BGB-Gesellschaftsrecht, Gründung und Rechtsverhältnise nach innen
BGB-Gesellschaftsrecht |
a) Gesellschafter verpflichten sich, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB) b) Gesellschafter betreiben kein Handelsgewerbe i.S.des HGB c) Form
Formfreiheit, Schriftform aus Beweisgründen aber empfehlenswert bb) Ausn.: Beurkundung, wenn ein Gesellschafter sich verpflichtet, als Beitrag ein Grundstück auf die GbR zu übertragen oder einen GmbHAnteil in die GbR einzubringen. d) Keine HandelsregisterEintragungspflicht e) Mitgliedschaftsfähigkeit: aa) natürliche und juristische Personen bb) nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, insbesondere auch
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2) Erscheinungsformen a) Außengesellschaft GbR beteiligt sich mit ihrem Gesellschaftsvermögen am allg. Rechtsverkehr b) Innengesellschaft aa) Nur ein Gesellschafter tritt nach außen auf; die übrigen sind nur im Innenverhältnis zueinander Gesellschafter. bb) Gesellschaft tritt nicht nach außen im Rechtsverkehr auf cc) Gesellschaft verfügt über kein eigenes Vermögen |
3) Rechtsstatus GbR besitzt keine Rechtspersönlichkeit, dh im Zivilprozeß müssen alle Gesellschafter gemeinsam klagen bzw. verklagt werden. GbR wird im Prozeß von dem/den Geschäftsführer(n) vertreten |
4) Vorteile a) Sehr weiter inhaltlicher Gestaltungsspielraum b) Beschränkbarkeit der persönlichen Haftung über Vertretungsregelungen c) Fehlender Handelsregisterzwang und Formfreiheit erlauben flexible Vertragsanpassung |
5) Nachteile Ausweitung/Entfaltung der Gesellschaftstätigkeit befördert GbR u.U. ‘per se’ ins strengere HGB |
6) Geschäftsname bei Gewerbeausübung a) GbR kann keine Firma i.S.d. HGB führen b) GbR hat Geschäftsbezeichnung, aus der ihr Gewerbegegenstand hervorgeht. c) Erforderlich ist Angabe der Gesellschafter; Inhalt: mind. 2 Gesellschafter mit Familienname, hiervon mind. 1 ausgeschriebener Vorname d) Gewerbe Anmeldung: Anzeige von… aa) Beginn bb) Veränderung cc) Einstellung …des Geschäftsbetriebes, und zwar durch jeden einzelnen Gesellschafter |
7) Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander (Mitgliedschaft) a) gemäß Gesellschaftsvertrag; Hauptregelungsbereiche sind insbes.: aa) Gesellschafterpflichten, insbes. Beitragspflicht: (1) Geldleistungen (2) Sachleistungen (3) Dienst/Arbeits leistungen, Herstellung von Sachen (4) Einbringung / Überlassung von Rechten (5) Sachgesamtheiten, zB andere Unternehmen bb) Stimmrecht und Beschlußfassung cc) Geschäftsführungsinhalte, dh Tätigkeiten nicht grundsätzlicher Art zur Erreichung des Gesellschaftszwecks dd) Geschäfts führungsbefugnis, dh Berechtigung, Geschäftsführungsaufgaben wahrzunehmen, insbes. Mehrheitsbeschlußfassung
oder Einzelgeschäftsführungsbefugnis jedes Gesellschafters vollständig teilweise bzgl. bestimmter Tätigkeitsbereiche
Geschäftsführungsbefugnis; Übertragung auf NichtGesellschafter Bea.: Unabdingbar ist das Recht zur Entziehung aus wichtigem Grund, insbes. Grobe Pflichtverletzung Unfähigkeit sonstige vertragl. als ‘wichtiger Grund’ fixierte Kündigungsgründe
satzansprüche geschäftsführender Gesellschafter b) ansonsten gilt das gesetzliche Leitbild §§ 705 ff BGB > aa) Grds: Gleichbehandlungsprinzip, dh ohne Rücksicht auf die jeweilige Kapitaleinlage bb) Ausprägungen:
aber nur für eigenübliche Sorgfalt, immer aber für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit |
8) Rechtsschutz der Minderheit in der GbR: Jeder Gesellschafter kann gegen einen oder mehrere MitGesellschafter im eigenen Namen Klage auf Leistung an die Gesellschaft ‘zur gesamten Hand’ erheben |
9) Gesellschafts vermögen a) Gesellschaftsvermögen ist keine grds Voraussetzung der GbR (vgl oben: ‘Innengesellschaft’) b) Zusammensetzung [1.] AKTIVA
[2.] PASSIVA Alle Gesellschaftsverbindlichkeiten
Folge:
Der Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen oder an den einzelnen dazu gehörigen Gegenständen verfügen
keit von Gesellschaftsrechten Ansprüche von Gesellschaftern gegen MitGesellschafter oder gegen die GbR sofern aus dem Gesellschaftsverhältnis entstammend können nicht übertragen werden (sog. Abspaltungsverbot); Ausn.: Geldzahlungsansprüche auf Gewinnanteil, Auseinandersetzungsanteil, Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung
Unabdingbar ist ein gehindert, die Teilung des Gesellschaftsvermögens vor Auflösung der Gesellschaft zu verlangen Sondern: Kündigung unter der Vorauss. des Vorliegens von Kündigungsgründen und der Einhaltung von Kündigungsfristen |