Der Haftungscheck für den E-Commerce

Checkliste für Ihren kommerziellen Auftritt im Internet 

Als Autoren, Seminarveranstalter und Referenten aus dem Bereich Online-Recht, Telekommunikation und Neue Medien werden wir häufig auf die Risiken und Kosten einer kommerziellen Internetpräsenz angesprochen. Obwohl sich die Rechtsprechung nach Durchmessung einiger Jahre der Ungewissheit inzwischen weitgehend konsolidiert hat, besteht in Detailfragen nach wie vor ein erhebliches Manko an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Dieser Umstand hat uns veranlasst, in Gestalt einer Checkliste die sensiblen Fragen anzusprechen, die bei der Entscheidung über das Ob und Wie einer Internetpräsenz unbedingt erwogen werden sollten:

 –          Wahl einer eigenen Domain: bei einem kommerziellen Webauftritt ist es naheliegend, mittels der Internet-Adresse in kennzeichnender Weise auf den Namen der eigenen Firma oder auf die markenrechtlich geschützten Leistungen des Unternehmens hinzuweisen. Dabei geraten indes häufig verwechslungsfähige Kennzeichen miteinander in Konflikt, die in der nicht-virtuellen Welt eine jahrelange friedliche Koexistenz geführt haben und nunmehr durch die Eindimensionalität des Namensraums Internet erstmalig miteinander kollidieren. Im Interesse der Vermeidung kostspieliger Abmahnungs- und Gerichtskosten sollte der Registrierung eines Domain-Namens dringend die Recherche nach Kennzeichnungen, die die Gefahr von Verwechslungen oder sonstigen Assoziationen mit vorrangigen Zeichen hervorrufen können, durchgeführt werden.

–          Werbung im Internet: Unternehmen, die ihre Leistungen im Internet bewerben, sehen sich u.U. der Anwendbarkeit einer Vielzahl nationaler Rechtsordnungen ausgesetzt. Durch die universelle Verfügbarkeit der beworbenen Inhalte können freilich Gerichtszuständigkeiten an Orten begründet werden, an denen nach dem Willen des Anbieters Kunden überhaupt nicht angesprochen werden sollten. Dies führt häufig zur Anwendbarkeit einer ausländischen Rechtsordnung oder zur Begründung eines ausländischen Gerichtsstandes. Hier ist eine eindeutige Gestaltung der Website hinsichtlich des Ortes der bestimmungsgemäßen Verbreitung und in Bezug auf die jeweils anzusprechenden Kundenkreise angeraten. Weiter sollte ermittelt werden, welches Recht in diesem Falle Anwendung findet und wo überall ein Gerichtsstand für etwaige Kennzeichen-, Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverletzungen eröffnet sein kann. Um welche Vertragstypen wird es also bei dem avisierten e-commerce gehen? Wo ist Ort des Vertragsschlusses und welches Recht findet auf den online abgeschlossenen Vertrag Anwendung?

–          E-Mails: Soll kommerziell über E-Mail kostengünstig geworben werden, bedarf es der Beachtung der deutschen Wettbewerbsordnung, die das unangeforderte Zusenden  von Werbematerial missbilligt. Einschränkungen ergeben sich zu Gunsten dieser Werbeform möglicherweise aus der EU-Fernabsatzrichtlinie. Wird Mitarbeitern des Unternehmens E-Mail-Kommunikation eröffnet, befindet sich der Arbeitgeber zudem sehr leicht in der juristischen Grauzone zwischen Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, freier Entfaltung der Persönlichkeit und Haftung aus Verkehrsicherungspflicht wegen Nichtbeobachtung innerbetrieblicher Organisationspflichten – Letzteres insbesondere, wenn wichtige Mitteilungen „versanden“, d.h. sich der Betrieb organisatorisch nicht auf die Korrespondenz via E-Mail eingerichtet hat und somit untätig bleibt.

–          Links, Frames und gewerblicher Leistungsschutz: Ein wichtiges Element des elektronischen Marketing sind (erlaubte) Weiterverweisungen. Oft wird die Link-Technik jedoch unlauter und parasitär eingesetzt. Die Grenzen sind fließend. Anbietern stellt sich hier das Problem, in welchem Umfang mit Hyperlinks und Frames gearbeitet werden kann, ohne Urheber- und Kennzeichenrechte anderer Unternehmen zu beeinträchtigen? Wie weit reicht die Zitierfreiheit und wo beginnt die wettbewerbswidrige Übernahme fremder Leistungen und die Irreführung des Geschäftsverkehrs über die Person des tatsächlichen Urhebers solcher Leistungen? Besteht ein Urheberrechtsschutz für die eigene Homepage? Wie lassen sich Urheberrechte im internationalen Rechtsverkehr durchsetzen? Kann das Herunterladen und Zwischenspeichern (Cache, Proxy-Server) schon als urheberrechtliche Vervielfältigung angesehen werden? Was ist „öffentliche Verbreitung“ im urheberrechtlichen Sinne? Besteht eine Haftung für versehentlich auf der eigenen Festplatte abgespeicherte rechtswidrige Inhalte? Welche Nutzungen fremder Leistungen sind im urheberrechtlichen Sinne „gemeinfrei“? Um das Gefahrenpotential zu minimieren, sind vor dem Web-Auftritt erforderlichenfalls Genehmigungen anderer Anbieter einzuholen, deren Inhalte oder Leistungen verwendet werden. Von einer ungenehmigten reinen Linkliste ist abzuraten, wenn kein sachlicher Rahmen für solche „Zitate“ geboten wird.

