Amsterdamer Vertrag – Artikel 7-15

ARTIKEL7

Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einschließlich seiner Anhänge, Protokolle und sonstigen beigefügten Rechtsakte wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.

I. Vertragsbestimmungen

1. In Artikel2 Absatz2 werden die Worte “in fortschreitender Entwicklung” gestrichen.

2. Im Eingangsteil des Artikels4 werden die Worte “aufgehoben und” gestrichen.

3. Artikel7 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Gedankenstrich werden die Worte “die HOHE BEHÖRDE, im folgenden als ‘Kommission’ bezeichnet;” ersetzt durch “die KOMMISSION;”.

b) Im zweiten Gedankenstrich werden die Worte “die GEMEINSAME VERSAMMLUNG, im folgenden als ‘Europäisches Parlament’ bezeichnet;” ersetzt durch “das EUROPÄISCHE PARLAMENT;”.

c) Im dritten Gedankenstrich werden die Worte “der BESONDERE MINISTERRAT, im folgenden als ‘Rat’ bezeichnet;” ersetzt durch “der RAT;”.

4. Artikel10 ‘3 wird gestrichen.

5. Artikel16 Absätze1 und 2 werden gestrichen.

6. Artikel21 wird zur Einbeziehung des Artikels1, des Artikels2 in der Fassung des Artikels5 des vorliegenden Vertrags sowie des Artikels3 Absatz1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des Rates vom 20.September 1976 wie folgt geändert, wobei AnhangII jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt:

a) An der Stelle der nach Artikel14 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments außer Kraft getretenen Absätze1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel1 und 2 jenes Akts als Absätze1 und 2 eingefügt; diese neuen Absätze1 und 2 haben folgende Fassung:

“(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

Belgien 25

Dänemark 16

Deutschland 99

Griechenland 25

Spanien 64

Frankreich 87

Irland 15

Italien 87

Luxemburg 6

Niederlande 31

Österreich 21

Portugal 25

Finnland 16

Schweden 22

Vereinigtes Königreich 87.

Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.”

b) Nach den neuen Absätzen1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels3 Absatz1 des genannten Akts als Absatz3 eingefügt; dieser neue Absatz3 hat folgende Fassung:

“(3) Die Abgeordneten werden auf Fünf Jahre gewählt.”

c) Der bisherige Absatz3 in der Fassung des Artikels3 des vorliegenden Vertrags wird Absatz4.

d) Der durch Artikel3 des vorliegenden Vertrags hinzugefügte Absatz4 wird Absatz5.

7. In Artikel32a Absatz1 werden die Worte “Für die Zeit vom Beitritt” ersetzt durch “Für die Zeit vom 1.Januar 1995”.

8. In Artikel45b ‘3 wird der mit “Vier Mitglieder des Rechnungshofs” beginnende Unterabsatz2 gestrichen.

9. In Artikel50 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels20 Absätze2 und 3 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften als neue ”4 und 5 eingesetzt; diese neuen ”4 und 5 haben folgende Fassung:

“‘ 4 Der Teil der Ausgaben des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften, der aus Umlagen nach Artikel49 aufgebracht wird, ist auf 18Millionen Rechnungseinheiten festgesetzt.

Die Kommission legt dem Rat alljährlich einen Bericht vor, aufgrund dessen der Rat prüft, ob dieser Betrag der Entwicklung des Gesamthaushaltsplans anzupassen ist. Der Rat beschließt mit der in Artikel28 Absatz4 Satz1 vorgesehenen Mehrheit. Diese Anpassung erfolgt aufgrund einer Beurteilung der sich aus der Anwendung dieses Vertrags ergebenden Entwicklung der Ausgaben.

‘ 5 Der zur Deckung der Ausgaben des Haushalts der Gemeinschaften dienende Teil der Umlagen wird von der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans in der Zeitfolge bereitgestellt, die sich aus den nach Artikel209 Buchstabeb des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel183 Buchstabeb des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegten Haushaltsordnungen ergibt.”

10. Artikel52 wird aufgehoben.

11. An der Stelle des Artikels76 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels28 Absatz1 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue Artikel76 hat folgende Fassung:

“Artikel76

Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom 8.April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.”

12. Artikel79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz1 Satz2 wird der mit “bezüglich der Saar” beginnende Halbsatz gestrichen, und das Semikolon davor wird durch einen Punkt ersetzt.

b) Nach Absatz1 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

“Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr.2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf die Clandinseln Anwendung.”

c) Im bisherigen Absatz2 wird der Wortlaut des Eingangssatzes “Abweichend von Absatz1 gilt:” ersetzt durch “Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:”.

d) Im bisherigen Absatz2 wird Buchstabed betreffend die Clandinseln gestrichen.

13. In Artikel84 werden die Worte “und seiner Anlagen, der Zusatzprotokolle und des Abkommens über die Übergangsbestimmungen” ersetzt durch “und seiner Anlagen sowie der Zusatzprotokolle”.

14. Artikel85 wird aufgehoben.

15. In Artikel93 werden die Worte “Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit” ersetzt durch “Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung”.

16. In Artikel95 Absatz3 werden die Worte “nach Ablauf der in dem Abkommen über die Übergangsbestimmungen vorgesehenen Übergangszeit” gestrichen.

17. In Artikel97 wird der Wortlaut “Dieser Vertrag gilt für die Dauer von fünfzig Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an.” ersetzt durch “Die Geltungsdauer dieses Vertrags endet am 23.Juli 2002.”.

II. AnlageIII “Edelstähle”

Am Ende der AnlageIII werden die Initialen der Bevollmächtigten der Staats- und Regierungschefs gestrichen.

III. Protokolle und andere dem Vertrag beigefügte Rechtsakte

1. Die folgenden Rechtsakte werden aufgehoben:

a) Briefwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Saar.

b) Abkommen über die Übergangsbestimmungen.

2. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird wie folgt geändert:

a) Die TitelI und II des Protokolls werden durch den Wortlaut der TitelI und II des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ersetzt.

b) Artikel56 wird aufgehoben und die ihm vorangehende Überschrift “Übergangsbestimmungen” wird gestrichen.

c) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.

3. Das Protokoll über die Beziehungen zum Europarat wird wie folgt geändert:

a) Artikel1 wird aufgehoben.

b) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.

ARTIKEL8

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft einschließlich seiner Anhänge und Protokolle wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.

I. Vertragsbestimmungen

1. In Artikel76 Absatz2 werden die Worte “Nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags.” ersetzt durch “Nach Ablauf von sieben Jahren ab dem 1.Januar 1958.”.

2. Im Eingangsteil des Artikels93 Absatz1 werden die Worte “Die Mitgliedstaaten beseitigen untereinander ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags alle Einfuhr- und Ausfuhrzölle” ersetzt durch “Die Mitgliedstaaten verbieten untereinander alle Ein- und Ausfuhrzölle”.

3. Die Artikel94 und 95 werden aufgehoben.

4. In Artikel98 Absatz2 werden die Worte “innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags” gestrichen.

5. Artikel100 wird aufgehoben.

6. Artikel104 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz1 werden die Worte “nach Inkrafttreten dieses Vertrags” ersetzt durch “nach dem 1.Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, nach dem Zeitpunkt ihres Beitritts”.

b) In Absatz2 werden die Worte “nach Inkrafttreten dieses Vertrags in dessen Anwendungsbereich von Personen oder Unternehmen” ersetzt durch “nach den in Absatz1 genannten Zeitpunkten im Anwendungsbereich dieses Vertrags von Personen oder Unternehmen”.

7. Artikel105 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz1 werden die Worte “die vor Inkrafttreten dieses Vertrags von einem Mitgliedstaat” ersetzt durch “die vor dem 1.Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts von einem Mitgliedstaat”; am Ende desselben Absatzes werden die Worte “nach Inkrafttreten dieses Vertrags” ersetzt durch “nach den genannten Zeitpunkten”.

b) In Absatz2 werden die Worte “wenn sie nach Unterzeichnung und vor Inkrafttreten des Vertrags” ersetzt durch “wenn sie zwischen dem 25.März 1957 und dem 1.Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, zwischen der Unterzeichnung der Beitrittsakte und dem Zeitpunkt ihres Beitritts”.

8. In Artikel106 Absatz1 werden die Worte “vor Inkrafttreten dieses Vertrags” ersetzt durch “vor dem 1.Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts”.

