Amsterdamer Vertrag – Artikel 6
Teil 2
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich seiner Anhänge und Protokolle wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.
I.Vertragsbestimmungen
1.In Artikel3 Buchstabea werden die Worte “die Abschaffung der Zölle” ersetzt durch “das Verbot von Zöllen”.
2.Artikel7 wird aufgehoben.
3.Artikel7a wird wie folgt geändert:
a)Die Absätze1 und 2 werden mit “(1)” und “(2)” numeriert.
b)Im neu numerierten Absatz1 werden die Bezugnahmen auf Artikel 7b, Artikel70 Absatz1 sowie auf Artikel100b gestrichen; die Bezugnahmen lauten danach wie folgt:
“gemäß dem vorliegenden Artikel, den Artikeln7c und 28, Artikel57 Absatz2 und den Artikeln59, 84, 99 und 100a”.
c)Es wird ein Absatz3 mit dem Wortlaut des Artikels7b Absatz2 angefügt; dieser Absatz lautet wie folgt:
“(3)Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.”
4.Artikel7b wird aufgehoben.
5.Artikel8b wird wie folgt geändert:
a)In Absatz1 werden die Worte “vor dem 31.Dezember 1994” gestrichen und die Worte “festzulegen sind” ersetzt durch “festgelegt werden”.
b)In Absatz2 Satz1 wird die Bezugnahme auf “Artikel138 Absatz3” ersetzt durch “Artikel138 Absatz4”.
c)In Absatz2 Satz2 werden die Worte “vor dem 31.Dezember 1993” gestrichen und die Worte “festzulegen sind” ersetzt durch “festgelegt werden”.
6.In Artikel8c Satz2 werden die Worte “vor dem 31.Dezember 1993” gestrichen.
7.In Artikel8e Absatz1 werden die Worte “vor dem 31.Dezember 1993 und sodann” gestrichen.
8.In Artikel9 Absatz2 werden die Worte “KapitelI Abschnitt1 und Kapitel2” ersetzt durch “Artikel12 und Kapitel2”.
9.In Artikel10 wird Absatz2 gestrichen und in Absatz1 entfällt die Numerierung.
10.Artikel11 wird aufgehoben.
11.In Kapitel1, “Die Zollunion”, wird die Überschrift “Abschnitt1- Die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten” gestrichen.
12.Artikel12 erhält folgende Fassung:
“Artikel12
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.”
13.Die Artikel13 bis 17 werden aufgehoben.
14.Die Überschrift “Abschnitt2- Die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs” wird gestrichen.
15.Die Artikel18 bis 27 werden aufgehoben.
16.Artikel28 erhält folgende Fassung:
“Artikel28
Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest.”
17.Im Einleitungsteil des Artikels29 werden die Worte “aufgrund dieses Abschnitts” ersetzt durch “aufgrund dieses Kapitels”.
18.Im Titel des Kapitels2 werden die Worte “Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen” ersetzt durch “Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen”.
19.In Artikel30 werden die Worte “unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen” gestrichen.
20.Die Artikel31, 32 und 33 werden aufgehoben.
21.Artikel34 Absatz2 wird gestrichen und in Absatz1 entfällt die Numerierung.
22.Artikel35 wird aufgehoben.
23.In Artikel36 werden die Worte “Die Bestimmungen der Artikel30 bis 34” ersetzt durch “Die Bestimmungen der Artikel30 und 34”.
24.Artikel37 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz1 Unterabsatz1 werden die Worte “schrittweise” und “am Ende der Übergangszeit” gestrichen.
b)In Absatz2 werden die Worte “die Abschaffung der Zölle ” ersetzt durch “das Verbot von Zöllen”.
c)Die Absätze3, 5 und 6 werden gestrichen und Absatz4 wird Absatz3.
d)In dem jetzigen Absatz3 wird der Satzteil “hierbei sind die im Zeitablauf möglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu berücksichtigen.” gestrichen und das Semikolon vor diesem Satzteil wird durch einen Punkt ersetzt.
25.Artikel38 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz3 Satz1 wird die Bezugnahme auf “AnhangII” ersetzt durch “AnhangI” und wird Satz2, der mit “Binnen zwei Jahren…” beginnt, gestrichen.
b)In Absatz4 werden die Worte “der Mitgliedstaaten” gestrichen.
26.Artikel40 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird gestrichen und die Absätze2, 3 und 4 werden die Absätze1, 2 und 3.
b)(Betrifft nicht den deutschen Wortlaut)
c)In dem jetzigen Absatz2 wird die Bezugnahme auf “Absatz2” ersetzt durch “Absatz1”.
d)In dem jetzigen Absatz3 wird die Bezugnahme auf “Absatz2” ersetzt durch “Absatz1”.
27.Artikel43 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz2 Unterabsatz3 werden die Worte “während der beiden ersten Stufen einstimmig und danach” gestrichen.
b)In den Absätzen2 und 3 wird die Bezugnahme auf “Artikel40 Absatz 2” ersetzt durch “Artikel40 Absatz1”.
28.Die Artikel44 und 45 sowie Artikel47 werden aufgehoben.
29.Artikel48 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
“(1)Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.”
30.Artikel49 wird wie folgt geändert:
a)Im Eingangsteil werden die Worte “Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat” ersetzt durch “Der Rat trifft”, und das Wort “fortschreitend” wird gestrichen.
b)In den Buchstabenb und c werden jeweils die Worte “planmäßig fortschreitende” gestrichen.
31.Artikel52 Absatz1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz1 werden die Worte “werden während der Übergangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben” ersetzt durch “sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten”.
b)(Betrifft nicht die deutsche Fassung)
32.Artikel53 wird aufgehoben.
33.Artikel54 wird wie folgt geändert:
a)Absatz1 wird gestrichen und die Absätze2 und 3 werden die Absätze1 und 2.
b)In dem jetzigen Absatz1 werden die Worte “zur Verwirklichung des allgemeinen Programms oder- falls ein solches nicht besteht- zur Durchführung einer Stufe der Niederlassungsfreiheit” ersetzt durch “zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit”.
34.In Artikel59 Absatz1 werden die Worte “werden während der Übergangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben” ersetzt durch “sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten”.
35.In Artikel61 Absatz2 werden die Worte “mit der schrittweisen Liberalisierung des Kapitalverkehrs” ersetzt durch “mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs”.
36.Artikel62 wird aufgehoben.
37.Artikel63 wird wie folgt geändert:
a)Absatz1 wird gestrichen und die Absätze2 und 3 werden die Absätze1 und 2.
b)In dem jetzigen Absatz1 werden die Worte “Der Rat erläßt bis zum Ende der ersten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit” ersetzt durch “Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit”; die Worte “Richtlinien zur Verwirklichung des allgemeinen Programms oder- falls ein solches nicht besteht- zur Durchführung einer Liberalisierungsstufe für eine bestimmte Dienstleistung” werden ersetzt durch “Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung”.
c)In dem jetzigen Absatz2 werden die Worte “Bei den in den Absätzen1 und 2 genannten Vorschlägen und Entscheidungen” ersetzt durch “Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien”.
38.In Artikel64 Absatz1 wird die Bezugnahme auf “Artikel63 Absatz2” ersetzt durch “Artikel63 Absatz1”.
39.Die Artikel67 bis 73a, Artikel73e sowie Artikel73h werden aufgehoben.
40.Artikel75 Absatz2 wird gestrichen, und Absatz3 wird Absatz2.
41.In Artikel76 werden die Worte “bei Inkrafttreten dieses Vertrags” ersetzt durch “am 1.Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts”.
42.Artikel79 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz1 werden die Worte “spätestens vor dem Ende der zweiten Stufe” gestrichen.
b)In Absatz3 werden die Worte “Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat” ersetzt durch “Der Rat trifft”.
43.In Artikel80 Absatz1 werden die Worte “Mit Beginn der zweiten Stufe sind im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft die von einem Mitgliedstaat” ersetzt durch “Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft sind die von einem Mitgliedstaat”.
44.In Artikel83 werden die Worte “die Befugnisse der fachlichen Gruppe Verkehr des Wirtschafts- und Sozialausschusses” ersetzt durch “die Befugnisse des Wirtschafts- und Sozialausschusses”.
45.In Artikel84 Absatz2 Unterabsatz2 werden die Worte “Verfahrensvorschriften des Artikels75 Absätze1 und 3” ersetzt durch “Verfahrensvorschriften des Artikels75”.
46.In Artikel87 werden die beiden Unterabsätze des Absatzes1 zu einem einzigen Absatz zusammengefaßt; dieser neue Absatz hat folgende Fassung:
“(1)Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln85 und 86 niedergelegten Grundsätze werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.”
