BGB Familienrecht §§ 1587-1588

BGB 4. Buch hier: Versorgungsausgleich, kirchliche Verpflichtungen §§ 1587 -1588
III. Versorgungsausgleich

1. Grundsatz

§ 1587.
(1) Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich statt, so-
weit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf
eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der in § 1587a
Abs. 2 genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden sind. Außer Betracht
bleiben Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermögens noch
durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind.

(2) Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich gilt die Zeit
vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des
Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.

(3) Für Anwartschaften oder Aussichten, über die der Versorgungsausgleich stattfin-
det, gelten ausschließlich die nachstehenden Vorschriften; die güterrechtlichen Vor-
schriften finden keine Anwendung.

2. Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung

§ 1587a.
(1) Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften oder
Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung. Dem berechtigten Ehegatten steht
als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zu.

(2) Für die Ermittlung des Wertunterschiedes sind folgende Werte zugrunde zu legen:

1.    Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-
    rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf
    Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ist von dem
    Betrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des
    Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe. Dabei wird die bis zu diesem Zeit-
    punkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze
    erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem
    Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Ge-
    samtzeit entspricht. Unfallbedingte Erhöhungen bleiben außer Betracht. Insofern
    stehen Dienstbezüge entpflichteter Professoren Versorgungsbezügen gleich und
    gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften über die ruhegehaltfähige Dienstzeit
    entsprechend.

2.    Bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
    ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die
    Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors
    als Vollrente wegen Alters ergäbe.

3.    Bei Leistungen, Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen
    Altersversorgung ist,

    a)    wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Betriebszu-
        gehörigkeit andauert, der Teil der Versorgung zugrunde zu legen, der dem
        Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom
        Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vor-
        gesehenen festen Altersgrenze entspricht, wobei der Betriebszugehörigkeit
        gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind; die Versorgung berechnet sich
        nach dem Betrag, der sich bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vor-
        gesehenen festen Altersgrenze ergäbe, wenn die Bemessungsgrundlagen im
        Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zugrunde
        gelegt würden;

    b)    wenn vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die Be-
        triebszugehörigkeit beendet worden ist, der Teil der erworbenen Versorgung
        zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebs-
        zugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit entspricht, wobei der
        Betriebszugehörigkeit gleichgestellte Zeiten einzubeziehen sind.

    Dies gilt nicht für solche Leistungen oder Anwartschaften auf Leistungen aus ei-
    nem Versicherungsverhältnis zu einer zusätzlichen Versorgungseinrichtung des
    öffentlichen Dienstes, auf die Nummer 4 Buchstabe c anzuwenden ist. Für An-
    wartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung,
    die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar sind, fin-
    den die Vorschriften über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Anwen-
    dung.

4.    Bei sonstigen Renten oder ähnlichen wiederkehrenden Leistungen, die der Ver-
    sorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu dienen bestimmt
    sind, oder Anwartschaften oder Aussichten hierauf ist,

    a)    wenn sich die Rente oder Leistung nach der Dauer einer Anrechnungszeit
        bemißt, der Betrag der Versorgungsleistung zugrunde zu legen, der sich aus
        der in die Ehezeit fallenden Anrechnungszeit ergäbe, wenn bei Eintritt der
        Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Versorgungsfall eingetreten wä-
        re;

    b)    wenn sich die Rente oder Leistung nicht oder nicht nur nach der Dauer einer
        Anrechnungszeit und auch nicht nach Buchstabe d bemißt, der Teilbetrag der
        vollen bestimmungsmäßigen Rente oder Leistung zugrunde zu legen, der
        dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung dieser Rente
        oder Leistung zu berücksichtigenden Zeit zu deren voraussichtlicher Gesamt-
        dauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze
        entspricht;

    c)    wenn sich die Rente oder Leistung nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge
        bemißt, der Betrag zugrunde zu legen, der sich aus den für die Ehezeit ent-
        richteten Beiträgen ergäbe, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Schei-
        dungsantrags der Versorgungsfall eingetreten wäre;

    d)    wenn sich die Rente oder Leistung nach den für die gesetzlichen Rentenver-
        sicherungen geltenden Grundsätzen bemißt, der Teilbetrag der sich bei Ein-
        tritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ergebenden Rente wegen
        Alters zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden
        Versicherungsjahre zu den insgesamt zu berücksichtigenden Versicherungs-
        jahren entspricht.

