BGB Familienrecht §§ 1705 – 1740 g

BGB 4. Buch hier: Beistandschaft  §§ 1712 – 1717
Sechster Titel. Elterliche Sorge für nichteheliche Kinder

§§ 1705-1711 (aufgehoben)

Siebenter Titel. Beistandschaft

§ 1712.
(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes
für folgende Aufgaben:
1. die Feststellung der Vaterschaft,
2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich der Ansprüche auf
    eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung sowie die Verfügung über
    diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der
    Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten
     zu befriedigen.
(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt
werden.

§ 1713.
(1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten
Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind
bereits geboren wäre. Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vor-
mund gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.

(2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stel-
len, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. Ist
die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur
selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den
Antrag stellen.

§ 1714.
Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch,
wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.

§ 1715.
(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712
Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend.
(2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 ge-
nannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

§ 1716.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im übrigen
gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Auf-
sicht des Vormundschaftsgerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791,
1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden.

§ 1717.
Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland be-
gründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.

§ 1718.
(weggefallen)

Achter Titel. Legitimation nichtehelicher Kinder

§§ 1719-1740g (aufgehoben)