BGB Familienrecht §§ 1601 – 1615 o

BGB 4. Buch hier: Unterhaltspflicht. §§ 1601 – 1615
Dritter Titel. Unterhaltspflicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1601.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

§ 1602.
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalte nicht ausreichen.

§ 1603.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflich-
tungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Un-
terhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheira-
teten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder
Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern
stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der
allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein
anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegen-
über einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestritten
werden kann.

§ 1604.
Besteht zwischen Ehegatten Gütergemeinschaft, so bestimmt sich die Unterhaltspflicht des Mannes oder der Frau Verwandten gegenüber so, wie wenn das Gesamtgut dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gehörte. Sind bedürftige Verwandte beider Ehegatten vorhanden, so ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, wie wenn die Bedürftigen zu beiden Ehegatten in dem Verwandtschaftsverhältnis ständen, auf dem die Unterhaltspflicht des verpflichteten Ehegatten beruht.

§ 1605.
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

§ 1606.
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhalts-
pflichtig.

(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haf-
ten die näheren vor den entfernteren.

(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermö-
gensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut,
erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch
die Pflege und die Erziehung des Kindes.

§ 1607.
(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der
nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland
ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen
Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den
Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 an Stelle des Elternteils ein anderer, nicht
unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt
leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater
Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsbe-
rechtigten geltend gemacht werden.

§ 1608.
Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehe-
gatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne
Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die
Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

§ 1609.
(1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande,
allen Unterhalt zu gewähren, so gehen die Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 den
anderen Kindern, die Kinder den übrigen Abkömmlingen, die Abkömmlinge den Ver-
wandten der aufsteigenden Linie und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie
die näheren den entfernteren vor.

(2) Der Ehegatte steht den Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 gleich; er geht ande-
ren Kindern und den übrigen Verwandten vor. Ist die Ehe geschieden oder aufgeho-
ben, so geht der unterhaltsberechtigte Ehegatte den anderen Kindern im Sinne des
Satzes 1 sowie den übrigen Verwandten des Unterhaltspflichtigen vor.

§ 1610.
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung
des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer
angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Per-
son auch die Kosten der Erziehung.

(3) (aufgehoben)*

* Red. Anm.: Laut Artikel 1 Eheschließungsrechtsgesetz v. 4.5.1998 (BGBl. I S. 833)
wird § 1610 Abs. 3 Satz 2 geändert. Absatz 3 ist jedoch aufgehoben durch Artikel 1 des
Kindesunterhaltsgesetzes v. 6.4.1998 (BGBl. I S. 666).

§ 1610a.
Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, daß die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe der Sozialleistungen.

§ 1611.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

§ 1612.
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete
kann verlangen, daß ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird,
wenn besondere Gründe es rechtfertigen.

(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, so können sie
bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im voraus der Unterhalt gewährt wer-
den soll, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist.
Aus besonderen Gründen kann das Familiengericht auf Antrag des Kindes die Be-
stimmung der Eltern ändern. Ist das Kind minderjährig, so kann ein Elternteil, dem die
Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit tref-
fen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

(3) Eine Geldrente ist monatlich im voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den
vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.

§ 1612a.
(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem
Haushalt lebt, den Unterhalt als Vomhundertsatz eines oder des jeweiligen Regelbe-
trages nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen.

(2) Der Vomhundertsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich
ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des
Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.

(3) Die Regelbeträge werden in der Regelbetrag-Verordnung nach dem Alter des Kin-
des für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe), die
Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe)
und für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an (dritte Altersstufe) festgesetzt. Der
Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in
dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) Die Regelbeträge verändern sich erstmals zum 1. Juli 1999 und danach zum 1.
Juli jeden zweiten Jahres. Die neuen Regelbeträge ergeben sich durch Vervielfälti-
gung der zuletzt geltenden Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung mit den
Vomhundertsätzen, um welche die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nach
§ 68 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch im laufenden und im vergangenen Ka-
lenderjahr ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten und der
Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen anzupassen ge-
wesen wären; das Ergebnis ist auf volle deutsche Mark aufzurunden. Das Bundesmi-
nisterium der Justiz hat die Regelbetrag-Verordnung durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, rechtzeitig anzupassen.

§ 1612b

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen, wenn an den
barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer
vorrangig berechtigt ist.

(2) Sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, so erhöht sich der Unterhalts-
anspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil um die Hälfte des auf das
Kind entfallenden Kindergeldes.

(3) Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld, wird es aber
nicht an ihn ausgezahlt, ist es in voller Höhe anzurechnen.

(4) Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen.

(5) Eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige au-
ßerstande ist, Unterhalt in Höhe des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung
zu leisten.

§ 1612c

§ 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen,
soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen.

§ 1613.
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum
Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über
seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflich-
tete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse
fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeit-
punkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes
1 Erfüllung verlangen

1.    wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf);
    nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur gel-
    tend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder
    der Anspruch rechtshängig geworden ist;

2.    für den Zeitraum, in dem er

    a)    aus rechtlichen Gründen oder

    b)    aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhalts-
        pflichtigen fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert
        war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder
erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige
Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch,
soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er an Stelle des Verpflich-
teten Unterhalt gewährt hat.

§ 1614.
(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.

§ 1615.
(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beendigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

II. Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern

§ 1615a.
Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1, § 1593 und haben die El-
tern das Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe
miteinander geschlossen, gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit sich nicht ande-
res aus den folgenden Vorschriften ergibt.

§ 1615b-k.

(weggefallen)

§ 1615l.
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen
nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der
Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeit-
raums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der
Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verur-
sachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Ab-
satz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das gleiche gilt, soweit
von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit
nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor
der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter
Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsan-
spruch nach Ablauf dieser Frist zu vesagen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entspre-
chend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Ver-
wandten der Mutter vor. Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des
Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen
Verwandten des Vaters vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Der Anspruch verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt, soweit sie nicht ge-
hemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluß des auf die Entbindung folgenden Jah-
res.

(5) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2
gegen die Mutter zu. In diesem Fall gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

§ 1615m.
Stirbt die Mutter infolge der Schwan
erschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.

§ 1615n.
Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor
der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. Bei einer Fehl-
geburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.

§ 1615o.
(1) Auf Antrag des Kindes kann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, daß
der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600d Abs. 2 als Vater
vermutet wird, den für die ersten drei Monate dem Kind zu gewährenden Unterhalt zu
zahlen hat. Der Antrag kann bereits vor der Geburt des Kindes durch die Mutter oder
einen für die Leibesfrucht bestellten Pfleger gestellt werden; in diesem Fall kann an-
geordnet werden, daß der erforderliche Betrag angemessene Zeit vor der Geburt zu
hinterlegen ist.

(2) Auf Antrag der Mutter kann durch einstweilige Verfügung angeordnet werden, daß
der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der nach § 1600d Abs. 2 als Vater
vermutet wird, die nach § 1615l Abs. 1 voraussichtlich zu leistenden Beträge an die
Mutter zu zahlen hat; auch kann die Hinterlegung eines angemessenen Betrages an-
geordnet werden.

(3) Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden