Handelsrechtsreformgesetz

 

Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und
Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und
gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz –
HRefG)

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 729 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
Ҥ 729
Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines
Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als
fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die
Auflösung kennen muß. Das gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft
für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft
ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger
Weise.”
Artikel 2
Änderung des AGB-Gesetzes
Das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 24 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
“1. die gegenüber einer Person verwendet werden, die bei Abschluß
des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);”.
2. In § 24 a werden die Wörter “einer Person, die in Ausübung ihrer
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer)” durch
die Wörter “einem Unternehmer” ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
“(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß
das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.”
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
Ҥ 2
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon
nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne
dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das
Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber
nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung
kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die
Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag
des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2
eingetreten ist.”
3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
“(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das
nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach
Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den
allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung
kaufmännischer Firmen gelten.”
4. § 4 wird aufgehoben.
5. In § 5 werden die Wörter “oder daß es zu den in § 4 Abs. 1
bezeichneten Betrieben gehöre” gestrichen.
6. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter “werden durch die Vorschrift des §
4 Abs. 1 nicht berührt” durch die Wörter “bleiben unberührt, auch wenn
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen” ersetzt.
7. § 13 c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
“Das Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes hat
seine Eintragung unverzüglich mit einem Stück der Anmeldung von Amts
wegen den Gerichten der Zweigniederlassungen mitzuteilen.”
bb) In Satz 3 werden die Wörter “und in welcher Nummer des
Bundesanzeigers sie bekannt gemacht” gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
“Sind für mehrere Zweigniederlassungen von demselben
Gericht übereinstimmende Eintragungen bekanntzumachen, ist in der
Bekanntmachung die Eintragung nur einmal wiederzugeben und anzugeben,
für welche einzelnen Zweigniederlassungen sie vorgenommen worden ist.”
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. Dort wird die Angabe
“Absätze 1, 3 und 4” durch die Angabe “Absätze 1 bis 3” ersetzt.
8. In der Überschrift des § 13 d wird das Wort “der” durch das Wort
“oder” ersetzt.
9. In § 13 f Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 werden jeweils die Wörter “mit
Ausnahme des Berufs der Gründer” gestrichen.
10. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter “im Handel” gestrichen.
11. § 18 wird wie folgt gefaßt:
Ҥ 18
(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein
und Unterscheidungskraft besitzen.
(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind,
über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen
Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem
Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt,
wenn sie ersichtlich ist.”
12. § 19 wird wie folgt gefaßt:
,§ 19
(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach
anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:
1. bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung “eingetragener
Kaufmann”, “eingetragene Kauffrau” oder eine allgemein verständliche
Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere “e. K.”, “e. Kfm.” oder “e.
Kfr.”;
2. bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung “offene
Handelsgesellschaft” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung;
3. bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung
“Kommanditgesellschaft” oder eine allgemein verständliche Abkürzung
dieser Bezeichnung.
(2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß
die Firma, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen
gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten,
welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.¢
13. In § 21 werden die Wörter “der Name des Geschäftsinhabers oder der
in der Firma enthaltene Name eines Gesellschafters” durch die Wörter
“der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines
Gesellschafters” ersetzt.
14. In § 22 Abs. 1 werden nach den Wörtern “die bisherige Firma” die
Wörter “, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers
enthält,” eingefügt.
15. In § 24 Abs. 1 werden nach den Wörtern “die bisherige Firma
fortgeführt werden” die Wörter “, auch wenn sie den Namen des
bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält,”
eingefügt.
16. § 29 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt:
“er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur
Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.”
17. In § 34 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe “§ 33 Abs. 3” durch
die Angabe “§ 33 Abs. 2 Satz 2 und 3” ersetzt.
18. § 36 wird aufgehoben.
19. Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt:
Ҥ 37 a
(1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns, die an einen
bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen seine Firma, die
Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, der Ort seiner
Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die
Firma in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden.
(2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen
oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung
ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen
lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt
zu werden brauchen.
(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des
Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(4) Wer seiner Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommt, ist hierzu
von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. §
14 Satz 2 gilt entsprechend.”
20. § 53 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
“(2) Der Prokurist hat seine Namensunterschrift unter Angabe der
Firma und eines die Prokura andeutenden Zusatzes zur Aufbewahrung bei
dem Gericht zu zeichnen.”
21. Dem § 84 wird folgender Absatz 4 angefügt:
“(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung,
wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen
in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
erfordert.”
22. § 90 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
“(3) Kündigt ein Teil das Vertragsverhältnis aus wichtigem
Grund wegen schuldhaften Verhaltens des anderen Teils, kann er sich
durch schriftliche Erklärung binnen einem Monat nach der Kündigung von
der Wettbewerbsabrede lossagen.”
23. Dem § 93 wird folgender Absatz 3 angefügt:
“(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung,
wenn das Unternehmen des Handelsmaklers nach Art oder Umfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.”
24. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
“(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon
nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen
verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des
Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.”
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
25. In § 106 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort “Stand” durch das Wort
“Geburtsdatum” ersetzt.
26. § 108 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
“(2) Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten
sollen, haben ihre Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur
Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.”
27. In § 123 Abs. 2 werden nach der Angabe “§ 2” die Wörter “oder §
105 Abs. 2″ eingefügt.
28. § 125 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
“Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, die an
einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und
der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter
der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben
werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine
natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft
ferner die Firmen der Gesellschafter anzugeben sowie für die
Gesellschafter die nach § 35 a des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes
für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen.”
bb) In Satz 3 werden die Wörter “Diese Angaben” durch die
Wörter “Die Angaben nach Satz 2” ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
“(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37 a Abs. 2 und
3, für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft
ermächtigten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und
die Liquidatoren ist § 37 a Abs. 4 entsprechend anzuwenden.”
29. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.
c) Nummer 6 wird Nummer 4. Dort werden die Wörter “durch
Kündigung und” gestrichen.
d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
“(2) Folgende Gründe führen mangels abweichender
vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
1. Tod des Gesellschafters,
2. Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des
Gesellschafters,
3. Kündigung des Gesellschafters,
4. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen
Fällen,
6. Beschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn
betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor
Ablauf der Kündigungsfrist.”
30. Die §§ 136 bis 138 werden aufgehoben.
31. Dem § 140 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
“Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der
Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.”
32. Die §§ 141 und 142 werden aufgehoben.
33. § 148 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
“(3) Die Liquidatoren haben ihre Namensunterschriften unter
Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.”
34. In § 162 Abs. 2 Halbsatz 2 werden die Wörter “der Stand” durch die
Wörter “das Geburtsdatum” ersetzt.
35. In § 176 Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe “§ 2” die Wörter
“oder § 105 Abs. 2” eingefügt.
36. § 177 wird aufgehoben.
37. In § 177 a Satz 2 wird die Angabe “§ 125 a” durch die Angabe “§
125 a Abs. 1 Satz 2″ ersetzt.
38. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts
des Dritten Buches wird wie folgt gefaßt:
“Vierter Unterabschnitt. Landesrecht”.
39. § 262 wird aufgehoben.
40. § 343 Abs. 2 wird aufgehoben.
41. § 351 wird aufgehoben.
42. § 383 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
“(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch
Anwendung, wenn das Unternehmen des Kommissionärs nach Art oder Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das
Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des
Kommissionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des
Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.”
43. In § 406 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort “Kaufmann” durch das Wort
“Gewerbetreibender” und das Wort “Handelsgewerbes” durch das Wort
“Gewerbes” ersetzt.
44. § 407 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
“(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch
Anwendung, wenn das Unternehmen des Spediteurs nach Art oder Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das
Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des
Speditionsgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des
Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.”
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
45. In § 415 werden das Wort “Kaufmann” durch das Wort
“Gewerbetreibender” und das Wort “Handelsgewerbes” durch das Wort
“Gewerbes” ersetzt.
46. § 416 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
“(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch
Anwendung, wenn das Unternehmen des Lagerhalters nach Art oder Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das
Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des
Lagergeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten
Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.”
47. § 425 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
“(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch
Anwendung, wenn das Unternehmen des Frachtführers nach Art oder Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
erfordert und die Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das
Handelsregister eingetragen ist. In diesem Fall finden in Ansehung des
Frachtgeschäfts auch die Vorschriften des Ersten Abschnittes des
Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348 bis 350 Anwendung.”
48. In § 451 werden das Wort “Kaufmann” durch das Wort
“Gewerbetreibender” und das Wort “Handelsgewerbes” durch das Wort
“Gewerbes” ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. In Artikel 5 wird die Angabe “§ 2” durch die Angabe “§ 1” ersetzt.
2. Artikel 29 a wird wie folgt gefaßt:
“Artikel 29 a
§ 90 a Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem …
(einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 3 dieses
Gesetzes) geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche aus vor dem …
(einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Ar-
tikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes) begründeten
Handelsvertretervertragsverhältnissen anzuwenden, über die noch nicht
rechtskräftig entschieden worden ist.”
3. Nach Artikel 37 wird folgender Achter Abschnitt angefügt:
“Achter Abschnitt.
Übergangsvorschriften
zum Handelsrechtsreformgesetz
Artikel 38
(1) Die vor dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes) im Handelsregister eingetragenen
Firmen dürfen bis zum 31. März … (einsetzen: Jahreszahl des dritten
auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres) weitergeführt werden,
soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.
(2) Hat die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer
Personenhandelsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme der nach § 19
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem … (einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes) geltenden
Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Gegenstand, bedarf diese
Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.
(3) Für die erste Eintragung eines Unternehmens, das auf Grund
des § 36 des Handelsgesetzbuchs in der vor dem … (einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 1 dieses Gesetzes) geltenden
Fassung nicht in das Handelsregister eingetragen zu werden brauchte,
werden Gebühren nicht erhoben.
Artikel 39
Vordrucke von Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die den
Vorschriften der §§ 37 a und 125 a des Handelsgesetzbuchs, auch in
Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, in
der ab dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 28
Abs. 3 dieses Gesetzes) geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen
noch bis zum 31. Dezember … (einsetzen: Jahreszahl des ersten auf die
Verkündung folgenden Kalenderjahres) aufgebraucht werden, es sei denn,
die Firma des Kaufmanns oder der Handelsgesellschaft oder der Name der
Partnerschaft wird nach dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes) geändert.
Artikel 40
(1) Die in § 24 Abs. 1 der Handelsregisterverfügung in der ab dem
… (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 3 dieses
Gesetzes) geltenden Fassung vorgesehene Pflicht, das Geburtsdatum zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden, gilt auch für solche
Kaufleute oder persönlich haftende Gesellschafter, die zu diesem
Zeitpunkt bereits in das Register eingetragen und noch minderjährig
sind. Das Geburtsdatum dieser Personen ist mit der ersten das
eingetragene Unternehmen betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab
dem … (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 3
dieses Gesetzes), spätestens aber bis zum 31. März … (einsetzen:
Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres),
zur Eintragung anzumelden.
(2) Die Pflicht zur Einreichung der Geschäftsanschrift bei dem
Gericht nach § 24 Abs. 2, 3 der Handelsregisterverfügung in der ab dem
… (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 3 dieses
Gesetzes) geltenden Fassung gilt auch für diejenigen, die zu diesem
Zeitpunkt bereits in das Handels-, Genossenschafts- oder
Partnerschaftsregister eingetragen sind. In diesen Fällen ist die
aktuelle Geschäftsanschrift mit der ersten das eingetragene Unternehmen
betreffenden Anmeldung zum Register ab dem … (einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes), spätestens aber
bis zum 31. März … (einsetzen: Jahreszahl des zweiten auf die
Verkündung folgenden Kalenderjahres), bei dem Gericht einzureichen,
soweit sie dem Gericht nicht bereits nach § 24 der
Handelsregisterverfügung in der bis zum … (einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 3 dieses Gesetzes) geltenden
Fassung mitgeteilt worden ist.
Artikel 41
Die §§ 131 bis 142 und 177 des Handelsgesetzbuchs in der vor dem
. . . (einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 28 Abs. 3
dieses Gesetzes) geltenden Fassung sind mangels anderweitiger
vertraglicher Vereinbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesellschafter
bis zum 31. Dezember … (einsetzen: Jahreszahl des dritten auf die
Verkündung folgenden Kalenderjahres) die Anwendung dieser Vorschriften
gegenüber der Gesellschaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser
Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum Ausscheiden eines
Gesellschafters führender Grund eintritt. Das Verlangen kann durch
einen Gesellschafterbeschluß zurückgewiesen werden.”
Artikel 5
Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes
Das Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische
wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz) vom 14.
April 1988 (BGBl. I S. 514), geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden nach dem Wort “Namen” ein Komma und die
Wörter “das Geburtsdatum” eingefügt.
b) In Nummer 5 wird das Wort “Beruf” durch das Wort
“Geburtsdatum” ersetzt.
2. § 3 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
“(4) Die Geschäftsführer haben ihre Namensunterschriften unter
Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.”
3. § 9 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Verordnung über Orderlagerscheine
In § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über Orderlagerscheine in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4102-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung werden das Komma nach dem Wort “Stande” und die
Wörter “sofern nicht gemäß § 36 des Handelsgesetzbuchs die Eintragung
des Unternehmens im Handelsregister unterblieben ist” gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Börsengesetzes
In § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Börsengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1030), das zuletzt durch
… geändert worden ist, werden die Wörter “nach § 36 des
Handelsgesetzbuchs,” gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S.
428) wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Dort werden die Wörter
“nach Absatz 2” durch das Wort “neu” ersetzt.
2. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. Dort wird Halbsatz 2 wie
folgt gefaßt:
“§ 18 Abs. 1 bleibt unberührt.”
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
“(2) Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten die in
§ 20 genannten Wirkungen durch die Eintragung der Verschmelzung in das
Register des Sitzes der übertragenden Kapitalgesellschaft ein.”
3. § 200 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
“(2) Auf eine nach dem Formwechsel beibehaltene Firma ist §
19 des Handelsgesetzbuchs, § 4 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, §§ 4, 279 des Aktiengesetzes
oder § 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften entsprechend anzuwenden.”
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
4. In § 228 Abs. 1 wird die Angabe “(§ 105 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs)” durch die Angabe “(§ 105 Abs. 1 und 2 des
Handelsgesetzbuchs)” ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,§ 4
Firma
Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des
Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften
fortgeführt wird, die Bezeichnung “Aktiengesellschaft” oder eine
allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.¢
2. Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:
“(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen
Bestimmung der Satzung darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1
nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit
1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 23
Abs. 3 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in
der Satzung bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister
einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend
zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen
Interesse gegeben sind, oder
3. die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat.”
3. In § 40 Abs. 1 Nr. 3 werden das Komma nach dem Wort “Name” und das
Wort “Beruf” gestrichen.
4. In § 42 werden die Wörter “ist dies sowie der Name, Vorname, Beruf
und Wohnort des alleinigen Aktionärs unverzüglich bei dem Gericht
anzumelden” durch die Wörter “ist eine entsprechende Mitteilung unter
Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen
Aktionärs zum Handelsregister einzureichen” ersetzt.
5. § 279 wird wie folgt gefaßt:
,§ 279
Firma
Die Firma der Kommanditgesellschaft auf Aktien muß, auch wenn sie
nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen
Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung “Kommanditgesellschaft
auf Aktien” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser
Bezeichnung enthalten.¢
6. In § 281 werden das Komma nach dem Wort “Vornamen” und das Wort
“Beruf” gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird
wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,§ 4
Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des
Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften
fortgeführt wird, die Bezeichnung “Gesellschaft mit beschränkter
Haftung” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung
enthalten.¢
2. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
Ҥ 4 a
(1) Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den der
Gesellschaftsvertrag bestimmt.
(2) Als Sitz der Gesellschaft hat der Gesellschaftsvertrag in der
Regel den Ort, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder den Ort
zu bestimmen, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die
Verwaltung geführt wird.”
3. In § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort “Stand” durch das Wort
“Geburtsdatum” ersetzt.
4. § 9 c wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
“(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen
Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung
nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder
ihre Nichtigkeit
1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3
Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in
dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das
Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder
überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im
öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
3. die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge
hat.”
5. § 40 wird wie folgt gefaßt:
Ҥ 40
(1) Die Geschäftsführer haben nach jeder Veränderung in den
Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung
unverzüglich eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter,
aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie
ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen.
Hat ein Notar einen Vertrag über die Abtretung eines Geschäftsanteils
nach § 15 Abs. 3 beurkundet, so hat er diese Abtretung unverzüglich dem
Registergericht anzuzeigen.
(2) Geschäftsführer, welche die ihnen nach Absatz 1 obliegende
Pflicht verletzen, haften den Gläubigern der Gesellschaft für den
daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner.”
6. In § 57 a wird die Angabe “§ 9 c” durch die Angabe “§ 9 c Abs. 1”
ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes betreffend die
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,§ 3
(1) Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des
Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften
fortgeführt wird, die Bezeichnung “eingetragene Genossenschaft” oder
die Abkürzung “eG” enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt
entsprechend.
(2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf
hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von
Nachschüssen verpflichtet sind.¢
2. Dem § 11 a wird folgender Absatz 3 angefügt:
“(3) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen
Bestimmung des Statuts darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1
nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit
1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach den §§ 6
und 7 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in
dem Statut bestimmt sein müssen oder die in das Genossenschaftsregister
einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend
zum Schutze der Gläubiger der Genossenschaft oder sonst im öffentlichen
Interesse gegeben sind, oder
3. die Nichtigkeit des Statuts zur Folge hat.”
3. In § 161 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
“Dabei kann auch vorgeschrieben werden, daß das Geburtsdatum von
in das Genossenschaftsregister einzutragenden Personen zur Eintragung
in das Genossenschaftsregister anzumelden sowie die Anschrift der
Genossenschaft und von Zweigniederlassungen bei dem Gericht
einzureichen ist; soweit in der Rechtsverordnung solche Angaben
vorgeschrieben werden, findet § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechende
Anwendung.”
Artikel 12
Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S.
1744), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
“Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen
anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den Namen der
Partnerschaft aufgenommen werden.”
b) In Absatz 2 wird die Angabe “§ 19 Abs. 3 und 4,” gestrichen.
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
“(4) Für die Angaben auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist §
125 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend
anzuwenden.”
3. § 9 Abs. 2 wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung des Depotgesetzes
Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995
(BGBl. I S. 34) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
“(2) Verwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wem im Betrieb
seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut
werden.”
2. § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
“4. die Wertpapiere vertretbar und zur Sammelverwahrung durch die
Wertpapiersammelbank und den ausländischen Verwahrer im Rahmen ihrer
gegenseitigen Kontoverbindung zugelassen sind.”
3. In § 15 Abs. 3 und § 17 werden jeweils die Wörter “einem Kaufmann”
durch das Wort “jemandem” und das Wort “Handelsgewerbes” durch das Wort
“Gewerbes” ersetzt.
4. In § 16 Nr. 2 werden die Wörter “nach § 36 des
Handelsgesetzbuchs,” gestrichen.
5. In § 31 werden das Wort “ein Kaufmann” durch das Wort “jemand” und
das Wort “Handelsgewerbes” durch das Wort “Gewerbes” ersetzt.
6. In § 34 Abs. 1, §§ 35 und 37 werden jeweils die Wörter “Ein
Kaufmann, der” durch das Wort “Wer” ersetzt.
7. § 41 wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 6 c Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 15
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar
1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. In § 15 a Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Wörter “Kaufleute, die eine
Firma führen,” durch die Wörter “Gewerbetreibende, für die eine Firma
im Handelsregister eingetragen ist,” ersetzt.
2. Dem § 15 b Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
“Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder
Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen
und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen
lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt
zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne
des Satzes 1; Satz 2 ist nicht auf sie anzuwenden.”
Artikel 16
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.
Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:
1. In § 95 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort “Handelsgesetzbuches”
ein Komma sowie der Halbsatz “sofern er in das Handelsregister oder
Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer
gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen
Rechts nicht eingetragen zu werden braucht,” eingefügt.
2. In § 109 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter “des § 36 des
Handelsgesetzbuchs oder” gestrichen.
Artikel 17
Änderung des Beurkundungsgesetzes
In den §§ 39 und 41 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August
1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch … geändert worden ist,
werden jeweils die Wörter “Firma oder” gestrichen.
Artikel 18
Änderung der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In § 29 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 werden jeweils das Komma nach dem
Wort “Kaufleute” sowie die Wörter “die nicht zu den in § 4 des
Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören” gestrichen.
2. In § 1027 Abs. 2 werden die Wörter “und keine der Parteien zu den
in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehört”
gestrichen.
