Gewährleistung und Haftung beim GmbH-Kauf

Gewährleistung beim Kauf von GmbH-Anteilen

1. Allgemeines

Der Käufer von GmbH-Anteilen sollte darauf achten, dass er sich vom Verkäufer umfangreiche Zusicherungen über den Wert des Unternehmens, seiner Kundenbeziehungen, von Forderungen und Verbindlichkeiten machen lässt. Auch bei dem Verkauf des ganzen Unternehmens lässt der BGH nur eingeschränkte Gewährleistungsrechte zu. Daher sollte man sich nicht darauf verlassen, Anfechtungsrechte wie beim Sachkauf geltend machen zu können. Die Haftung des Verkäufers ohne eine weitgehende Absicherung des Käufers durch umfangreiche Vertragsklauseln kann sich im Fall der Rechtsmängelhaftung darauf beschränken, wertlose GmbH-Anteile zu bekommen!

 

2. Abgrenzung Sach-/ Rechtsmängelhaftung

Rechtlich ist die Einordnung des Kaufs der Gesellschaftsanteile in Rechts- oder Sachkauf entscheidend. Wenn einzelne Minderheitsanteile einer GmbH verkauft werden, liegt nur ein Kauf eines Rechtes vor. Wenn aber die Verfügungsbefugnis eines Unternehmens von den GmbH-Anteilen abhängt, wird wirtschaftlich das Unternehmen als ganzes verkauft. Daher wird dies rechtlich auch als Sachkauf gewertet. Die Frage ist hier, ob die bisher gehaltenen Anteile bei der Entscheidung, ob ein Rechts- oder Sachkauf vorliegt, mitzählen. Dies hat der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 1995 gegen die bisherige Rechtsprechung so entschieden, daß dies nicht der Fall ist (Dies wird von allen anderen Gerichten und der Rechtsliteratur anders gesehen, weshalb der BGH diese Meinung auch wieder ändern kann). Es wird vom BGH nur der verkaufte Anteil im Verhältnis zu allen Gesellschaftsanteilen bewertet. Sonst läge beim Kauf eines Anteil von 2% der Anteile, wenn der Mehrheitsgesellschafter schon 98% besitzt, ein Sachkauf vor. Die Frage ist nun, ob 50% Verkauf ausreichen, um einen Sachkauf anzunehmen, wenn der Käufer schon zuvor 50% besessen hat. Für diesen Fall kommt es darauf an, ob nur die 50% des Verkaufs bereits die Verfügungsbefugnis enthalten. Steuerrechtlich wird ab 50,0 % bereits von Verfügungsgewalt mit der Folge der Unternehmerbesteuerung ausgegangen, bei 49,9% noch nicht. Für den Fall des Verkaufs von GmbH-Anteilen gibt es bisher nur zwei Entscheidungen des BGH: bei 49% wurde ein Sachkauf verneint , bei 60 % ein Sachkauf bejaht . Manche Literaturmeinungen verlangen aber zusätzlich eine satzungsändernde Mehrheit für den verkauften Anteil oder einen Informationsvorsprung des Verkäufers vor dem Käufer für die Annahme einer Sachmängelhaftung .

3. Sachmängelhaftung

Bei Annahme der Sachmängelhaftung ist die Anfechtung nach Meinung des BGH ausgeschlossen . Streitig ist, ob das Wandlungsrecht dadurch beschränkt ist. Wenn Sachmängelhaftung eintritt, sind Chancen vorhanden, eine Anpassung des Vertrags zu erreichen. Dies kann zur Haftung wegen beiderseitigem Irrtum über die Kaufsache führen. Hat aber eine gemeinsame Prüfung des Unternehmens stattgefunden und der Käufer hatte die Möglichkeit, alle Wertfaktoren eingehend zu prüfen, ist eine Sachmängelhaftung nach § 460 S.2 BGB ausgeschlossen. Der Käufer müßte also beweisen, daß er nicht umfassend prüfen konnte, der Wert zu hoch angegeben und die Bewertung Grundlage für den Kaufvertrag war. Zudem kann unter engen Voraussetzungen Wegfall der Geschäftsgrundlage eingreifen. Im Regelfall ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach BGH-Rechtsprechung bei Sachmängelhaftung ausgeschlossen . Wenn der Kaufvertrag nicht zustandekäme, wäre dies allerdings ein Umstand, der trotzdem zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen könnte, da dies nicht die Eigenschaften des verkauften Unternehmens betrifft . Ansonsten ist Wegfall der Geschäftsgrundlage nur möglich, wenn der Verkäufer benachteiligt wird

4. Rechtsmängelhaftung

Beim Rechtskauf ist der Verkäufer nur für die Übertragung des Rechts verantwortlich, d.h. eine Wertminderung der Anteile ist nicht vom Verkäufer zu verantworten . Garantieren muß der Verkäufer nur für den Bestand des Rechts . Ob der Verkäufer für die Überschuldung einer GmbH haftet (was streitig ist und der BGH bisher zu Lasten des Käufers entschieden hat ), ist irrelevant, wenn der Käufer die Überschuldung kannten und nach § 439 BGB eine Haftung daher entfällt. Bei Annahme der Rechtsmängelhaftung kommt nur noch die Haftung aus culpa in contrahendo (=Haftung aus Vertragsverhandlungen) in Betracht, die aber ein Verschulden des Verkäufers voraussetzt. Wenn den Käufer das gleiche Verschulden träfe, würde dieser Anspruch wegen Mitverschuldens nach § 254 BGB auch ins Leere laufen. Ein Verschulden der anderen Partei müßte er beweisen.