BGB Familienrecht §§ 1589 – 1600 o

BGB 4. Buch hier: Verwandtschaft, Abstammung. §§ 1589 – 1600 o
Zweiter Abschnitt. Verwandtschaft

Erster Titel. Allgemeine Vorschriften

§ 1589.
Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

§ 1590.
(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.
(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.

Zweiter Titel. Abstammung

§ 1591.
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

§ 1592.
Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft nach § 1600 d gerichtlich festgestellt ist.

§ 1593.
§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und inner-
halb von dreihundert Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest,
daß das Kind mehr als dreihundert Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist
dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen
hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehe-
mannes als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemannes wäre, so ist es nur
als Kind des neuen Ehemannes anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten und
wird rechtskräftig festgestellt, daß der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so
ist es Kind des früheren Ehemannes.

§ 1594.
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz
anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die An-
erkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines
anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig

§ 1595.
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 1596.
(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen. Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzliche Vertreters.
(3) Ein geschäftsfähiger Betreuer kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt unberührt.
(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.

§ 1597.
(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öfentlich beurkundet werden.
(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkenung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesbeamten zu übersenden.
(3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noc nicht wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.

§ 1598.
(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.

§ 1599.
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtund rechtskräftig festgestellt ist, daß der MAnn nicht der Vater des Kindes ist.
(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgegebenen Urteils die Vaterschaft anerkennt 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1995 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten §1594 Abs. 3 und 4, §1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgegebenen Urteils wirksam.

§ 1600.
Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind der Mann, dessen Vaterschaft nach §1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, die Mutter und das Kind.

§ 1600a.
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
(2) der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, und die Mutter können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihes gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfchten.
(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzlicher Vertreter anfechten.
(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.
(5) Ein geschäftsfähiger Betreuer kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.

§ 1600b.
(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die
gegen die Vaterschaft sprechen.

(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerken-
nung wirksam geworden ist. In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht
vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, daß der neue Ehe-
mann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.

(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht
rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst
anfechten. In diesem Fall beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht
vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vater-
schaft sprechen.

(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht
rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der
Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen, auf Grund derer die Folgen der Vater-
schaft für es unzumutbar werden, so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die
Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.

(6) Der Fristablauf ist gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich
durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im übrigen sind die für die Verjäh-
rung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.

§ 1600c.
(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, daß das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.
(2) Die Vermutumg gilt nicht, wenn der mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Fall ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

§ 1600d.
(1) Besteht keine Vaterschaft nach §1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem dreihundertsten Tage bis zu dem einhunderteinundachtzigsten Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluß sowohl des dreihundertsten als auch des einhunderteinundachtzigsten Tages. Steht fest, daß das Kind außerhalb des Zeitraumes des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser Zeitraum als Empfängniszeit.
(4) Die rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

§ 1600e.
(1) Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann entscheidet das Familiengericht über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft.
(2) Ist die Persin, gegen diedie Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre.