Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz – HRefG)
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 729 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: “§ 729 Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muß. Das gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise.” Artikel 2 Änderung des AGB-Gesetzes Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: 1. § 24 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: “1. die gegenüber einer Person verwendet werden, die bei Abschluß des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);”. 2. In § 24 a werden die Wörter “einer Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer)” durch die Wörter “einem Unternehmer” ersetzt. Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: “(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.” 2. § 2 wird wie folgt gefaßt: “§ 2 Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.” 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: “(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.” 4. § 4 wird aufgehoben. 5. In § 5 werden die Wörter “oder daß es zu den in § 4 Abs. 1 bezeichneten Betrieben gehöre” gestrichen. 6. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter “werden durch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 nicht berührt” durch die Wörter “bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen” ersetzt. 7. § 13 c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: “Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat seine Eintragung unverzüglich mit einem Stück der Anmeldung von Amts wegen den Gerichten der Zweigniederlassungen mitzuteilen.” bb) In Satz 3 werden die Wörter “und in welcher Nummer des Bundesanzeigers sie bekannt gemacht” gestrichen. cc) Folgender Satz wird angefügt: “Sind für mehrere Zweigniederlassungen von demselben Gericht übereinstimmende Eintragungen bekanntzumachen, ist in der Bekanntmachung die Eintragung nur einmal wiederzugeben und anzugeben, für welche einzelnen Zweigniederlassungen sie vorgenommen worden ist.” c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. Dort wird die Angabe “Absätze 1, 3 und 4” durch die Angabe “Absätze 1 bis 3” ersetzt. 8. In der Überschrift des § 13 d wird das Wort “der” durch das Wort “oder” ersetzt. 9. In § 13 f Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 werden jeweils die Wörter “mit Ausnahme des Berufs der Gründer” gestrichen. 10. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter “im Handel” gestrichen. 11. § 18 wird wie folgt gefaßt: “§ 18 (1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. (2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.” 12. § 19 wird wie folgt gefaßt: ,§ 19 (1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten: 1. bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung “eingetragener Kaufmann”, “eingetragene Kauffrau” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere “e. K.”, “e. Kfm.” oder “e. Kfr.”; 2. bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung “offene Handelsgesellschaft” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung; 3. bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung “Kommanditgesellschaft” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung. (2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.¢ 13. In § 21 werden die Wörter “der Name des Geschäftsinhabers oder der in der Firma enthaltene Name eines Gesellschafters” durch die Wörter “der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters” ersetzt. 14. In § 22 Abs. 1 werden nach den Wörtern “die bisherige Firma” die Wörter “, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält,” eingefügt. 15. In § 24 Abs. 1 werden nach den Wörtern “die bisherige Firma fortgeführt werden” die Wörter “, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält,” eingefügt. 16. § 29 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt: “er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.” 17. In § 34 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe “§ 33 Abs. 3” durch die Angabe “§ 33 Abs. 2 Satz 2 und 3” ersetzt. 18. § 36 wird aufgehoben. 19. Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt: “§ 37 a (1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. (2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. (3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden. (4) Wer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. § 14 Satz 2 gilt entsprechend.” 20. § 53 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: “(2) Der Prokurist hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma und eines die Prokura andeutenden Zusatzes zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.” 21. Dem § 84 wird folgender Absatz 4 angefügt: “(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.” 22. § 90 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: “(3) Kündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Teils, kann er sich durch schriftliche Erklärung binnen einem Monat nach der Kündigung von der Wettbewerbsabrede lossagen.” 23. Dem § 93 wird folgender Absatz 3 angefügt: “(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.” 