BGB-GR, Auflösung und Auseinandersetzung, Zwangsvollstreckung / Konkurs

BGB-Gesellschaftsrecht

1) Auflösungsgründe

  • Zeitablauf, wenn GbR für bestimmte Zeit eingegangen ist
  • Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung
  • Tod eines Gesellschafters
  • Pfändung des Anteils eines Gesellschafters
  • Konkurs eines Gesellschafters
  • einstimmiger Beschluß als gesetzlicher Regelfall; Mehrheitsbeschluß, falls im Gesellschaftsvertrag vorgesehen
  • Erreichung des Gesellschaftszwecks
  • Unmöglichkeit der Zweckerreichung
  • Zusammenfallen der Gesellschafterstellungen in eine Hand (zB durch erbrechtliche Konfusion)
  • Kündigung, s.u. bei 2)

2) Hauptfall Nr.1 der Auflösung: Kündigung

a) Ordentliche Kündigung
aa) GbR mit unbefristeter Dauer
(1) grds jederzeit
(2) allerdings nicht ‘zur Unzeit’, sofern nicht ein wichtiger Grund vorliegt. Ansonsten bleibt Kündigung zwar wirksam, doch macht sich der kündigende Gesellschafter schadensersatzpflichtig

bb) GbR mit von vornherein befristeter Dauer
(1) Das ordentliche Kündigungsrecht ist vor Fristablauf grds ausgeschlossen
(2) Anders, wenn wichtiger Grund vorliegt, insbes. wesentliche Vertragspflichtverletzungen durch einen Gesellschafter Unmöglichwerden einer wesentlichen Vertragspflichterfülllung

b) Außerordentliche Kündigung,
dh ohne Beachtung von Kündigungsfristen kommt es zur sofortigen Auflösung der Gesellschaft, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, dh einem Gesellschafter die Fortsetzung der GbR nicht zugemutet werden kann

c) Vereinbarungen, die das Kündigungsrecht ausschließen oder beschränken, sind grds nichtig
aa) Nicht jedoch die Vereinbarung von Kündigungsfristen, deren zulässige Höchstdauer im einzelnen umstritten ist.
bb) Nichtig ist grds auch die Anordnung von nachteiligen Folgen für den Fall der Kündigung (Austritts bzw Abfindungsgeld, Vertragsstrafe).
cc) Auch darf die bei Auflösung fällig werdende Abfindungszahlung nicht hinter dem tatsächlichen Wert des Gesellschaftsanteils des Kündigenden zurückbleiben.
dd) Problematisch sind Abfindungszeitvereinbarungen über längere Zeiträume (zB 10 Jahresraten)
ee) Bea.: Die Nichtigkeit von Kündigungsklauseln erfaßt nicht den gesamten Gesellschaftsvertrag


3) Hauptfall Nr.2 der Auflösung: Tod eines Gesellschafters, siehe aber Fortsetzungsvereinbarungen, oben ‘Gesellschafterwechsel 3)’


4) Rechtsfolge der Auflösungsgründe:

a) Grds. Auseinandersetzung (sog. AbwicklungsGesellschaft oder GbR in Liquidation)
aa) Geschäftsführung – Grds. alle Gesellschafter gemeinschaftlich
bb) Vertretung – Grds. alle Gesellschafter gemeinschaftlich
cc) Ausn.: Abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag für den Abwicklungsfall sind zulässig

b) Ausn.: Fortsetzungsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag mdF der Abfindung des Ausscheidenden bzw. seiner Erben:

aa) Grds. wächst der Anteil des Ausscheidenden den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis deren Anteile zu. Diese müssen dann:
(1.) dem Ausscheidenden seine der GbR zur Benutzung überlassenen Gegenstände Gegenstände zurückgeben
(2.) ihn von den gemeinschaftlichen Schulden befreien
(3a.) ihm dasjenige zahlen, was er bei einer Auseinandersetzung erhalten würde (s.unten ‘5) [4.]’). Der Ausscheidende hat Gewinnanteilsansprüche auch an den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften, kann aber erst am Schluß eines Geschäftsjahres Rechenschaft, Auskunft und Auszahlung verlangen. Bea. aber: Dauerschuldverhältnisse (zB Miete, Pacht, Warenbezugsverpflichtung) können niemals Gegenstand schwebender Geschäfte sein
(3b.) im Verlustfalle jedoch hat der Ausscheidende den auf ihn entfallenden Verlustanteil an die GbR zu erstatten

bb) Ausn.: Abweichung im Gesellschaftsvertrag, zB Abfindungsguthaben Freistellung gegenüber Dritten.


5) Abwicklungsstadien

(1.) Aussonderungsphase
Die der GbR zur Benutzung überlassenen Gegenstände der Gesellschafter und die nicht zum GbRVermögen gehörenden Gegenstände Dritter werden zurückgegeben

(2.) Tilgungsphase
Aus dem GbRVermögen sind die Schulden der GbR gegenüber Dritten zu tilgen; ebenso die Schulden gegenüber Gesellschaftern aus Drittgeschäften und Aufwendungen.

(3a.) Phase der Einlagenrückerstattung
(a.) Geldeinlagen
(b.) Sonstige Einlagen
(aa.) Grds.: Ersatz des Wertes, den die Einlage z.Zt. ihrer Einbringung hatte
(bb.) Aber: Für Einlagen in Gestalt von Diensten oder Überlassung der Benutzung eines Gegenstandes kein Ersatz. Anders, wenn Gesellschaftsvertrag Abweichung vorsieht.

(3b.) Verlustverteilungsphase – Ist das GbRVermögen schon durch Phasen 2 bis 3 aufgebraucht, ist der Verlust nach dem vereinbarten Verteilungsschlüssel aufzuteilen. Für einen insolventen Gesellschafter haben die übrigen anteilsmäßig einzustehen.

(4.) Phase der Überschußverteilung – Überschüsse gebühren den Gesellschaftern nach dem Verhältnis der Gewinnanteile. Sachen sind grds. in Natur zu teilen, nötigenfalls zu Geld zu machen.


6) Zwangsvollstreckung

a) ZV in das GbRVermögen
aa) Entweder: Klage gegen alle Gesellschafter als Gesamthänder
bb) Oder: Einzelklagen gegen alle Gesellschafter
b) ZV in das Privatvermögen eines Gesellschafters: hierzu gehört auch dessen Anteil am GbRVermögen:
aa) Wird dieser Anteil gepfändet, erwirbt der Gläubiger grds. das Recht zur Kündigung der GbR mdF der Liquidation. Dem Gläubiger steht dann der entspr. Anteil am Auseinandersetzungsguthaben zu.
bb) Anders, wenn im Gesellschaftsvertrag für diesen Fall eine Fortsetzungsklausel vereinbart ist mdF, daß Pfändung nur den Abfindungsanspruch des Ausscheidenden erfaßt.


7) Konkurs

a) Die GbR selbst ist nicht konkursfähig
b) Grds.: Fällt ein Einzelgesellschafter in Konkurs, wird die GbR aufgelöst. Die Ansprüche des Konkursschuldners fallen in die Konkursmasse.
c) Anders bei einer für diesen Fall vereinbarten Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag:
aa) Fortsetzung unter den übrigen Gesellschaftern
bb) Abfindungsguthaben statt Einlagenrückerstattung und Überschußverteilung