BGB-Gesellschaftsrecht, Besteuerung

 

Besteuerung

Besteuerung

1) Auskunftspflicht ggü FinanzA über Abschluß und Inhalt des Gesellschaftsvertrags;

keine Vorlagepflicht.

keine steuerrechtliche Rückwirkung bei Rückwirkungsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag

2) Buchführung

a) GbR grds. nicht buchführungspflichtig

b) Anders im Handelsrecht bei Gewerbebetrieb, sofern dieser nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert

c) Anders auch im Steuerrecht ab bestimmter Größenordnung, die das FinanzA per Bescheid feststellt

3) Einkommenssteuer

a) GbR selbst ist kein Steuerrechtssubjekt; dennoch wird ihr wirtschaftliches Ergebnis einheitlich mit Wirkung für alle Gesellschafter festgesetzt.

b) Anders die Gesellschafter, die entweder von Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer erfaßt werden

4) Steuerpflichtige Einkünfte der Gesellschafter, HauptBsp:

a) GbR betreibt Gewerbe, ohne OHG zu sein:

  • Gewerbliche Einkünfte, § 15 EStG, insbes.

Gewinnanteile

Vergütungen, die der Gesellschafter von der GbR für die Leistung von Diensten und die Überlassung von Gegenständen sowie die Hingabe von Darlehen erhält (sog. Sonderbetriebseinnahmen, Sondervergütungen, zu mindern um die Sonderbetriebsausgaben; letztere sind Aufwendungen, die der Erzielung der Sonderbetriebseinnahmen dienen)

b) GbR betreibt freiberufliche Tätigkeit:

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, § 18 Abs. 1 EStG

c) GbR erzielt Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, § 21 EStG

5) Ermittlung

a) Ohne Buchführungspflicht (s.o. ‘2)’) keine Bilanzierungspflicht mdF: Wahlrecht…

  • Freiwilliger Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG

  • Überschußrechnung der Betriebseinnahmen und ausgaben nach § 4 Abs.3 EStG


b) Bei steuerrechtlicher Buchführungspflicht (s.o.):

  • Betriebsvermögensvergleich, § 4 Abs. 1 EStG

  • Handelsrechtliche Bilanzierungspflicht
6) Sonderbilanzierungspflicht (jährlich) des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters,

erfaßt alle Wirtschaftsgüter, die zwar im Eigentum des Gesellschafters stehen, die aber dem Betrieb der GbR oder der eigenen Beteiligung an der GbR dienen:

  • Veräußerung an Dritte
  • Veräußerungsgewinn erhöht die steuerpflichtigen gewerblichen Einkünfte
  • Entnahme
  • Gewinnerhöhung auch, wenn ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens in das Privatvermögen des Gesellschafters überführt wird
  • Absetzung für Abnutzung (§ 4 Abs.1 S.6, §§ 7 ff. EStG) auf die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens
  1. Übertragung der Gesellschafterstellung gegen Entgelt:

  1. Übersteigt Entgelt den Wert des Gesellschaftsanteils, wird ein (gewerblicher) Veräußerungsgewinn iSd § 16 Abs.1 Nr.2 EStG erzielt;

  1. ebenso, wenn der Ausscheidende die Wirtschaftsgüter des Sondervermögens veräußert

c) Ende der Gesellschafterstellung fließen die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebvermögens automatisch ins Privatvermögen des Ausscheidenden mdF: ertragssteuerpflichtige Entnahme

8) Ausscheiden gegen Abfindung
  1. Beim Ausscheidenden:

Veräußerungsgewinn oder verlust iSd § 16 Abs. 1 Nr.2 EStG; Anspruch auf Freibetrag nach § 16 Abs.4 EStG; der dann noch verbleibende Veräußerungsgewinn ist nur dem halben Steuersatz unterworfen

  1. Bei den übrigen Gesellschaftern:

grds. kein Abzug der Abfindungszahlung als Betriebsausgaben der GbR



9) Gewerbesteuer

a) freiberufliche GbR:

Keine Steuerpflicht nach GewStG

b) Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe sind unter den Vorauss. des § 2a GewStG steuerfrei

  1. gewerbliche GbR: Festsetzung des einheitlichen Meßbetrages (§ 14 Abs.2 GewStG) durch das FinanzA an der Betriebsstätte.

d) Zusammensetzung:

  • Gewerbeertragssteuer ( §§ 7 ff. GewStG)
  • Gewerbekapitalsteuer (§§ 12 ff. GewStG)
  • Multiplikator: Hebesatz der Gemeinde (§ 16 Abs.1 GewStG)


10) Umsatzsteuerpflicht bei (auch: frei) beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit der GbR
  1. Vermögenssteuer

a) Keine Vermögenssteuerpflicht der GbR

Die Einzelgesellschafter sind mit ihren Anteilen steuerpflichtig

b) Bemessungsgrundlage: Betriebsvermögen; dieses wird per Einheitswertbescheid festgestellt