9. Artikel108 wird zur Einbeziehung des Artikels1, des Artikels2 in der Fassung des Artikels5 des vorliegenden Vertrags sowie des Artikels3 Absatz1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des Rates vom 20.September 1976 wie folgt geändert, wobei AnhangII jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt:

a) An der Stelle der nach Artikel14 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments außer Kraft getretenen Absätze1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel1 und 2 jenes Akts als Absätze1 und 2 eingefügt; diese neuen Absätze1 und 2 haben folgende Fassung:

“(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

Belgien 25

Dänemark 16

Deutschland 99

Griechenland 25

Spanien 64

Frankreich 87

Irland 15

Italien 87

Luxemburg 6

Niederlande 31

Österreich 21

Portugal 25

Finnland 16

Schweden 22

Vereinigtes Königreich 87.

Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.”

b) Nach den neuen Absätzen1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels3 Absatz1 des genannten Akts als Absatz3 eingefügt; dieser neue Absatz3 hat folgende Fassung:

“(3) Die Abgeordneten werden auf Fünf Jahre gewählt.”

c) Der bisherige Absatz3 in der Fassung des Artikels4 des vorliegenden Vertrags wird Absatz4.

d) Der durch Artikel4 des vorliegenden Vertrags hinzugefügte Absatz4 wird Absatz5.

10. Artikel127 Absatz3 wird gestrichen.

11. In Artikel138 Absatz1 werden die Worte “Für die Zeit vom Beitritt bis zum” ersetzt durch “Für die Zeit vom 1.Januar 1995 bis zum”.

12. In Artikel160b Absatz3 wird der mit “Vier Mitglieder des Rechnungshofs” beginnende Unterabsatz2 gestrichen.

13. Artikel181 Absätze2, 3 und 4 werden gestrichen.

14. An der Stelle des Artikels191 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels28 Absatz1 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue Artikel191 hat folgenden Wortlaut:

“Artikel191

Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom 8.April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.”

15. Artikel198 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz2 wird folgender Absatz3 eingefügt:

“Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr.2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf die Clandinseln Anwendung.”

b) Im bisherigen Absatz3 wird der Wortlaut des Eingangssatzes “Abweichend von den Absätzen1 und 2 gilt:” ersetzt durch “Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:”. Buchstabee betreffend die Clandinseln wird gestrichen.

16. In Artikel199 Absatz1 werden die Worte “und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens” ersetzt durch “und der Welthandelsorganisation”.

17. TitelVI “Vorschriften über die Anlaufzeit” einschließlich des Abschnitts1 “Einsetzung der Organe”, des Abschnitts2 “Erste Durchführungsbestimmungen zu diesem Vertrag” und des Abschnitts3 “Übergangsbestimmungen” sowie der Artikel209 bis 223 wird gestrichen.

18. Dem Artikel225 wird folgender neuer Absatz angefügt:

“Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in dänischer, englischer, finnischer, griechischer, irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache verbindlich.”.

II. Anhänge

AnhangV “Erstes Forschungs- und Ausbildungsprogramm gemäß Artikel215 des Vertrags” sowie die Tabelle “Aufgliederung…” werden gestrichen.

III. Protokolle

1. Das Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft auf die außereuropäischen Teile des Königreichs der Niederlande wird aufgehoben.

2. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Atomgemeinschaft wird wie folgt geändert:

a) Die Worte “HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ERNANNT:” sowie die Liste der Staatschefs und ihrer Bevollmächtigten werden gestrichen.

b) Die Worte “DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten” werden gestrichen und der nachfolgende Absatz beginnt wie folgt: “SIND über folgende Bestimmungen Übereingekommen, die”.

c) In Artik
l3 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels21 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften als Absatz4 angefügt; dieser neue Absatz4 hat folgende Fassung:

“Die Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs Anwendung; die Bestimmungen der Absätze1 bis 3 betreffend die Befreiung der Richter von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.”

d) Artikel58 wird aufgehoben.

e) Die Schlußformel “ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.” wird gestrichen.

f) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.

ARTIKEL9

(1) Unbeschadet der nachfolgenden Absätze, mit denen die wesentlichen Elemente ihrer Bestimmungen beibehalten werden sollen, werden das Abkommen vom 25.März 1957 über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften und der Vertrag vom 8.April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, jedoch mit Ausnahme des in Absatz5 genannten Protokolls, aufgehoben.

(2) Die dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof und dem Rechnungshof durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten werden durch gemeinsame Organe unter den in den genannten Verträgen sowie in diesem Artikel jeweils vorgesehenen Bedingungen ausgeübt.

Die dem Wirtschafts- und Sozialausschuß durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft übertragenen Aufgaben werden unter den in den genannten Verträgen jeweils vorgesehenen Bedingungen durch einen gemeinsamen Ausschuß ausgeübt. Die Bestimmungen der Artikel193 und 197 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden auf diesen Ausschuß Anwendung.

(3) Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gehören der einzigen Verwaltung dieser Gemeinschaften an; auf sie finden die nach Artikel212 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen Anwendung.

(4) Die Europäischen Gemeinschaften genießen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen unter den in dem in Absatz5 genannten Protokoll festgelegten Bedingungen. Dasselbe gilt für die Europäische Zentralbank, das Europäische Währungsinstitut und die Europäische Investitionsbank.

(5) In das Protokoll vom 8.April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften wird ein Artikel23 entsprechend dem Protokoll zur Änderung des genannten Protokolls eingefügt; dieser Artikel hat folgende Fassung:

“Artikel23

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlußorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anläßlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlußorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei seiner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben.”

(6) Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Gemeinschaft, die Verwaltungsausgaben der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die betreffenden Einnahmen sowie die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Versorgungsagentur und der gemeinsamen Unternehmen werden unter den in den jeweiligen Verträgen zur Gründung dieser drei Gemeinschaften festgelegten Bedingungen in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt.

(7) Unbeschadet der Anwendung des Artikels216 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Artikels77 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Artikels189 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Artikels1 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank erlassen die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen die Vorschriften, die zur Regelung einiger besonderer Probleme des Großherzogtums Luxemburg erforderlich sind, welche sich aus der Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ergeben.

ARTIKEL10

(1) Die in diesem Teil vorgenommenen Aufhebungen und Streichungen hinfällig gewordener Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in ihrer vor Inkrafttreten dieses Vertrags von Amsterdam gültigen Fassung und die entsprechende Anpassung einiger ihrer Bestimmungen lassen sowohl die Rechtswirkungen der Bestimmungen jener Verträge, insbesondere die Rechtswirkungen aus den darin enthaltenen Fristen, als auch die Rechtswirkungen der Beitrittsverträge unberührt.

(2) Die Rechtswirkungen der geltenden Rechtsakte, die auf der Grundlage jener Verträge erlassen wurden, bleiben unberührt.

(3) Dasselbe gilt für die Aufhebung des Abkommens vom 25.März 1957 über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften und für die Aufhebung des Vertrags vom 8.April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

ARTIKEL 11

Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten für diesen Teil und für das in Artikel9 Absatz5 genannte Protokoll über Vorrechte und Befreiungen.

DRITTER TEIL

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL12

(1) Die Artikel, Titel und Abschnitte des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in der Fassung der Bestimmungen dieses Vertrags, werden entsprechend den Übereinstimmungstabellen im Anhang zu diesem Vertrag umnumeriert; dieser Anhang ist Bestandteil dieses Vertrags.

(2) Die Querverweisungen auf andere Artikel, Titel und Abschnitte im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie die Querverweisungen zwischen ihnen werden entsprechend angepaßt. Dasselbe gilt für die Bezugnahmen auf diese Verträge in den anderen Gemeinschaftsverträgen.

(3) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der in Absatz2 genannten Verträge sind als Verweisungen auf die nach Absatz1 umnumerierten Artikel, Titel und Abschnitte zu lesen; die Verweisungen auf die Absätze jener Artikel sind als Verweisungen auf die in einigen Bestimmungen des Artikels6 umnumerierten Absätze zu lesen.

(4) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweisungen auf Absätze der in den Artikeln7 und 8 bezeichneten Artikel der Verträge sind als Verweisungen auf diese in einigen Bestimmungen der genannten Artikel7 und 8 umnumerierten Absätze zu lesen.

ARTIKEL13

Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

ARTIKEL14

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.

ARTIKEL15

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.

Geschehen zu Amsterdam am zweiten Oktober neunzehnhundertsiebenundneunzig.