 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt geändert:

1. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:
Ҥ 86a
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.”

2. In § 100 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung werden die Wörter “einem Bildträger verkleinert wiedergegeben” durch die Wörter “einen Bild oder anderen Datenträger übertragen” ersetzt.

Artikel 9 Änderung der Finanzgerichtsordnung

Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt geändert:

1. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
Ҥ 77a
(1) Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.”

2. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „einem Bildträger verkleinert wiedergegeben“ durch die Wörter „einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen“ ersetzt.

Artikel 10 Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 129a der Zivilprozessordnung gilt“ durch die Angabe „§§ 129a, 130a der Zivilprozessordnung gelten“ ersetzt.

2. In § 23 Abs. 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ angefügt.

Artikel 11 Änderung der Kostenordnung

In § 14 Abs. 4 der Kostenordnung werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ angefügt.

Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter

In § 12 Abs. 4 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ angefügt.

Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

In § 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ angefügt.

Artikel 14 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

In § 10 Abs. 4 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „§ 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“ angefügt.

Artikel 15 Änderung der Nutzungsentgeltverordnung

In § 6 Abs. 1 Nutzungsentgeltverordnung wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

Artikel 16 Änderung des Verbraucherkreditgesetzes

Das Verbraucherkreditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Der Abschluss des Vertrages in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“

2. In § 5 Abs. 1 werden die Sätze 3 bis 5 durch die folgenden Sätze 3 und 4 ersetzt: „Die Vertragsbedingungen der Nummern 1 bis 4 sind dem Verbraucher spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Kredits zu bestätigen; ferner ist der Verbraucher während der Inanspruchnahme des Kredits über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung und die Unterrichtung nach Satz 3 haben in Textform zu erfolgen.“

Artikel 17 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe

Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 10a Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „schriftliche Erklärung“ durch die Wörter „Erklärung in Textform“ ersetzt.

3. § 8 wird aufgehoben.

Artikel 18 Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes

Das Schuldrechtsanpassungsgesetz wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 3 Satz 3 und § 47 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

2. In § 35 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „schriftliche Anforderung“ durch die Wörter „in Textform vorzulegende Anforderung“ ersetzt.

Artikel 19 Änderung des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes wird folgender Satz eingefügt: „Der Abschluss des Vertrages in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“

Artikel 20 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

In § 24 Absatz 4 Satz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

Artikel 21 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes

In § 31 Abs. 4 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

Artikel 22 Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:

1. Dem § 73 wird folgender Satz angefügt: „Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“

2. § 100 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren.“

3. In § 350 werden die Angabe „§ 766 Satz 1“ durch die Angabe „§ 766 Satz 1 und 2“ und die Angabe „§ 781 Satz 1“ durch die Angabe „§ 781 Satz 1 und 2“ ersetzt.

4. In § 410 Abs. 1, § 455 Abs. 1 Satz 2 und § 468 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „schriftlich oder in sonst lesbarer Form“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

5. § 438 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.“

Artikel 23 Änderung des Börsengesetzes

Das Börsengesetz wird wie folgt geändert:

1. In § 45 Abs. 4 und § 73 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „schriftliche Darstellung“ durch die Wörter „Darstellung in Textform“ ersetzt.

2. In § 53 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

Artikel 24 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung

In § 45 Nr. 1 der Börsenzulassungs-Verordnung werden die Wörter „schriftliche Darstellung“ und „schriftlichen Darstellung“jeweils durch die Wörter „Darstellung in Textform“ ersetzt.

Artikel 25 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften

In § 19 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften werden die Wörter „schriftli- che Werbung“ durch die Wörter „Werbung in Textform“ er- setzt.

Artikel 26 Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Umwandlungsgesetz wird wie folgt geändert:

1. In § 89 Abs. 2, § 182 Satz 1, §§ 216, 230 Abs. 1, § 256 Abs. 3 und § 260 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

2. § 267 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.

Artikel 27 Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert:

1. In § 109 Abs. 3 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

2. In § 121 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „einberufen werden,“ die Wörter „wenn die Satzung nichts anderes bestimmt“ eingefügt.

3. § 122 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen.“

Artikel 28 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird wie folgt geändert:

1. In § 47 Abs. 3 werden die Wörter „schriftlichen Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.

2. In § 48 Abs. 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

Artikel 29 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

In § 23a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

Artikel 30 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

In § 53c Abs. 3a Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3b Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

Artikel 31 Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

In § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 5a Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 4 Satz 1, §§ 37 und 158e Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

Artikel 32 Änderung des Nachweisgesetzes

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Nachweisgesetzes wird folgender Satz eingefügt: „Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.“

Artikel 33 Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes

In § 3 Nr. 7 des Pflichtversicherungsgesetzes wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

Artikel 34 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 15 und 24 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 35 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.