24. § 105 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: “(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.” b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 25. In § 106 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort “Stand” durch das Wort “Geburtsdatum” ersetzt. 26. § 108 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: “(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.” 27. In § 123 Abs. 2 werden nach der Angabe “§ 2” die Wörter “oder § 105 Abs. 2″ eingefügt. 28. § 125 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: “Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35 a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen.” bb) In Satz 3 werden die Wörter “Diese Angaben” durch die Wörter “Die Angaben nach Satz 2” ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: “(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37 a Abs. 2 und 3, für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37 a Abs. 4 entsprechend anzuwenden.” 29. § 131 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen. c) Nummer 6 wird Nummer 4. Dort werden die Wörter “durch Kündigung und” gestrichen. d) Folgender Absatz 2 wird angefügt: “(2) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters: 1. Tod des Gesellschafters, 2. Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gesellschafters, 3. Kündigung des Gesellschafters, 4. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters, 5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen, 6. Beschluß der Gesellschafter. Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.” 30. Die §§ 136 bis 138 werden aufgehoben. 31. Dem § 140 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: “Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.” 32. Die §§ 141 und 142 werden aufgehoben. 33. § 148 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: “(3) Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschriften unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.” 34. In § 162 Abs. 2 Halbsatz 2 werden die Wörter “der Stand” durch die Wörter “das Geburtsdatum” ersetzt. 35. In § 176 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe “§ 2” die Wörter “oder § 105 Abs. 2” eingefügt. 36. § 177 wird aufgehoben. 37. In § 177 a Satz 2 wird die Angabe “§ 125 a” durch die Angabe “§ 125 a Abs. 1 Satz 2″ ersetzt. 38. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Dritten Buches wird wie folgt gefaßt: “Vierter Unterabschnitt. Landesrecht”. 39. § 262 wird aufgehoben. 40. § 343 Abs. 2 wird aufgehoben. 41. § 351 wird aufgehoben. 42. § 383 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: “(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des Kommissionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.” 43. In § 406 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort “Kaufmann” durch das Wort “Gewerbetreibender” und das Wort “Handelsgewerbes” durch das Wort “Gewerbes” ersetzt. 44. § 407 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: “(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Spediteurs nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des Speditionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.” b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 45. In § 415 werden das Wort “Kaufmann” durch das Wort “Gewerbetreibender” und das Wort “Handelsgewerbes” durch das Wort “Gewerbes” ersetzt. 46. § 416 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: “(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Lagerhalters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des Lagergeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.” 47. § 425 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: “(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Frachtführers nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des Frachtgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.” 48. In § 451 werden das Wort “Kaufmann” durch das Wort “Gewerbetreibender” und das Wort “Handelsgewerbes” durch das Wort “Gewerbes” ersetzt. Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 5 wird die Angabe “§ 2” durch die Angabe “§ 1” ersetzt. 2. Artikel 29 a wird wie folgt gefaßt: “Artikel 29 a § 90 a Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes) geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche aus vor dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Ar- tikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes) begründeten Handelsvertretervertragsverhältnissen anzuwenden, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.” 3. Nach Artikel 37 wird folgender Achter Abschnitt angefügt: “Achter Abschnitt. Übergangsvorschriften zum Handelsrechtsreformgesetz Artikel 38 (1) Die vor dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes) im Handelsregister eingetragenen Firmen dürfen bis zum 31. März … (einsetzen: Jahreszahl des dritten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres) weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften. (2) Hat die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes) geltenden Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister. (3) Für die erste Eintragung eines Unternehmens, das auf Grund des § 36 des Handelsgesetzbuchs in der vor dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 1 dieses Gesetzes) geltenden Fassung nicht in das Handelsregister eingetragen zu werden brauchte, werden Gebühren nicht