47.In Artikel89 Absatz1 werden die Worte “,sobald sie ihre Tätigkeit aufgenommen hat,” gestrichen.
48.Nach Artikel90 wird die Überschrift “Abschnitt2- Dumping” gestrichen.
49.Artikel91 wird aufgehoben.
50.Vor Artikel92 wird die Überschrift “Abschnitt3” ersetzt durch “Abschnitt2”.
51.In Artikel92 Absatz3 Buchstabec wird der mit “Beihilfen für den Schiffbau” beginnende und mit “schrittweise abgebaut” endende Satz2 gestrichen; der verbleibende Text des Buchstabensc endet mit einem Semikolon.
52.Artikel95 Absatz3 wird gestrichen.
53.Die Artikel97 und 100b werden aufgehoben.
54.In Artikel101 Absatz2 werden die Worte “so erläßt der Rat während der ersten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit” ersetzt durch “so erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit”.
55.In Artikel109e Absatz2 Buchstabea erster Gedankenstrich werden die Worte “-unbeschadet des Artikels73e-” gestrichen.
56.Artikel109f wird wie folgt geändert:
a)In Absatz1 Unterabsatz2 werden die Worte “auf Empfehlung des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als “Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken” bezeichnet) bzw. des Rates des EWI” ersetzt durch “auf Empfehlung des Rates des EWI”.
b)In Absatz1 wird Unterabsatz4 mit dem Wortlaut “Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken wird mit Beginn der zweiten Stufe aufgelöst.” gestrichen.
c)In Absatz8 wird Unterabsatz2 mit dem Wortlaut “In den Fällen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion für das EWI vorsieht, ist vor dem 1.Januar 1994 unter diesem der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken zu verstehen.” gestrichen.
57.Artikel112 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz1 Unterabsatz 1 werden die Worte “vor dem Ende der Übergangszeit” gestrichen.
b)In Absatz1 Unterabsatz2 werden die Worte “erläßt der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien, und zwar bis zum Ende der zweiten Stufe einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit.” ersetzt durch “erläßt der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien mit qualifizierter Mehrheit.”.
58.In Artikel129c Absatz1 Unterabsatz1 dritter Gedankenstrich werden die Worte “über den Kohäsionsfonds, der nach Artikel130d bis zum 31.Dezember 1993 zu errichten ist,” ersetzt durch “über den nach Artikel130d errichteten Kohäsionsfonds”.
59.In Artikel130d Absatz2 werden die Worte “Der Rat errichtet nach demselben Verfahren vor dem 31.Dezember 1993 einen Kohäsionsfonds, durch den zu Vorhaben… finanziell beigetragen wird.” ersetzt durch “Ein vom Rat nach demselben Verfahren errichteter Kohäsionsfonds trägt zu Vorhaben… finanziell bei.”.
60.In Artikel130s Absatz5 zweiter Gedankenstrich werden die Worte “aus dem Kohäsionsfonds, der nach Artikel130d bis zum 31.Dezember 1993 zu errichten ist.” ersetzt durch “aus dem nach Artikel130d errichteten Kohäsionsfonds.”.
61.In Artikel130w Absatz3 werden die Worte “des AKP-EWG-Abkommens” ersetzt durch “des AKP-EG-Abkommens”.
62.In Artikel131 Absatz1 werden die Worte “Belgien” und “Italien” gestrichen, und die Bezugnahme auf “AnhangIV” wird ersetzt durch “AnhangII”.
63.Artikel133 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz1 werden die Worte “Die Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten werden vollständig abgeschafft;” ersetzt durch “Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten sind verboten;”, und die Worte “nach Maßgabe der in diesem Vertrag vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zölle” werden durch “nach Maßgabe des in diesem Vertrag vorgesehenen Verbots von Zöllen” ersetzt.
b)In Absatz2 werden die Worte “In jedem Land und Hoheitsgebiet werden die Zölle… nach Maßgabe der Artikel12, 13, 14, 15 und 17 schrittweise abgeschafft.” ersetzt durch “In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Zölle… nach Maßgabe des Artikels12 verboten.”
c)In Absatz3 Unterabsatz2 werden die Worte “Die in Unterabsatz1 genannten Zölle werden schrittweise auf den Stand der Sätze gesenkt, die” ersetzt durch “Die in Unterabsatz1 genannten Zölle dürfen nicht höher sein als diejenigen, die”, und der mit den Worten “Hinsichtlich dieser Herabsetzung” beginnende Satz2 wird gestrichen.
d)In Absatz4 werden die Worte “bei Inkrafttreten dieses Vertrags” gestrichen.
64.Artikel136 erhält folgende Fassung:
“Artikel136
Der Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft einstimmig fest.”
65.Artikel138 wird zur Einbeziehung des Artikels1, des Artikels2 in der Fassung des Artikels5 des vorliegenden Vertrags sowie des Artikels3 Absatz1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des Rates vom 20.September 1976 wie folgt geändert, wobei AnhangII jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt:
a)An der Stelle der nach Artikel14 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments außer Kraft getretenen Absätze1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel1 und 2 jenes Akts als Absätze1 und 2 eingefügt; diese neuen Absätze1 und 2 haben folgende Fassung:
“(1)Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.
(2)Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien25 Dänemark16 Deutschland99 Griechenland25 Spanien64 Frankreich87 Irland15 Italien87 Luxemburg 6 Niederlande31 Österreich21 Portugal25 Finnland16 Schweden22 Vereinigtes Königreich87.
Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der
b)Nach den neuen Absätzen1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels3 Absatz1 des genannten Akts als Absatz3 eingefügt; dieser neue Absatz3 hat folgende Fassung:
“(3)Die Abgeordneten werden auf Fünf Jahre gewählt.”
c)Der bisherige Absatz3 in der Fassung des Artikels2 des vorliegenden Vertrags wird Absatz4.
d)Der durch Artikel2 des vorliegenden Vertrags angefügte Absatz4 wird Absatz5.
66.Artikel158 Absatz3 wird gestrichen.
67.In Artikel166 Absatz1 werden die Worte “Für die Zeit vom Beitritt bis” ersetzt durch “Für die Zeit vom 1.Januar 1995 bis”.
68.In Artikel188b Absatz3 wird der mit “Vier Mitglieder des Rechnungshofes” beginnende Unterabsatz2 gestrichen.
69.In Artikel197 wird der mit “Er enthält insbesondere” beginnende Absatz2 gestrichen.
70.In Artikel207 werden die Absätze2, 3, 4 und 5 gestrichen.
71.An der Stelle des Artikels212 wird der Wortlaut des Artikels24 Absatz1 Unterabsatz2 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue Artikel212 hat folgende Fassung:
“Artikel212
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften.”
72.An der Stelle des Artikels218 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels28 Absatz1 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue Artikel218 hat folgende Fassung:
“Artikel218
Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom 8.April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt für die Europäische Zentralbank, das Europäische Währungsinstitut und die Europäische Investitionsbank.”
73.In Artikel221 werden die Worte “binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten” gestrichen.
74.In Artikel223 werden die Absätze2 und 3 zusammengefaßt und erhalten folgende Fassung:
“(2)Der Rat kann die von ihm am 15.April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz1 Buchstabeb Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern.”
75.Artikel226 wird aufgehoben.
76.Artikel227 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz3 wird die Bezugnahme auf “AnhangIV” ersetzt durch “AnhangII”.
b)Nach Absatz4 wird folgender neuer Absatz eingefügt:
“(5)Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr.2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf die Clandinseln Anwendung.”
c)Der bisherige Absatz5 wird Absatz6 und der Wortlaut des Eingangssatzes “Abweichend von den Absätzen1 bis 4 gilt:” wird ersetzt durch “Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:”. Buchstabed betreffend die Clandinseln wird gestrichen.
77.In Artikel229 Absatz1 werden die Worte “zu den Organen der Vereinten Nationen, ihrer Fachorganisationen und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens” ersetzt durch: “zu den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Fachorganisationen”.
78.In Artikel234 Absatz1 werden die Worte “vor Inkrafttreten dieses Vertrags” ersetzt durch “vor dem 1.Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts”.
79.Vor Artikel241 wird die Überschrift “Einsetzung der Organe” gestrichen.
80.Die Artikel241 bis 246 werden aufgehoben.
81.In Artikel248 wird folgender neuer Absatz angefügt:
“Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in dänischer, englischer, finnischer, griechischer, irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache verbindlich.”.
II.Anhänge
1.AnhangI “ListenA bis G zu den Artikeln19 und 20 dieses Vertrags” wird gestrichen.
