Düsseldorfer Tabelle 1996

 

Düsseldorfer Tabelle

(Quelle: Beilage zur NJW Heft 4, 1996)

Die Düsseldorfer Tabelle wird herausgegeben von den Familiensenaten des OLG Düsseldorf im Benehmen mit den übrigen Familiensenaten der Oberlandesgerichte in Deutschland und mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages. Sie dient allen Familiengerichten und Jugendämtern in der Bundesrepublik als Richtschnur für die Festetzung des Unterhalts ehelicher Kinder. Die mit Wirkung vom 1.1.1996 geänderte Fassung wird nachfolgend wiedergegeben.

Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der OLGe Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskominission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisse seiner Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.Die Zahlenwerte der neuen Tabelle gelten ab 1. 1. 1996. Bis zum 31. 12. 1995 sind die Zahlenwerte der bisherigen Tabelle (Stand: 1. 7.1992, NJW 1992, 1367 = FamRZ 1992, 398) anzuwenden.

Überblick:

  1. Kindesunterhalt
  2. Ehegattenunterhalt
  3. Mangelfälle

A. Kindesunterhalt

Altersstufe bis Vollendung des 6. Lebens- jahres (Lj.) vom 7. bis Vollendung. des 12. Lj. Vom 13. bis Vollendung des 18. Lj. (vgl. Anm. 8). ab Vollendung des 18. Lj. (vgl. Anm. 7, 8)  
Regelunterhalt nichtehelicher Kinder nach VO 1996 (BGBl I 1995, 1190) und
Mindestbedarf ehelicher Kinder nach § 1610 III 1 BGB
  349 424 502    
Eheliche Kinder nach Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in DM Bedarfskotroll- betrag gem. Anm. 6
1) bis 2400 NettoEK 349 424 502 580 1300/1500
2) 2400-2700 375 450 530 610 1600
3) 2700-3100 400 480 565 650 1700
4) 3100-3600 435 525 615 705 1800
5) 3600-4200 475 570 675 780 1950
6) 4200-4900 515 620 735 850 2100
7) 4900-5800 565 680 805 930 2300
8) 5800-6800 615 740 875 1010 2500
9) 6800-8000 665 805 945 1085 2800
über 8000 nach den Umständen des Falles

Anmerkungen:

1. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus,bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen.Bei überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anm. 6 zu beachten.Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten -einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabsfufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbareEinkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschn. C.

2. entfällt.

3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % – mindestens 90 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 260 DM monatlich – des Nettoeinkommens geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) des nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt monatlich1300 DM, des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1500 DM. Hierin sind bis 650 DM Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf beträgt gegenübervolljährigen Kindern in der Regel mindestens monatlich 1800DM. Darin ist eine Warmmiete bis 800 DM enthalten.

6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl.auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.

7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ist in der Regel ein Zuschlag in Höhe der Differenz der 2. und 3. Altersstufe der jeweiligen Gruppe vorzunehmen. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarfeines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1050 DM.Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 150 DM zu kürzen. 9. In den Unterhaltsbeträgen (Anm. 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherungnicht enthalten.

B. Ehegattenunterhalt

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361,1569, 1578, 1581 BGB):

1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:

aa) Doppelverdienerehe:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf, für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

bb) Alleinverdienerehe:
Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und demanrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa);

c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:
gem. 1577 Il BGB;

2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen(z. B. Rentner):

wie zu la, b oder c, jedoch 50%.

II. Fortgeltung früheren Rechts:

1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetzberechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsbetechtigte Kinder:

a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,

b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,

c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

2. Bei Ehegatten, die vor dem 3. 10. 1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 §5 EGBGB).

III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten mit von ihm versorgten gemeinsamen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern:


Wie zu I bzw. Il 1, jedoch wird vorab der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen.

IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüberdem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:


1. wenn der Unterhaltspflichtige

erwerbstätig ist: 1500 DM

2. wenn der Unterhaltspflichtigenicht erwerbstätig ist: 1300 DM

Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.

V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:


1. falls erwerbstätig: 1500 DM

2. falls nicht erwerbstätig: 1300 DM

Vl. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten,der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

1. falls erwerbstätig: 1100 DM

2. falls nicht erwerbstätig: 950 DM

Anmerkung zu I-III:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten – entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog.Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen. Das Kindergeld ist bis zur Deckung des Mindestbedarfs in die Verteilungsmasse einzubeziehen.

Beispiel (aus Vereinfachungsgründen ohne Kindergeld):

Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen(V): 2900 DM.

Unterhaltsberechtigte: eine nicht erwerbstätige Ehefrau (B) und zwei minderjährige Kinder K 1 und K 2 (1. und 2. Altersstufe).

Notwendiger Eigenbedarf des V: 1500 DM

Verteilungsmasse: 2900 DM – 1500 DM = 1400 DM

Notwendiger Gesamtbedarf der Berechtigten:

1300 DM (B) + 349 DM (K 1) + 424 DM (K 2) = 2073 DM Unterhaltsansprüche:

B = 1300 DM x 1400/2073 = 877,95 DM

K 1 = 349 DM x 1400/2073 = 235,70 DM

K 2 = 424 DM x 1400/2073 = 286,35 DM

(Summe: 1400 DM = Verteilungsmasse)