Artikel 19
Änderung des Einführungsgesetzes
zur Insolvenzordnung
Artikel 40 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
,3. In § 34 Abs. 1 und 5 werden jeweils die Wörter “des
Konkurses” durch die Wörter “des Insolvenzverfahrens” ersetzt.¢
2. Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
,6. § 131 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 sowie Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter
“des Konkurses” jeweils durch die Wörter “des Insolvenzverfahrens”
ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
“(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird
ferner aufgelöst:
1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach §
141 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden
Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder
Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist.”
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.¢
3. Die Nummern 7 bis 10 werden gestrichen.
Artikel 20
Änderung des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird
wie folgt geändert:
1. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
“(1) Für die Führung des Handelsregisters ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den
Bezirk dieses Landgerichts zuständig.”
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter “für mehrere
Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht zu übertragen” durch die Wörter
“anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke
der Registergerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen” ersetzt.
c) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
“Dabei kann auch vorgeschrieben werden, daß das Geburtsdatum
von in das Handelsregister einzutragenden Personen zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden sowie die Anschrift der einzutragenden
Unternehmen und Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist;
soweit in der Rechtsverordnung solche Angaben vorgeschrieben werden,
findet § 14 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.”
2. In § 132 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe “125 a Abs. 2” durch die
Angabe “37 a Abs. 4, § 125 a Abs. 2” ersetzt.
Artikel 21
Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung
In § 5 Abs. 3 Satz 1 der Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni
1995 (BGBl. I S. 808) werden jeweils nach dem Wort “Familiennamen” ein
Komma und das Wort “Geburtsdatum” eingefügt.
Artikel 22
Änderung der Verordnung
über das Genossenschaftsregister
§ 18 der Verordnung über das Genossenschaftsregister in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Juli 1995
(BGBl. I S. 911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort “Beruf” durch das Wort
“Geburtsdatum” ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort “Vornamen” ein Komma und
das Wort “Geburtsdatum” eingefügt.
Artikel 23
Änderung der Handelsregisterverfügung
Die Handelsregisterverfügung vom 12. August 1937
(Reichsministerialblatt S. 515), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 6. Juli 1995 (BGBl. I S. 911), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe “§§ 33, 36” durch die Angabe “§ 33”
ersetzt.
2. § 24 wird wie folgt gefaßt:
Ҥ 24
(1) Werden natürliche Personen zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet (insbesondere als Kaufleute, Gesellschafter,
Prokuristen, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Abwickler), so ist
in der Anmeldung deren Geburtsdatum anzugeben.
(2) Bei der Anmeldung ist die Lage der Geschäftsräume anzugeben.
Die Änderung der Geschäftsanschrift ist dem
unverzüglich mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt für die Anmeldung einer Zweigniederlassung und
die Änderung von deren Geschäftsanschrift entsprechend.
(4) Es ist darauf hinzuwirken, daß bei den Anmeldungen auch der
Geschäftszweig, soweit er sich nicht aus der Firma ergibt, angegeben
wird.”
3. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird jeweils das Wort “Beruf” durch das Wort
“Geburtsdatum” ersetzt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort “Familienname” ein Komma
sowie das Wort “Geburtsdatum” eingefügt.
c) In Nummer 5 Abs. 2 Buchstabe e wird das Wort “Beruf” durch
das Wort “Geburtsdatum” ersetzt.
d) In Nummer 5 Abs. 3 Buchstabe a werden vor dem Wort “Firma”
das Wort “Geburtsdatum” sowie ein Komma eingefügt.
e) In Nummer 5 Abs. 5 Buchstabe f und g werden jeweils nach dem
Wort “Familiennamen” ein Komma sowie das Wort “Geburtsdatum” eingefügt.
4. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort “Beruf” durch das Wort
“Geburtsdatum” ersetzt.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort “Familienname” ein Komma
sowie das Wort “Geburtsdatum” eingefügt.
c) In Nummer 6 Buchstaben m, n und o werden jeweils nach dem
Wort “Familiennamen” ein Komma sowie das Wort “Geburtsdatum” eingefügt.
Artikel 24
Änderung der Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter “oder eines Unternehmens
nach § 36 des Handelsgesetzbuchs” gestrichen.
b) In Absatz 4 Nr. 4 werden nach dem Wort “Einzelkaufmann” das
Komma und die Wörter “ein Unternehmen nach § 36 des Handelsgesetzbuchs”
gestrichen.
2. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
“(2) Beschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz sind mit dem Wert
des Aktivvermögens des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers
anzusetzen. Bei Abspaltungen oder Ausgliederungen ist der Wert des
übergehenden Aktivvermögens maßgebend.”
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
3. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 Buchstabe a wird das Komma nach dem Wort
“Schiffsregister” durch das Wort “und” ersetzt; die Wörter “und im
Kabelbuch” werden gestrichen.
b) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Komma nach dem Wort
“Grundbuchordnung” durch das Wort “und” ersetzt; die Wörter “und nach §
22 Abs. 1 des Kabelpfandgesetzes vom 31. März 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 37)” werden gestrichen.
c) In Nummer 7 werden die Wörter “Firma oder” gestrichen.
4. § 39 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
“(4) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen, Satzungen
und Statuten sowie von Plänen und Verträgen nach dem Umwandlungsgesetz
ist der Wert höchstens auf 10 Millionen Deutsche Mark, in den Fällen
des § 38 Abs. 2 Nr. 7, auch wenn mehrere Anmeldungen in derselben
Verhandlung beurkundet werden, auf höchstens 1 Million Deutsche Mark,
anzunehmen.”
5. § 40 wird wie folgt gefaßt:
Ҥ 40
Geschäftswert bei zustimmenden Erklärungen
(1) Bei einer Zustimmungserklärung ist der Wert des Geschäfts
maßgebend, auf das sich die Zustimmungserklärung bezieend gemacht werden kann, um ein nationales Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich in Apotheken verkauft werden dürfen, zu rechtfertigen, soweit dieses Verbot verschreibungspflichtige Arzneimittel betrifft. Dagegen kann Artikel 30 EG nicht geltend gemacht werden, um ein absolutes Verbot des Versandhandels mit Arzneimitteln, die in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verschreibungspflichtig sind, zu rechtfertigen.

 

Zur Wiedereinfuhr von Arzneimitteln (Frage 1, Buchstabe c)

 

125.
Mit seiner ersten Frage, Buchstabe c, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die erste Frage, Buchstaben a und b, die sich zum einen auf die Einstufung von § 43 Absatz 1 AMG als Maßnahme gleicher Wirkung und zum anderen auf deren etwaige Rechtfertigung bezieht, im Licht der Artikel 28 EG und 30 EG anders zu beurteilen ist, wenn es sich um den Import von in einem Mitgliedstaat zugelassenen Arzneimitteln handelt, die eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Apotheke zuvor von Großhändlern im Einfuhrmitgliedstaat bezogen hat.

 

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

 

126.
Die Beklagten des Ausgangsverfahrens verweisen darauf, dass Artikel 28 EG alle Einfuhrbeschränkungen unabhängig vom Ort der Herstellung der Waren untersage. Es sei in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausdrücklich anerkannt, dass Wiedereinfuhren unter den Schutz des freien Warenverkehrs fielen (Urteile vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-240/95, Schmit, Slg. 1996, I-3179, Randnr. 10, vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-201/94, Smith & Nephew und Primecrown, Slg. 1996, I-5819, Randnrn. 18 bis 22, vom 5. Dezember 1996 in den Rechtssachen C-267/95 und C-268/95, Merck und Beecham, Slg. 1996, I-6285, und vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache C-379/97, Upjohn, Slg. 1999, I-6927, Randnrn. 13 und 14). Entgegen der vom Gerichtshof in den Urteilen vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74 (Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299) und vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83 (Leclerc u. a., Slg. 1985, 1) entwickelten Auffassung stelle der Reimport von zugelassenen Arzneimitteln aus einer Apotheke eines anderen Mitgliedstaats keine missbräuchliche Umgehung zwingender nationaler Vorschriften dar. Das grenzüberschreitende Handelsgeschäft im vorliegenden Fall habe auf zwei getrennten Handelsstufen und außerdem auf zwei unterschiedlichen Marktstufen stattgefunden (nämlich erstens der Ausfuhr der Arzneimittel durch die deutschen Großhändler zu den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Apotheken und zweitens der Wiedereinfuhr der Arzneimittel auf der Einzelhandelsebene an private Endkunden). Dieses Geschäft sei nach Artikel 28 EG schützenswert, weil es gerade zur Erreichung der Ziele dieser Vorschrift beitrage. Eine missbräuchliche Berufung auf den freien Warenverke

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