5.    Bei Renten oder Rentenanwartschaften auf Grund eines Versicherungsvertrages,
    der zur Versorgung des Versicherten eingegangen wurde, ist,

    a)    wenn es sich um eine Versicherung mit einer über den Eintritt der Rechtshän-
        gigkeit des Scheidungsantrags hinaus fortbestehenden Prämienzahlungs-
        pflicht handelt, von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich nach vorheriger
        Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung als Leistung des Versicherers
        ergäbe, wenn in diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten wäre.
        Sind auf die Versicherung Prämien auch für die Zeit vor der Ehe gezahlt wor-
        den, so ist der Rentenbetrag entsprechend geringer anzusetzen;

    b)    wenn eine Prämienzahlungspflicht über den Eintritt der Rechtshängigkeit des
        Scheidungsantrags hinaus nicht besteht, von dem Rentenbetrag auszugehen,
        der sich als Leistung des Versicherers ergäbe, wenn in diesem Zeitpunkt der
        Versicherungsfall eingetreten wäre. Buchstabe a Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Bei Versorgungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung nach
Absatz 2 Nr. 4, deren Wert nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der
Wert der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Anwartschaften, sowie in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 5 gilt folgendes:

1.    Werden die Leistungen aus einem Deckungskapital oder einer vergleichbaren
    Deckungsrücklage gewährt, ist die Regelaltersrente zugrunde zu legen, die sich
    ergäbe, wenn der während der Ehe gebildete Teil des Deckungskapitals oder der
    auf diese Zeit entfallende Teil der Deckungsrücklage als Beitrag in der gesetzli-
    chen Rentenversicherung entrichtet würde;

2.    werden die Leistungen nicht oder nicht ausschließlich aus einem Deckungskapital
    oder einer vergleichbaren Deckungsrücklage gewährt, ist die Regelaltersrente zu-
    grunde zu legen, die sich ergäbe, wenn ein Barwert der Teilversorgung für den
    Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ermittelt und
    als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet würde. Das Nähere
    über die Ermittlung des Barwertes bestimmt die Bundesregierung durch Rechts-
    verordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

(4) Bei Leistungen oder Anwartschaften oder Aussichten auf Leistungen der betriebli-
chen Altersversorgung nach Absatz 2 Nr. 3 findet Absatz 3 Nr. 2 Anwendung.

(5) Bemißt sich die Versorgung nicht nach den in den vorstehenden Absätzen ge-
nannten Bewertungsmaßstäben, so bestimmt das Familiengericht die auszugleichen-
de Versorgung in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Vorschriften nach billi-
gem Ermessen.

(6) Stehen einem Ehegatten mehrere Versorgungsanwartschaften im Sinne von Ab-
satz 2 Nr. 1 zu, so ist für die Wertberechnung von den sich nach Anwendung von Ru-
hensvorschriften ergebenden gesamten Versorgungsbezügen und der gesamten in
die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen; sinngemäß ist zu
verfahren, wenn die Versorgung wegen einer Rente oder einer ähnlichen wiederkeh-
renden Leistung einer Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift unterliegen würde.

(7) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 2 bleibt außer Betracht, daß eine für
die Versorgung maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversiche-
rungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzungen im Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags noch nicht erfüllt sind; Absatz 2 Nr. 3 Satz 3
bleibt unberührt. Dies gilt nicht für solche Zeiten, von denen die Rente nach Mindes-
teinkommen in den gesetzlichen Rentenversicherungen abhängig ist.

(8) Bei der Wertberechnung sind die in einer Versorgung, Rente oder Leistung ent-
haltenen Zuschläge, die nur auf Grund einer bestehenden Ehe gewährt werden, sowie
Kinderzuschläge und ähnliche familienbezogene Bestandteile auszuscheiden

§ 1587b.
(1) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 erworben und übersteigen diese die Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so überträgt das Familiengericht auf diesen Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes. Das Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen.
(2) Hat ein Ehegatte in der Ehezeit eine Anwartschaft im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 gegenüber einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, einem ihrer Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder einer ihrer Arbeitsgemeinschaften erworben und übersteigt diese Anwartschaft allein oder zusammen mit einer Rentenanwartschaft im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 die Anwartschaften im Sinne des § 1587a Abs. 2 Nr. 1, 2, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, so begründet das Familiengericht für diesen Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Hälfte des nach Anwendung von Absatz 1 noch verbleibenden Wertunterschiedes. Das Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen.
(3) Soweit der Ausgleich nicht nach Absatz 1 oder 2 vorzunehmen ist, hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für den Berechtigten als Beiträge zur Begründung von Anwartschaften auf eine bestimmte Rente in einer gesetzlichen Rentenversicherung den Betrag zu zahlen, der erforderlich ist, um den Wertunterschied auszugleichen; dies gilt nur, solange der Berechtigte die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld aus einer gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt. Das Nähere bestimmt sich nach den Vorschriften über die gesetzlichen Rentenversicherungen. Nach Absatz 1 zu übertragende oder nach Absatz 2 zu begründende Rentenanwartschaften sind in den Ausgleich einzubeziehen; im Wege der Verrechnung ist nur ein einmaliger Ausgleich vorzunehmen.
(4) Würde sich die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken oder wäre der Versorgungsausgleich in dieser Form nach den Umständen des Falles unwirtschaftlich, soll das Familiengericht den Ausgleich auf Antrag einer Partei in anderer Weise regeln; § 1587o Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Monatsbetrag der nach Absatz 1 zu übertragenden oder nach Absatz 2, 3 zu begründenden Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen darf zusammen mit dem Monatsbetrag der in den gesetzlichen Rentenversicherungen bereits begründeten Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten den in § 76 Abs. 2 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(6) Bei der Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Familiengericht anzuordnen, daß der Monatsbetrag der zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen
st.