2.AnhangII “Liste zu Artikel38 dieses Vertrags” wird AnhangI und die Bezugnahme auf “AnhangII des Vertrags” in den Positionen ex22.08 und ex22.09 wird ersetzt durch “AnhangI des Vertrags”.
3.AnhangIII “Liste der unsichtbaren Transaktionen zu Artikel73h dieses Vertrags” wird gestrichen.
4.AnhangIV “überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet” wird AnhangII. Er wird auf den neuesten Stand gebracht und erhält folgende Fassung:
“ANHANGII
überseeische LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE
auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet
-Grönland, -Neukaledonien und Nebengebiete, -Französisch-Polynesien, -Französische Süd- und Antarktisgebiete, -Wallis und Futuna, -Mayotte, -St.Pierre und Miquelon, -Aruba, -Niederländische Antillen: -Bonaire, -CuraHao, -Saba, -Sint Eustatius, -Sint Maarten, -Anguilla, -Kaimaninseln, -Falklandinseln, -Südgeorgien und südliche Sandwichinseln, -Montserrat, -Pitcairn, -St. Helena und Nebengebiete, -Britisches Antarktis-Territorium, -Britisches Territorium im Indischen Ozean, -Turks- und Caicosinseln, -Britische Jungferninseln, -Bermuda.”
III.Protokolle und sonstige Rechtsakte
1.Die folgenden Protokolle und Rechtsakte werden aufgehoben:
a)Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften;
b)Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen;
c)Protokoll über bestimmte Vorschriften betreffend Frankreich;
d)Protokoll betreffend das Großherzogtum Luxemburg;
e)Protokoll über die Regelung für die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, hinsichtlich Algeriens und der überseeischen Departements der Französischen Republik;
f)Protokoll über die Mineralöle und einige Mineralölerzeugnisse;
g)Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die außereuropäischen Teile des Königreichs der Niederlande;
h)Durchführungsabkommen über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft;
-Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen (ex08.01 der Brüsseler Nomenklatur);
-Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von ungebranntem Kaffee (ex09.01 der Brüsseler Nomenklatur).
2.Am Ende des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank wird die Liste der Unterzeichner gestrichen.
3.Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft wird wie folgt geändert:
a)Die Worte “HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ERNANNT:” sowie die Liste der Staatschefs und ihrer Bevollmächtigten werden gestrichen.
b)Die Worte “DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten” werden gestrichen und der nachfolgende Absatz beginnt wie folgt: “SIND über folgende Bestimmungen übereingekommen, die”.
c)In Artikel3 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels21 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften als Absatz4 angefügt; dieser neue Absatz4 hat folgende Fassung:
“Die Artikel12 bis 15 und 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen der Absätze1 bis 3 betreffend die Befreiung der Richter von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.”
d)Artikel57 wird aufgehoben.
e)Die Schlußformel “ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.” wird gestrichen.
f)Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
4.In Artikel40 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank werden die Worte “im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften” gestrichen.
5.In Artikel21 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts werden die Worte “im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften” gestrichen.
6.Das Protokoll betreffend Italien wird wie folgt geändert:
a)Im letzten mit den Worten “ERKENNEN INSBESONDERE AN” beginnenden Absatz wird die Bezugnahme auf die “Artikel108 und 109” ersetzt durch “Artikel109h und 109i”.
b)Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
7.Das Protokoll über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt, wird wie folgt geändert:
a)Im Eingangsteil der Nummer1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
-Die Worte “bei Inkrafttreten dieses Vertrags” werden ersetzt durch “am 1.Januar 1958”.
-Nach den Worten “für die Einfuhr” wird der Wortlaut des Buchstabensa unmittelbar angefügt; der sich aus dieser Anfügung ergebende Wortlaut hat folgende Fassung:
“für die Einfuhr nach den Benelux-Ländern von Waren, deren Ursprungs- und Herkunftsländer Suriname oder die Niederländischen Antillen sind.”
b)In Nummer1 werden die Buchstabena, b und c gestrichen.
c)In Nummer3 werden die Worte “Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags teilen die Mitgliedstaaten” ersetzt durch “Die Mitgliedstaaten teilen”.
d)Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
8.Das Protokoll über die Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in die Europäische Gemeinschaft wird wie folgt geändert:
a)Die Schlußformel “ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt” wird gestrichen.
b)Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
9.Im Protokoll über die Sonderregelung für Grönland wird Artikel3 aufgehoben. |