Privatnutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz: Im Zweifel verboten?

 

 

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 07.07.2005, 2a ZR 581/04 kann es einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung – ggf. sogar ohne vorherige Abmahnung – darstellen, wenn ein Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Dies gilt sogar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Privatnutzung grundsätzlich erlaubt oder geduldet hat.

 

Das Bundesarbeitsgericht betont, dass eine erhebliche Pflichtverletzung z.B. im Herunterladen erheblicher Datenmengen auf betriebliche Datensysteme darstellen kann, insbesondere wenn damit die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder von anderen Störungen des betrieblichen Systems oder des Betriebsablaufs verbunden sein könnte. Gleiches gilt für solche Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, bspw. weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden. Einen Pflichtenverstoß sehen die Bundesrichter ferner aber auch in der privaten Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses an sich, wenn der Arbeitnehmer diesen unberechtigterweise, nämlich in ausschweifendem Umfang, in Anspruch genommen hat. Denn dem Arbeitgeber würden hierdurch zusätzliche Kosten durch Organisation und Bereitstellung dieses Betriebsmittels entstehen. Ferner führt die private Nutzung während der Arbeitszeit dazu, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt.

 

Die private Nutzung des Internets darf – unabhängig von einer ggf. bestehenden grundsätzlichen Erlaubnis – die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Was erheblich ist, ist auf den Einzelfall bezogen zu beurteilen. Anzunehmen ist im Zweifel zugunsten des Arbeitnehmers, dass bei einer festgestellten extensiven Nutzung des Internets diese im Zweifel in seine Pausenzeiten fallen wird.

 

Die Arbeitsvertragspflichtverletzung wird aber nicht dadurch relativiert, dass die private Nutzung des Internet gestattet oder geduldet gewesen wäre. Eine solche Gestattung oder Duldung würde nämlich allenfalls eine private Nutzung in normalem bzw. angemessenem Umfang beinhalten. Aus einer möglichen Berechtigung zur Privatnutzung folgt also nicht, dass der Arbeitgeber Internetdienste wie WWW und E-Mail intensiv während der Arbeitszeit nutzen darf, also keinesfalls zeitlich unbegrenzt oder in erheblichen Umfang. Dies gilt umso mehr, wenn die Tätigkeit nicht zwangsläufig, wie bspw. bei einem Außendienstmitarbeiter im Vertrieb, zumeist mit einer Nutzung des Internets verbunden ist.

 

Bei einer ausschweifenden Privatnutzung kann der Arbeitnehmer auch nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber dieses ggf. tolerieren werde. Er muss damit rechnen, selbst wenn keine klarstellenden Nutzungsregelungen für den Betrieb aufgestellt sind, dass auch bei fehlender ausdrücklicher Gestattung oder Duldung eine private Nutzung grundsätzlich nicht erlaubt ist (das BAG wendet sich insofern gegen Stimmen in der Rechtsprechung und Literatur, die von einer grundsätzlichen Erlaubnis ausgehen). Der Arbeitnehmer darf auch nicht damit rechnen, dass der Arbeitgeber den Download pornografischer Inhalte tolerieren würde. Der Arbeitgeber hat vielmehr ein Interesse daran, von Dritten nicht mit solchen Aktivitäten seiner Mitarbeiter in Verbindung gebracht zu werden. Es bedarf daher in solchen Fällen auch keiner Abmahnung. Denn der Arbeitnehmer kann die fehlende Tolerierbarkeit seines Verhaltens unschwer erkennen.