§ 1587c.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt,
1. soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre; hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben;
2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, daß ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die nach § 1587 Abs. 1 auszugleichen wären, nicht entstanden oder entfallen sind;
3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.

§ 1587d.
(1) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Familiengericht anordnen, daß die Verpflichtung nach § 1587b Abs. 3 ruht, solange und soweit der Verpflichtete durch die Zahlung unbillig belastet, insbesondere außerstande gesetzt würde, sich selbst angemessen zu unterhalten und seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem geschiedenen Ehegatten und den mit diesem gleichrangig Berechtigten nachzukommen. Ist der Verpflichtete in der Lage, Raten zu zahlen, so hat das Gericht ferner die Höhe der dem Verpflichteten obliegenden Ratenzahlungen festzusetzen.
(2) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Scheidung wesentlich geändert haben.

§ 1587e.
(1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580 entsprechend.
(2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch.
(3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann.
(4) Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. Er ist gegen die Erben geltend zu machen.

3. Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

§ 1587f.
In den Fällen, in denen
1. die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht möglich ist,
2. die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 5 ausgeschlossen ist,
3. der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz auferlegten Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat,
4. in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren,
5. das Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten nach § 1587o den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben,
erfolgt insoweit der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach den Vorschriften der §§ 1587g bis 1587n (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).

§ 1587g.
(1) Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, hat dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrags zu entrichten. Die Rente kann erst dann verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat und der andere Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt § 1587a entsprechend. Hat sich seit Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung geändert oder ist eine bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorhandene Versorgung oder eine Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung weggefallen oder sind Voraussetzungen einer Versorgung eingetreten, die bei Eintritt der Rechtshängigkeit gefehlt haben, so ist dies zusätzlich zu berücksichtigen.
(3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 1587h.
Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587g besteht nicht,
1. soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. § 1577 Abs. 3 gilt entsprechend;
2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, daß ihm eine Versorgung, die nach § 1587 auszugleichen wäre, nicht gewährt wird;
3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.

§ 1587i.
(1) Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in Höhe der laufenden Ausgleichsrente Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden.
(2) Der Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten gemäß Absatz 1 steht der Ausschluß der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Ansprüche nicht entgegen.
(3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 1587k.
(1) Für den Ausgleichsanspruch nach § 1587g Abs. 1 Satz 1 gelten die §§ 1580, 1585 Abs. 1 Satz 2, 3 und § 1585b Abs. 2, 3 entsprechend.
(2) Der Anspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten; § 1586 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit hiernach der Anspruch erlischt, gehen die nach § 1587i Abs. 1 abgetretenen Ansprüche auf den Verpflichteten über.

§ 1587l.
(1) Ein Ehegatte kann wegen seiner künftigen Ausgleichsansprüche von dem anderen eine Abfindung verlangen, wenn diesem die Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist.
(2) Für die Höhe der Abfindung ist der nach § 1587g Abs. 2 ermittelte Zeitwert der beiderseitigen Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung zugrunde zu legen.
(3) Die Abfindung kann nur in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung verlangt werden. Wird die Abfindung in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung gewählt, so muß der Versicherungsvertrag vom Berechtigten auf seine Person für den Fall des Todes und des Erlebens des fünfundsechzigsten oder eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen sein und vorsehen, daß Gewinnanteile zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet werden. Auf Antrag ist dem Verpflichteten Ratenzahlung zu gestatten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen der Billigkeit entspricht.

§ 1587m.
Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Leistung der Abfindung, soweit er von dem Verpflichteten noch nicht erfüllt ist.

§ 1587n.
Ist der Berechtigte nach § 1587l abgefunden worden, so hat er sich auf einen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten den Betrag anrechnen zu lassen, den er als Versorgungsausgleich nach § 1587g erhalten würde, wenn die Abfindung nicht geleistet worden wäre.

4. Parteivereinbarungen

§ 1587o.
(1) Die Ehegatten können im Zusammenhang mit der Scheidung eine Vereinbarung
über den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Versorgung wegen
Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 1587) schließen. Durch die Vereinba-
rung können Anwartschaftsrechte in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach
§ 1587b Abs. 1 oder 2 nicht begründet oder übertragen werden.

(2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 muß notariell beurkundet werden. § 127a ist ent-
sprechend anzuwenden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Familienge-
richts. Die Genehmigung soll nur verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der
Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung offensichtlich die verein-
barte Leistung nicht zur Sicherung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähig-
keit und des Alters geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen
Ausgleich unter den Ehegatten führt.

5. Schutz des Versorgungsschuldners

§ 1587p.
Sind durch die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung auf den berechtigten Ehegatten übertragen worden, so muß dieser eine Leistung an den verpflichteten Ehegatten gegen sich gelten lassen, die der Schuldner der Versorgung bis zum Ablauf des Monats an den verpflichteten Ehegatten bewirkt, der dem Monat folgt, in dem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist.

Achter Titel. Kirchliche Verpflichtungen

§ 1588.
Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.