Erbschafts- und Schenkungssteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat diejenigen Bestimmungen des bisherigen Erbschaftssteuerrechts für verfassungswidrig erklärt, die Immobilien steuerlich geringer belasten als das sonstige Vermögen (Beschluß vom 22.6.1995, Aktenzeichen 2 BvR 552/91). Das Gericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis Ende 1996 eine Neuregelung zu schaffen, die der Gesetzgeber im November 1996 verabschiedet hat. Die Neuregelung ist zum 1.1.1997 in Kraft getreten und seit 1.1.2002 an den Euro angepasst worden.

Die größte Veränderung ergab sich durch die Umstellung der Bemessungsgrundlage vom Einheitswert auf den Ertragswert bei Immobilien. Der Ertragswert wird aus dem Zwölffachen der durchschnittlichen Jahresmiete (bzw. des entsprechenden Wohnwerts) der letzten drei Jahre errechnet. Diese Umstellung wurde notwendig, weil die vom Finanzamt in großen Abständen festgesetzten Einheitswerte nur einen Bruchteil des Verkehrswertes erreichten und damit gegenüber Kapitalvermögen in verfassungswidriger Weise bei der Vererbung bevorzugt wurden.

Bei inländischem Betriebsvermögen gilt ein Wertansatz in Höhe von 60% des Verkehrswertes und ein Freibetrag von 256.000 € für Erben und vorweggenommene Erbfolge, wenn das Betriebsvermögen nicht innerhalb von 5 Jahren verkauft wird.

Die Darstellung ist verkürzt und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Als Ausgleich wurden die Freibeträge erheblich erhöht sowie die Steuersätze ermäßigt, wie sich aus folgenden Tabellen ergibt:

I. Steuerklassen

Steuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
1. Ehegatten

2. Kinder, Stiefkinder und deren Kinder

3. Eltern und Großeltern

1. Geschwister und deren Kinder

2. Schwiegerkinder

3. Schwiegereltern

4. geschiedene Ehegatten

5. bei Schenkung: Eltern, Großeltern

alle übrigen

II. Die Steuersätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich €Steuersatz in Prozent
Steuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
52.00071217
256.000111723
512.000152229
5113.000192735
12.783.00023 3241
25.565.00027 3747
darüber30 40 50

III. Freibeträge

Allgemeine Freibeträge

1. Ehegatten307.000.- €
2. Kinder205.000.- €
3. übrige Personen der Steuerklasse I51.200.- €
4. Personen der Steuerklasse II10.300.- €
5. Personen der Steuerklasse III5.200.- €

Freibeträge für inländisches Betriebsvermögen siehe oben