BGB-Gesellschaftsrecht, Besteuerung
Besteuerung |
1) Auskunftspflicht ggü FinanzA über Abschluß und Inhalt des Gesellschaftsvertrags; keine Vorlagepflicht. keine steuerrechtliche Rückwirkung bei Rückwirkungsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag |
2) Buchführung a) GbR grds. nicht buchführungspflichtig b) Anders im Handelsrecht bei Gewerbebetrieb, sofern dieser nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert c) Anders auch im Steuerrecht ab bestimmter Größenordnung, die das FinanzA per Bescheid feststellt |
3) Einkommenssteuer a) GbR selbst ist kein Steuerrechtssubjekt; dennoch wird ihr wirtschaftliches Ergebnis einheitlich mit Wirkung für alle Gesellschafter festgesetzt. b) Anders die Gesellschafter, die entweder von Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer erfaßt werden |
4) Steuerpflichtige Einkünfte der Gesellschafter, HauptBsp: a) GbR betreibt Gewerbe, ohne OHG zu sein:
Gewinnanteile Vergütungen, die der Gesellschafter von der GbR für die Leistung von Diensten und die Überlassung von Gegenständen sowie die Hingabe von Darlehen erhält (sog. Sonderbetriebseinnahmen, Sondervergütungen, zu mindern um die Sonderbetriebsausgaben; letztere sind Aufwendungen, die der Erzielung der Sonderbetriebseinnahmen dienen) b) GbR betreibt freiberufliche Tätigkeit: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, § 18 Abs. 1 EStG c) GbR erzielt Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, § 21 EStG |
5) Ermittlung a) Ohne Buchführungspflicht (s.o. ‘2)’) keine Bilanzierungspflicht mdF: Wahlrecht…
b) Bei steuerrechtlicher Buchführungspflicht (s.o.):
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6) Sonderbilanzierungspflicht (jährlich) des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters, erfaßt alle Wirtschaftsgüter, die zwar im Eigentum des Gesellschafters stehen, die aber dem Betrieb der GbR oder der eigenen Beteiligung an der GbR dienen:
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c) Ende der Gesellschafterstellung fließen die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebvermögens automatisch ins Privatvermögen des Ausscheidenden mdF: ertragssteuerpflichtige Entnahme |
8) Ausscheiden gegen Abfindung
Veräußerungsgewinn oder verlust iSd § 16 Abs. 1 Nr.2 EStG; Anspruch auf Freibetrag nach § 16 Abs.4 EStG; der dann noch verbleibende Veräußerungsgewinn ist nur dem halben Steuersatz unterworfen
grds. kein Abzug der Abfindungszahlung als Betriebsausgaben der GbR |
9) Gewerbesteuer a) freiberufliche GbR: Keine Steuerpflicht nach GewStG b) Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe sind unter den Vorauss. des § 2a GewStG steuerfrei
d) Zusammensetzung:
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10) Umsatzsteuerpflicht bei (auch: frei) beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit der GbR |
a) Keine Vermögenssteuerpflicht der GbR Die Einzelgesellschafter sind mit ihren Anteilen steuerpflichtig b) Bemessungsgrundlage: Betriebsvermögen; dieses wird per Einheitswertbescheid festgestellt |