–          Haftung für Fremdinhalte: die Haftung für via Internet dargebotene Inhalte kann sich – wie erwähnt – nach einer Vielzahl von Rechtsordnungen bestimmen. Es ist mithin zunächst eine eingehende Prüfung erforderlich, welche (eigenen) Inhalte verbreitet werden. Sodann gilt es abzuklären, auf welche fremden Seiten ohne Bedenken verwiesen werden kann. Denn auch die Frage der Verantwortung für mittels Hyperlink aufrufbare Inhalte bzw. deren „Hochladen“ auf die eigene Website ist noch weitgehend ungeklärt. Daher kann bei einer Verlinkung mit Fremdinhalten derzeit nur zu einer regelmäßigen und besonders sorgfältigen Überprüfung der Inhalte, auf die jeweils verwiesen wird, geraten werden. Auch ist der Anschein zu vermeiden, der Anbieter mache sich die Fremdinhalte objektiv zu eigen. Im Zweifel neigen die Gerichte zu einer restriktiven Handhabung des Begriffs „fremder Inhalt“ im Sinne des TDG/MDStV und der darin gewährten Haftungsprivilegierung (Haftung nur bei positiver Kenntnis des Fremdinhalts, sowie Möglichkeit und Zumutbarkeit der Verhinderung einer fortgesetzten Verbreitung). Ferner ist zu beachten, dass verschuldensunabhängige Inhalte – beispielsweise solche, die Unterlassungsansprüche allein kraft der objektiven Rechtswidrigkeit der bereitgehaltenen Informationen auslösen (vgl. UWG, MarkenG, UrhG) – zu einer Sperrungspflicht führen, auch wenn eine Verantwortlichkeit für Fremdinhalte im Grundsatz nicht besteht.

Impressum: Verstöße gegen die neuen Anbieterkennzeichnungspflichten des § 6 Teledienstegesetz können Abmahnungen von Konkurrenten und/oder Wettbewerbsverbänden führen. Ist hier das Firmenimpressum schon auf dem neuesten Stand? Hier die Regelung Stand 1/2002:

Allgemeine Informationspflichten

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatz-steuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten. 1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. 2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein. 3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

–          E-Commerce/Fernabsatz: Eine weitere Frage ist die der sicheren Abwicklung von Zahlungen über offene Netze. Auf welche Weise soll ggf. ein Online-Shopping ermöglicht werden? Soll die Leistung nur erfolgen unter dem Vorbehalt „solange der Vorrat reicht“? Welche vertrauensbildenden Maßnahmen sind empfehlenswert? Welche Zahlungssysteme sind sicher? Sind beim Online-Shopping mit Endverbrauchern die Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht beachtet, ansonsten Abmahnungen von Konkurrenten und/oder Wettbewerbsverbänden drohen? Muss die Kommunikation mit dem Kunden elektronisch verschlüsselt werden, und – wenn ja – welche Verschlüsselungssysteme sind erforderlich? Haben bestimmte Berufsträger (Steuerberater, Ärzte, Anwälte, Architekten) die Pflicht, ihre Kommunikation ausschließlich in verschlüsselter Form abzuwickeln? Und: Wie lässt sich die relevante Kommunikation im Streitfalle überhaupt verwerten? Dies führt zum letzten Fragenkomplex:

–          Beweisrecht und internationales Recht: Dass Verträge auch per Mausklick geschlossen werden können, ist unzweifelhaft. Zu Störungen wird es jedoch oft bei der Vertragsdurchführung kommen. Hier gilt derzeit in Ermangelung einer Sonderregelung für den Bereich der elektronischen Unterschrift das allgemeine Beweisrecht. Hiernach hat derjenige das Zustandekommen und den Inhalt eines online geschlossenen Vertrags zu beweisen, der aus dem Vertrag Ansprüche herleiten will. Der Beweiswert digitaler Erklärungen ist daher eingeschränkt und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Hier fragt sich insbesondere, ob angesichts dieser Schutzlücke zumindest im Rahmen einer dauernden Geschäftsverbindung die elektronische Unterschrift als verbindliche Beweisgrundlage fixiert werden kann.