Familienrechtsänderungsgesetz
Artikel 1.-6.
(gegenstandslos)
Artikel 7. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
§ 1.
(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande nach, oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Die Verbürgung der Gegenseitigkeit ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung. Hat ein Gericht des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, so hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.
(2) Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll; die Justizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass das Aufgebot bestellt oder um Befreiung von dem Aufgebot nachgesucht ist. Soweit eine Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.
(3) Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Den Antrag kann stellen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht.
(4) Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, so kann der Antragsteller die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragen.
(5) Stellt die Landesjustizverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, so kann ein Ehegatte, der den Antrag nicht gestellt hat, die Entscheidung des Oberlandesgerichts beantragen. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung wird mit der Bekanntmachung an den Antragsteller wirksam. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch in ihrer Entscheidung bestimmen, dass die Entscheidung erst nach Ablauf einer von ihr bestimmten Frist wirksam wird.
(6) Das Oberlandesgericht entscheidet im Verfahrender freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesjustizverwaltung ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. § 21 Abs. 2, §§ 23, 24 Abs. 3, §§ 25,28 Abs. 2, 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 199 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten sinngemäß. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist endgültig.
(7) Die vorstehenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Feststellung begehrt wird, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Entscheidung nicht vorliegen.
(8) Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.
§ 2.
(1) Für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 1), wird eine Gebühr von 10 bis 500 Deutsche Mark erhoben. Ein Zuschlag nach Artikel 4 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 7. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 401) wird nicht erhoben.
(2) Für das Verfahren des Oberlandesgerichts werden Kosten nach der Kostenordnung erhoben. Weist das Oberlandesgericht den Antrag nach § 1 Abs. 4, 5, 7 zurück, so wird eine Gebühr von 10 bis 500 Deutsche Mark erhoben. Wird der Antrag zurückgenommen, so wird nur die Hälfte dieser Gebühr erhoben. Die Gebühr wird vom Oberlandesgericht bestimmt. Hebt das Oberlandesgericht die Entscheidung der Verwaltungsbehörde auf und entscheidet es in der Sache selbst, so bestimmt es auch die von der Verwaltungsbehörde zu erhebende Gebühr.
Artikel 8.
(gegenstandslos)
Artikel 9.
I. Aufhebung von Vorschriften
(1) § 25 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats(Ehegesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 77, 294) verliert seine Wirksamkeit.
(2) Folgende Vorschriften werden aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:
1.-27. (vom Abdruck wurde abgesehen)
(3) Die Übergangsvorschriften der aufgehobenen Gesetze und Verordnungen bleiben in Kraft, soweit sie nicht bereits aufgehoben oder gegenstandslos geworden sind oder auf Grund dieses Gesetzes gegenstandslos werden.
(4) Landesrechtliche Vorschriften, die den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Familiennamen des an Kindes Statt angenommenen Kindes widersprechen, treten außer Kraft.
(5) Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird.
II. Übergangsvorschriften
1. Auf die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch anzuwenden, wenn das Kind vor dessen Inkrafttreten geboren ist. Hat der Staatsanwalt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ehelichkeit eines Kindes angefochten, so bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.
1. Die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes endet frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Ehelichkeit kann jedoch nicht mehr angefochten werden, wenn die Anfechtungsfrist auch bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes bereits vor seiner Verkündung abgelaufen wäre.
2. Die Vorschrift des § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in der bisherigen Fassung anzuwenden, wenn das Kind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.
3. Ist ein Kind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an Kindes Statt angenommen worden, so beginnt die in § 1770bAbs. 3 bezeichnete Frist frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
4. War am 1. November 1941 in einem deutschen Familienbuch (Heiratsregister) auf Grund einer ausländischen Entscheidung die Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung oder Trennung oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe vermerkt, so steht der Vermerk einer Feststellung der Anerkennung nach Artikel 7 § 1 gleich.
5. Soweit im deutschen bürgerlichen Recht oder im deutschen Verfahrensrecht die Staatsangehörigkeit einer Person maßgebend ist, stehen den deutschen Staatsangehörigen die Personen gleich, die, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
6. Ist die auf Grund des Artikels 8 I. Nr. 3 Abs.2 des Gleichberechtigungsgesetzes vor dem 1. Juli 1958 beurkundete Erklärung eines Ehegatten deshalb unwirksam, weil sie von einem Rechtspfleger beurkundet worden ist, so kann der Ehegatte bis zum 31. Dezember 1961 dem Amtsgericht gegenüber erklären, dass für die Ehe Gütertrennung eintreten solle. Für die Erklärung gilt Artikel 8 I. Nr. 3 Abs. 2 des Gleichberechtigungsgesetzes entsprechend. Mit der Zustellung der Erklärung an den anderen Ehegatten tritt Gütertrennung ein.
III. Geltung in Berlin
(gegenstandslos)
IV. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft; Artikel9 II. Nr. 6 tritt jedoch am Tage nach der Verkündung in Kraft.