erhoben. Artikel 39 Vordrucke von Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die den Vorschriften der §§ 37 a und 125 a des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, in der ab dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes) geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember … (einsetzen: Jahreszahl des ersten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres) aufgebraucht werden, es sei denn, die Firma des Kaufmanns oder der Handelsgesellschaft oder der Name der Partnerschaft wird nach dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes) geändert. Artikel 40 (1) Die in § 24 Abs. 1 der Handelsregisterverfügung in der ab dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes) geltenden Fassung vorgesehene Pflicht, das Geburtsdatum zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, gilt auch für solche Kaufleute oder persönlich haftende Gesellschafter, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Register eingetragen und noch minderjährig sind. Das Geburtsdatum dieser Personen ist mit der ersten das eingetragene Unternehmen betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes), spätestens aber bis zum 31. März … (einsetzen: Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres), zur Eintragung anzumelden. (2) Die Pflicht zur Einreichung der Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach § 24 Abs. 2, 3 der Handelsregisterverfügung in der ab dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes) geltenden Fassung gilt auch für diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragen sind. In diesen Fällen ist die aktuelle Geschäftsanschrift mit der ersten das eingetragene Unternehmen betreffenden Anmeldung zum Register ab dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes), spätestens aber bis zum 31. März … (einsetzen: Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres), bei dem Gericht einzureichen, soweit sie dem Gericht nicht bereits nach § 24 der Handelsregisterverfügung in der bis zum … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes) geltenden Fassung mitgeteilt worden ist. Artikel 41 Die §§ 131 bis 142 und 177 des Handelsgesetzbuchs in der vor dem . . . (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes) geltenden Fassung sind mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter bis zum 31. Dezember … (einsetzen: Jahreszahl des dritten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres) die Anwendung dieser Vorschriften gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesellschafterbeschluß zurückgewiesen werden.” Artikel 5 Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes Das Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz) vom 14. April 1988 (BGBl. I S. 514), geändert durch …, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden nach dem Wort “Namen” ein Komma und die Wörter “das Geburtsdatum” eingefügt. b) In Nummer 5 wird das Wort “Beruf” durch das Wort “Geburtsdatum” ersetzt. 2. § 3 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: “(4) Die Geschäftsführer haben ihre Namensunterschriften unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.” 3. § 9 wird aufgehoben. Artikel 6 Änderung der Verordnung über Orderlagerscheine In § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Orderlagerscheine in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung werden das Komma nach dem Wort “Stande” und die Wörter “sofern nicht gemäß § 36 des Handelsgesetzbuchs die Eintragung des Unternehmens im Handelsregister unterblieben ist” gestrichen. Artikel 7 Änderung des Börsengesetzes In § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Börsengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Wörter “nach § 36 des Handelsgesetzbuchs,” gestrichen. Artikel 8 Änderung des Umwandlungsgesetzes Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428) wird wie folgt geändert: 1. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Dort werden die Wörter “nach Absatz 2” durch das Wort “neu” ersetzt. 2. § 122 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Dort wird Halbsatz 2 wie folgt gefaßt: “§ 18 Abs. 1 bleibt unberührt.” b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: “(2) Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten die in § 20 genannten Wirkungen durch die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übertragenden Kapitalgesellschaft ein.” 3. § 200 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: “(2) Auf eine nach dem Formwechsel beibehaltene Firma ist § 19 des Handelsgesetzbuchs, § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, §§ 4, 279 des Aktiengesetzes oder § 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften entsprechend anzuwenden.” c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4. 4. In § 228 Abs. 1 wird die Angabe “(§ 105 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)” durch die Angabe “(§ 105 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs)” ersetzt. Artikel 9 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefaßt: ,§ 4 Firma Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung “Aktiengesellschaft” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.¢ 2. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt: “(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung der Satzung darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit 1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 23 Abs. 3 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in der Satzung bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind, 2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder 3. die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat.” 3. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 werden das Komma nach dem Wort “Name” und das Wort “Beruf” gestrichen. 4. In § 42 werden die Wörter “ist dies sowie der Name, Vorname, Beruf und Wohnort des alleinigen Aktionärs unverzüglich bei dem Gericht anzumelden” durch die Wörter “ist eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen” ersetzt. 5. § 279 wird wie folgt gefaßt: ,§ 279 Firma Die Firma der Kommanditgesellschaft auf Aktien muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung “Kommanditgesellschaft auf Aktien” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.¢ 6. In § 281 werden das Komma nach dem Wort “Vornamen” und das Wort “Beruf” gestrichen. Artikel 10 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefaßt: ,§ 4 Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung “Gesellschaft mit beschränkter Haftung” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.¢ 2. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt: “§ 4 a (1) Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. (2) Als Sitz der Gesellschaft hat der Gesellschaftsvertrag in der Regel den Ort, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder den Ort zu bestimmen, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird.” 3. In § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort “Stand” durch das Wort “Geburtsdatum” ersetzt. 4. § 9 c wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: “(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit 1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind, 2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder 3. die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat.” 5. § 40 wird wie folgt gefaßt: “§ 40 (1) Die Geschäftsführer haben nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung unverzüglich eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen. Hat ein Notar einen Vertrag über die Abtretung eines Geschäftsanteils nach § 15 Abs. 3 beurkundet, so hat er diese Abtretung unverzüglich dem Registergericht anzuzeigen. (2) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende Pflicht verletzen, haften den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.” 6. In § 57 a wird die Angabe “§ 9 c” durch die Angabe “§ 9 c Abs. 1” ersetzt. Artikel 11 Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefaßt: ,§ 3 (1) Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung “eingetragene Genossenschaft” oder die Abkürzung “eG” enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. (2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind.¢ 2. Dem § 11 a wird folgender Absatz 3 angefügt: “(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Statuts darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit 1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach den §§ 6 und 7 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Statut bestimmt sein müssen oder die in das Genossenschaftsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind, 2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Genossenschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder 3. die Nichtigkeit des Statuts zur Folge hat.” 3. In § 161 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: “Dabei kann auch vorgeschrieben werden, daß das Geburtsdatum von in das Genossenschaftsregister einzutragenden Personen zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden sowie die Anschrift der Genossenschaft und von Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden, findet § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.” Artikel 12 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: “Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.” b) In Absatz 2 wird die Angabe “§ 19 Abs. 3 und 4,” gestrichen. 2. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt: “(4) Für die Angaben auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.” 3. § 9 Abs. 2 wird aufgehoben. Artikel 13 Änderung des Depotgesetzes Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: “(2) Verwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut werden.” 2. § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: “4. die Wertpapiere vertretbar und zur Sammelverwahrung durch die Wertpapiersammelbank und den ausländischen Verwahrer im Rahmen ihrer gegenseitigen Kontoverbindung zugelassen sind.” 3. In § 15 Abs. 3 und § 17 werden jeweils die Wörter “einem Kaufmann” durch das Wort “jemandem” und das Wort “Handelsgewerbes” durch das Wort “Gewerbes” ersetzt. 4. In § 16 Nr. 2 werden die Wörter “nach § 36 des Handelsgesetzbuchs,” gestrichen. 5. In § 31 werden das Wort “ein Kaufmann” durch das Wort “jemand” und das Wort “Handelsgewerbes” durch das Wort “Gewerbes” ersetzt. 6. In § 34 Abs. 1, §§ 35 und 37 werden jeweils die Wörter “Ein Kaufmann, der” durch das Wort “Wer” ersetzt. 