Euro-Einführungsgesetz Artikel 8-16

 

Artikel 8

Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des

Münzwesens

§ 1

Änderung des Gesetzes über die Ausprägung

von Scheidemünzen

690-1

In § 12a des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort "Münzen" die Wörter "oder den gemäß Artikel 105a Absatz 2 des EG-Vertrages herauszugebenden Euro-Münzen" eingefügt.

§ 2

Änderung der Verordnung über die Herstellung und

den Vertrieb von Medaillen und Marken

690-1-2

Die Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

"(1) Medaillen und Marken dürfen nicht das Bundeswappen, den Bundesadler oder ein Münzbild tragen, das mit einem auf gültigen Bundes- oder Euro-Münzen befindlichen Münzbild übereinstimmt oder das für deren künftige Ausprägung bereits offiziell festgelegt ist. Dem Bundeswappen, dem Bundesadler und den auf Bundes- oder Euro-Münzen befindlichen Münzbildern und den für deren künftige Ausprägung bereits offiziell festgelegten Münzbildern stehen solche Wappen, Adler und Münzbilder gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind."

 

b) Absatz 2 wird wie folgt faßt:

"(2) Auf Medaillen und Marken darf weder die Bezeichnung einer Gattung gültiger Bundesmünzen noch die Bezeichnung Euro oder Cent(s) noch die Angabe eines Geldwertes enthalten sein; die Angabe einer Zahl ohne weiteren Zusatz ist jedoch zulässig."

 

2. § 6 wird gestrichen.

Artikel 9

Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des

Währungsrechts

§ 1

Änderung des Währungsgesetzes

7600-1a

§ 3 des Währungsgesetzes vom 20. Juni 1948 (WiGBl. Beilage Nr. 5 S. 1), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird aufgehoben.

§ 2

Änderung der Verordnung zur Einführung

der Deutschen Mark im Saarland

7600-2

§ 4 Nr. 2 der Verordnung zur Einführung der Deutschen Mark im Saarland in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 7600-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

§ 3

Beendigung der Anwendung von Artikel 3 der Anlage I

des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-,

Wirtschafts- und Sozialunion

Artikel 3 der Anlage I des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 548) ist nicht mehr anzuwenden.

Artikel 10

Änderung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe

402-12-5

§ 10a des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

"(1) Abweichend von § 10 Abs. 1 kann schriftlich vereinbart werden, daß die Entwicklung des Mietzinses durch die Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltung bestimmt werden soll (Mietanpassungsvereinbarung). Das Ausmaß der Mietanpassung muß in der Vereinbarung bestimmt sein und darf höchstens der prozentualen Indexänderung entsprechen. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

 

1. der Vermieter für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet oder

 

2. der Mietvertrag für die Lebenszeit eines Vertragspartners abgeschlossen wird."

2. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

"(3) Eine Änderung des Mietzinses auf Grund einer Mietanpassungsvereinbarung muß durch schriftliche Erklärung geltend gemacht werden. Dabei ist die jeweils eingetretene Änderung des vereinbarten Indexes anzugeben. Der geänderte Mietzins ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu zahlen."

 

 

Artikel 11

Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes

403-23-2

§ 46 Abs. 1 Satz 5 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 12

Änderung des Landbeschaffungsgesetzes

54-3

Das Landbeschaffungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 2 wird aufgehoben.

2. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und die nach § 3 Satz 2 des Währungsgesetzes für die Naturalwertrente erforderliche Genehmigung erteilt ist" gestrichen.

 

b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 13

Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

7400-1

§ 49 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 14

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

7631-1

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert

1. § 53c Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

2. Nach § 160 wird folgender § 161 eingefügt:

"§ 161

Soweit in der Rechtsverordnung nach § 53c Abs. 2 Beträge in ECU festgesetzt werden, gilt für Jahresabschlüsse bis zum Stichtag 31. Dezember 1998 als Gegenwert in Deutscher Mark ab 31. Dezember eines Jahres der Gegenwert des letzten Tages des vorangegangenen Monats Oktober, für den der Gegenwert der ECU in den Währungen aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorliegt."

 

3. Die Anlage Teil C wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 Buchstabe c Satz 1 einschließlich der Doppelbuchstaben aa) und bb) wird gestrichen.

 

b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:

"7. Soweit nach den vorstehenden Regeln das übrige gebundene Vermögen in Vermögenswerten anzulegen ist, die auf die Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, dessen Währung nicht der Euro ist, oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum lauten, kann die Anlage bis zu 50 vom Hundert in auf Euro lautenden Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt ist."

 

 

Artikel 15

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2 §§ 2, 3 und 4, Artikel 4 § 3, Artikel 7 § 2 und Artikel 8 § 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 16

Inkrafttreten

Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft

1. Artikel 4 § 2, soweit er sich auf Artikel 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bezieht,

2. Artikel 4 § 3 Abs. 1 Nr. 2, soweit durch ihn § 39 Abs. 8 Satz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute einfügt wird,

3. Artikel 4 § 3 Abs. 2 Nr. 3, soweit durch ihn § 64 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen eingefügt wird,

4. Artikel 5 § 1 Nr. 3,

5. Artikel 6 und

6. Artikel 8.

Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.