BGB Familienrecht §§ 1666 – 1704

BGB 4. Buch hier: Elterliche Sorge für eheliche Kinder II: §§ 1666 – 1704
§ 1666.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermö-
gen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung
des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten ei-
nes Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder
nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erfor-
derlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) In der Regel ist anzunehmen, daß das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn
der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder
seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des
Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit
Wirkung gegen einen Dritten treffen.

§ 1666a.
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

§ 1667.
(1) Wird das Vermögen des Kindes dadurch gefährdet, daß der Vater oder die Mutter
die mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder zu verletzen droht
oder in Vermögensverfall gerät, so hat das Vormundschaftsgericht die zur Abwen-
dung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß die Eltern ein Verzeichnis des
Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die El-
tern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit
zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Vormund-
schaftsgericht anordnen, daß das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder
durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(3) Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß das Geld des Kindes in be-
stimmter Weise anzulegen und daß zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich
ist. Gehören Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Buchforderungen gegen den Bund oder
ein Land zum Vermögen des Kindes, so kann das Vormundschaftsgericht dem El-
ternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach
§§ 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund obliegen; die §§ 1819, 1820 sind entspre-
chend anzuwenden.

(4) Das Vormundschaftsgericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes
gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen
auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Vormund-
schaftsgericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicher-
heit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Vormundschaftsgerichts
ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur durch Maßnahmen nach Absatz 5 erzwungen
werden.

(5) Das Vormundschaftsgericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes
gefährdet, die Vermögenssorge ganz oder teilweise entziehen, wenn dies erforderlich
ist, um eine Gefährdung des Kindesvermögens durch diesen Elternteil abzuwenden.

(6) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlaßt
hat.

§ 1668.
(aufgehoben)

§ 1669.
(aufgehoben)

§ 1670.
(aufgehoben)

§ 1671.
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorüberge-
hend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, daß ihm das Familiengericht die
elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.    der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das vierzehnte Le-
    bensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder

2.    zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung
    auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer
Vorschriften abweichend geregelt werden muß.

§ 1672.
(1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge
nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter be-
antragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterli-
chen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem
Wohl des Kindes dient.

(2) Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familienge-
richt auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden,
daß die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des
Kindes nicht widerspricht. Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder
aufgehoben wurde.

§ 1673.
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.

§ 1674.
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, daß
er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.

(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, daß der
Grund des Ruhens nicht mehr besteht.

§ 1675.
Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben.

§ 1676.
(aufgehoben)

§ 1677.
Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Vorschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.

§ 1678.
(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht
seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt
nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Abs. 2, § 1671 oder
1672 Abs. 1 allein zustand.

(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie nach § 1626a Abs. 2 allein zu-
stand, und besteht keine Aussicht, daß der Grund des Ruhens wegfallen werde, so
hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen,
wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

§ 1679.
(aufgehoben)

§ 1680.
(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestor-
ben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.

(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß § 1671 oder 1672 Abs. 1 allein
zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überleben-
den Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Stand die elterliche Sorge der Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 allein zu, so hat das
Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl
des Kindes dient.

(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil, dem
die elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil oder gemäß § 1626a
Abs. 2 allein zustand, die elterliche Sorge entzogen wird.

§ 1681.
(1) § 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils
endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Ver-
schollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.

(2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die elterli-
che Sorge in dem Umfang zu übertragen, in dem sie ihm vor dem nach § 1677 maß-
gebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

§ 1682.
Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen
Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681
den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehe-
gatten wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag
des Ehegatten anordnen, daß das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und so-
lange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Satz 1 gilt entspre-
chend, wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und
einer nach § 1685 Abs. 1 umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat.

§ 1683.
(1) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet und will der Elternteil, dem die Vermögenssorge zusteht, die Ehe mit einem Dritten schließen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, auf seine Kosten ein Verzeichnis des Kindesvermögens einzureichen und, soweit eine Vermögensgemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde besteht, die Auseinandersetzung herbeizuführen.
(2) Das Familiengericht kann gestatten, daß die Auseinandersetzung erst nach der Eheschließung vorgenommen wird.
(3) Das Familiengericht kann ferner gestatten, daß die Auseinandersetzung ganz oder teilweise unterbleibt, wenn dies den Vermögensinteressen des Kindes nicht widerspricht.
(4) (aufgehoben)

§ 1684.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum
Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils
anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt,
wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und
seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch
Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entschei-
dungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum
Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder sei-
nen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur
ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht
kann insbesondere anordnen, daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwir-
kungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder
ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe
wahrnimmt.
§ 1685.
1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn
dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für den Ehegatten oder früheren Ehegatten eines Elternteils, der mit
dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und für Personen, bei
denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend

§ 1686.
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über
die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kin-
des nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht..

§ 1687.
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorüberge-
hend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das
Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der
Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf
Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur al-
leinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in
Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkom-
men und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des
Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf
Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser
die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Be-
treuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschrän-
ken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

§ 1687a

Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das
Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge
oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4
und 5 und Abs. 2 entsprechend

§ 1688.
(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt,
in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elter-
lichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsver-
dienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und
sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629
Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den
§§ 34, 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die
Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas
anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2
einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung
nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe,
daß die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschlie-
ßen kann.

§§ 1689-1692

(aufgehoben)

§ 1693.
Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht
die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.

§ 1694.
(aufgehoben)

§ 1695.
(aufgehoben)

§ 1696.
(1) Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu
ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Grün-
den angezeigt ist.

(2) Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für
das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.

(3) Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 hat das Gericht in an-
gemessenen Zeitabständen zu überprüfen..

§ 1697.
Ist auf Grund einer Maßnahme des Familiengerichts eine Vormundschaft oder Pfleg-
schaft anzuordnen, so kann das Familiengericht auch diese Anordnung treffen und
den Vormund oder Pfleger auswählen

§ 1697a

Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem
Titel geregelten Angelegenheit
n diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung
der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interes-
sen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

§ 1698.
(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kinde das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
(2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, daß sie die Nutzungen entgegen den Vorschriften des § 1649 verwendet haben.

§ 1698a.
(1) Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muß.
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.

§ 1698b.
Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.

§§ 1699 – 1704.
(aufgehoben)