7. § 41 wird aufgehoben. Artikel 14 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb § 6 c Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 15 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: 1. In § 15 a Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Wörter “Kaufleute, die eine Firma führen,” durch die Wörter “Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist,” ersetzt. 2. Dem § 15 b Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: “Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 2 ist nicht auf sie anzuwenden.” Artikel 16 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: 1. In § 95 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort “Handelsgesetzbuches” ein Komma sowie der Halbsatz “sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht,” eingefügt. 2. In § 109 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter “des § 36 des Handelsgesetzbuchs oder” gestrichen. Artikel 17 Änderung des Beurkundungsgesetzes In den §§ 39 und 41 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden jeweils die Wörter “Firma oder” gestrichen. Artikel 18 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: 1. In § 29 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 werden jeweils das Komma nach dem Wort “Kaufleute” sowie die Wörter “die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören” gestrichen. 2. In § 1027 Abs. 2 werden die Wörter “und keine der Parteien zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehört” gestrichen. Artikel 19 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung Artikel 40 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: ,3. In § 34 Abs. 1 und 5 werden jeweils die Wörter “des Konkurses” durch die Wörter “des Insolvenzverfahrens” ersetzt.¢ 2. Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: ,6. § 131 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 sowie Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter “des Konkurses” jeweils durch die Wörter “des Insolvenzverfahrens” ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: “(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst: 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.” c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.¢ 3. Die Nummern 7 bis 10 werden gestrichen. Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: 1. § 125 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: “(1) Für die Führung des Handelsregisters ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts zuständig.” b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter “für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht zu übertragen” durch die Wörter “anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Registergerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen” ersetzt. c) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: “Dabei kann auch vorgeschrieben werden, daß das Geburtsdatum von in das Handelsregister einzutragenden Personen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sowie die Anschrift der einzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden, findet § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.” 2. In § 132 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe “125 a Abs. 2” durch die Angabe “37 a Abs. 4, § 125 a Abs. 2” ersetzt. Artikel 21 Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung In § 5 Abs. 3 Satz 1 der Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 808) werden jeweils nach dem Wort “Familiennamen” ein Komma und das Wort “Geburtsdatum” eingefügt. Artikel 22 Änderung der Verordnung über das Genossenschaftsregister § 18 der Verordnung über das Genossenschaftsregister in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Juli 1995 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort “Beruf” durch das Wort “Geburtsdatum” ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort “Vornamen” ein Komma und das Wort “Geburtsdatum” eingefügt. Artikel 23 Änderung der Handelsregisterverfügung Die Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937 (Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juli 1995 (BGBl. I S. 911), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe “§§ 33, 36” durch die Angabe “§ 33” ersetzt. 2. § 24 wird wie folgt gefaßt: “§ 24 (1) Werden natürliche Personen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet (insbesondere als Kaufleute, Gesellschafter, Prokuristen, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Abwickler), so ist in der Anmeldung deren Geburtsdatum anzugeben. (2) Bei der Anmeldung ist die Lage der Geschäftsräume anzugeben. Die Änderung der Geschäftsanschrift ist dem unverzüglich mitzuteilen. (3) Absatz 2 gilt für die Anmeldung einer Zweigniederlassung und die Änderung von deren Geschäftsanschrift entsprechend. (4) Es ist darauf hinzuwirken, daß bei den Anmeldungen auch der Geschäftszweig, soweit er sich nicht aus der Firma ergibt, angegeben wird.” 3. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird jeweils das Wort “Beruf” durch das Wort “Geburtsdatum” ersetzt. b) In Nummer 4 werden nach dem Wort “Familienname” ein Komma sowie das Wort “Geburtsdatum” eingefügt. c) In Nummer 5 Abs. 2 Buchstabe e wird das Wort “Beruf” durch das Wort “Geburtsdatum” ersetzt. d) In Nummer 5 Abs. 3 Buchstabe a werden vor dem Wort “Firma” das Wort “Geburtsdatum” sowie ein Komma eingefügt. e) In Nummer 5 Abs. 5 Buchstabe f und g werden jeweils nach dem Wort “Familiennamen” ein Komma sowie das Wort “Geburtsdatum” eingefügt. 4. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort “Beruf” durch das Wort “Geburtsdatum” ersetzt. b) In Nummer 5 werden nach dem Wort “Familienname” ein Komma sowie das Wort “Geburtsdatum” eingefügt. c) In Nummer 6 Buchstaben m, n und o werden jeweils nach dem Wort “Familiennamen” ein Komma sowie das Wort “Geburtsdatum” eingefügt. Artikel 24 Änderung der Kostenordnung Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter “oder eines Unternehmens nach § 36 des Handelsgesetzbuchs” gestrichen. b) In Absatz 4 Nr. 4 werden nach dem Wort “Einzelkaufmann” das Komma und die Wörter “ein Unternehmen nach § 36 des Handelsgesetzbuchs” gestrichen. 2. § 27 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: “(2) Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz sind mit dem Wert des Aktivvermögens des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers anzusetzen. Bei Abspaltungen oder Ausgliederungen ist der Wert des übergehenden Aktivvermögens maßgebend.” b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. 3. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 Buchstabe a wird das Komma nach dem Wort “Schiffsregister” durch das Wort “und” ersetzt; die Wörter “und im Kabelbuch” werden gestrichen. b) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Komma nach dem Wort “Grundbuchordnung” durch das Wort “und” ersetzt; die Wörter “und nach § 22 Abs. 1 des Kabelpfandgesetzes vom 31. März 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 37)” werden gestrichen. c) In Nummer 7 werden die Wörter “Firma oder” gestrichen. 4. § 39 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: “(4) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen, Satzungen und Statuten sowie von Plänen und Verträgen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert höchstens auf 10 Millionen Deutsche Mark, in den Fällen des § 38 Abs. 2 Nr. 7, auch wenn mehrere Anmeldungen in derselben Verhandlung beurkundet werden, auf höchstens 1 Million Deutsche Mark, anzunehmen.” 5. § 40 wird wie folgt gefaßt: “§ 40 Geschäftswert bei zustimmenden Erklärungen (1) Bei einer Zustimmungserklärung ist der Wert des Geschäfts maßgebend, auf das sich die Zustimmungserklärung bezieend gemacht werden kann, um ein nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, zu rechtfertigen, soweit dieses Verbot verschreibungspflichtige Arzneimittel betrifft. Dagegen kann Artikel 30 EG nicht geltend gemacht werden, um ein absolutes Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verschreibungspflichtig sind, zu rechtfertigen.
Zur Wiedereinfuhr von Arzneimitteln (Frage 1, Buchstabe c)
125.
Mit seiner ersten Frage, Buchstabe c, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die erste Frage, Buchstaben a und b, die sich zum einen auf die Einstufung von § 43 Absatz 1 AMG als Maßnahme gleicher Wirkung und zum anderen auf deren etwaige Rechtfertigung bezieht, im Licht der Artikel 28 EG und 30 EG anders zu beurteilen ist, wenn es sich um den Import von in einem Mitgliedstaat zugelassenen Arzneimitteln handelt, die eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Apotheke zuvor von Großhändlern im Einfuhrmitgliedstaat bezogen hat.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
126.
Die Beklagten des Ausgangsverfahrens verweisen darauf, dass Artikel 28 EG alle Einfuhrbeschränkungen unabhängig vom Ort der Herstellung der Waren untersage. Es sei in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausdrücklich anerkannt, dass Wiedereinfuhren unter den Schutz des freien Warenverkehrs fielen (Urteile vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-240/95, Schmit, Slg. 1996, I-3179, Randnr. 10, vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-201/94, Smith & Nephew und Primecrown, Slg. 1996, I-5819, Randnrn. 18 bis 22, vom 5. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-267/95 und C-268/95, Merck und Beecham, Slg. 1996, I-6285, und vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache C-379/97, Upjohn, Slg. 1999, I-6927, Randnrn. 13 und 14). Entgegen der vom Gerichtshof in den Urteilen vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74 (Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299) und vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83 (Leclerc u. a., Slg. 1985, 1) entwickelten Auffassung stelle der Reimport von zugelassenen Arzneimitteln aus einer Apotheke eines anderen Mitgliedstaats keine missbräuchliche Umgehung zwingender nationaler Vorschriften dar. Das grenzüberschreitende Handelsgeschäft im vorliegenden Fall habe auf zwei getrennten Handelsstufen und außerdem auf zwei unterschiedlichen Marktstufen stattgefunden (nämlich erstens der Ausfuhr der Arzneimittel durch die deutschen Großhändler zu den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Apotheken und zweitens der Wiedereinfuhr der Arzneimittel auf der Einzelhandelsebene an private Endkunden). Dieses Geschäft sei nach Artikel 28 EG schützenswert, weil es gerade zur Erreichung der Ziele dieser Vorschrift beitrage. Eine missbräuchliche Berufung auf den freien Warenverke
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