BGB Familienrecht §§ 1626-1665

BGB 4. Buch hier: Fünfter Titel: Elterliche Sorge §§ 1626 – 1665
§ 1626.
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen
(elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes
(Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit
und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewuß-
tem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungs-
stand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.
Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen
besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist

§ 1626a

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht
ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1.    erklären, daß sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
    oder

2.    einander heiraten.

(2) Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge

§ 1626b

(1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirk-
sam.

(2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

(3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die
elterliche Sorge nach den §§ 1671, 1672 getroffen oder eine solche Entscheidung
nach § 1696 Abs. 1 geändert wurde.

§ 1626c

(1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben.

(2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zu-
stimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem
selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das Familienge-
richt hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu
ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht

§ 1626d

(1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.

(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmun-
gen unter Angabe des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur
Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zum Zwecke der Auskunf-
terteilung nach § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich mit.

§ 1626e

Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernis-
sen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.

§ 1627.
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

§ 1628.
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art
von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erhebli-
cher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines El-
ternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Be-
schränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

§ 1629.
(1) Die elterliche Sorge umfaßt die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das
Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so
genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein,
soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628
übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechts-
handlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere El-
ternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach
§ 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht die el-
terliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen
Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen
Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach
§ 1796 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange
die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unter-
haltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen gel-
tend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein
zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen
das Kind.

§ 1630.
(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die
ein Pfleger bestellt ist.

(2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so ent-
scheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegen-
heit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes
betrifft.

(3) Geben die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege, so kann das Famili-
engericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterli-
chen Sorge auf die Pflegeperson übertragen. Für die Übertragung auf Antrag der
Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der Übertragung
hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.

§ 1631.
(1) Die Personensorge umfaßt insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu
pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische
Mißhandlungen, sind unzulässig.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensor-
ge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

§ 1631a.
In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes nehmen die Eltern insbesondere
auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat ei-
nes Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden.

§ 1631b.
Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit
Genehmigung des Familiengerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unter-
bringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmi-
gung ist unverzüglich nachzuholen. Das Gericht hat die Genehmigung zurückzuneh-
men, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert.
§ 1631c.
Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. § 1909 findet keine Anwendung.

§ 1632

(1) Die Personensorge umfaßt das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu
verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfaßt ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit
Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, ent-
scheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind
von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen
oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, daß das Kind bei der Pflegeperson ver-
bleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
§ 1633.
Die Personensorge für einen Minderjährigen, der verheiratet ist oder war, beschränkt sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten.

§§ 1634-1637

(aufgehoben)

§ 1638.
(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, daß die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.
(3) Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, daß ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. Insoweit vertritt dieser das Kind.

§ 1639.
(1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgelt-
lich zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die
durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.

(2) Die Eltern dürfen von den Anordnungen insoweit abweichen, als es nach § 1803
Abs. 2, 3 einem Vormund gestattet ist.

§ 1640.
(1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind
von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der
Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen.
Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anläßlich eines Sterbefalles er-
wirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewährt werden, und unent-
geltliche Zuwendungen. Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Ge-
samtwertes.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

1.    wenn der Wert eines Vermögenserwerbes 30.000 Deutsche Mark nicht übersteigt
    oder

2.    soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der
    Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat.

(3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das ein-
gereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, daß das
Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder
Notar aufgenommen wird.

(4) (aufgehoben)

§ 1641.
Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

§ 1642.
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

§ 1643.
(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Fa-
miliengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis
11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.

(2) Das gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses
sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil. Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der
Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem an-
deren Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben
dem Kind berufen war.

(3) Die Vorschriften der §§ 1825, 1828 bis 1831 sind entsprechend anzuwenden.

§ 1644.
Die Eltern können Gegenstände, die sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts
veräußern dürfen, dem Kind nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von
dem Kind geschlossenen Vertrages oder zu freier Verfügung überlassen.

§ 1645.
Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbs-
geschäft im Namen des Kindes beginnen.

§ 1646.
(1) Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so geht mit dem Erwerb das Eigentum auf das Kind über, es sei denn, daß die Eltern nicht für Rechnung des Kindes erwerben wollen. Dies gilt insbesondere auch von Inhaberpapieren und von Orderpapieren, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Eltern mit Mitteln des Kindes ein Recht an Sachen der bezeichneten Art oder ein anderes Recht erwerben, zu dessen Übertragung der Abtretungsvertrag genügt.

§ 1647.
(aufgehoben)

§ 1648.
Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kinde Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.

§ 1649.
(1) Die Einkünfte des Kindesvermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden, sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen, können die Einkünfte verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt.
(2) Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen unverheirateten Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter Berücksichtigung der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht. Diese Befugnis erlischt mit der Eheschließung des Kindes.

§ 1650 – 1663.
(aufgehoben)

§ 1664.
(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kinde gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 1665.
(aufgehoben)