Erbschafts- und Schenkungssteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat diejenigen Bestimmungen des bisherigen Erbschaftssteuerrechts für verfassungswidrig erklärt, die Immobilien steuerlich geringer belasten als das sonstige Vermögen (Beschluß vom 22.6.1995, Aktenzeichen 2 BvR 552/91). Das Gericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis Ende 1996 eine Neuregelung zu schaffen, die der Gesetzgeber im November 1996 verabschiedet hat. Die Neuregelung ist zum 1.1.1997 in Kraft getreten und seit 1.1.2002 an den Euro angepasst worden.
Die größte Veränderung ergab sich durch die Umstellung der Bemessungsgrundlage vom Einheitswert auf den Ertragswert bei Immobilien. Der Ertragswert wird aus dem Zwölffachen der durchschnittlichen Jahresmiete (bzw. des entsprechenden Wohnwerts) der letzten drei Jahre errechnet. Diese Umstellung wurde notwendig, weil die vom Finanzamt in großen Abständen festgesetzten Einheitswerte nur einen Bruchteil des Verkehrswertes erreichten und damit gegenüber Kapitalvermögen in verfassungswidriger Weise bei der Vererbung bevorzugt wurden.
Bei inländischem Betriebsvermögen gilt ein Wertansatz in Höhe von 60% des Verkehrswertes und ein Freibetrag von 256.000 € für Erben und vorweggenommene Erbfolge, wenn das Betriebsvermögen nicht innerhalb von 5 Jahren verkauft wird.
Die Darstellung ist verkürzt und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Als Ausgleich wurden die Freibeträge erheblich erhöht sowie die Steuersätze ermäßigt, wie sich aus folgenden Tabellen ergibt:
I. Steuerklassen
Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
1. Ehegatten
2. Kinder, Stiefkinder und deren Kinder 3. Eltern und Großeltern | 1. Geschwister und deren Kinder
2. Schwiegerkinder 3. Schwiegereltern 4. geschiedene Ehegatten 5. bei Schenkung: Eltern, Großeltern | alle übrigen |
II. Die Steuersätze
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich € | Steuersatz in Prozent | ||
Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III | |
52.000 | 7 | 12 | 17 |
256.000 | 11 | 17 | 23 |
512.000 | 15 | 22 | 29 |
5113.000 | 19 | 27 | 35 |
12.783.000 | 23 | 32 | 41 |
25.565.000 | 27 | 37 | 47 |
darüber | 30 | 40 | 50 |
III. Freibeträge
Allgemeine Freibeträge
1. Ehegatten | 307.000.- € |
2. Kinder | 205.000.- € |
3. übrige Personen der Steuerklasse I | 51.200.- € |
4. Personen der Steuerklasse II | 10.300.- € |
5. Personen der Steuerklasse III | 5.200.- € |
Freibeträge für inländisches Betriebsvermögen siehe oben