Signaturgesetz 1997

 

Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz
(Fassung gemäß Beschluß des Bundestages vom 13.06.1997, BGBl. 1997 I, 1870, geändert durch Gesetz vom 19.12.1998, BGBl. 1998 I, 3836)

Artikel 3
Gesetz zur digitalen Signatur
(Signaturgesetz – SigG)

Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S.8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für digitale Signaturen zu schaffen, unter denen diese als sicher gelten und Fälschungen digitaler Signaturen oder Verfälschungen von signierten Daten zuverlässig festgestellt werden können.

(2) Die Anwendung anderer Verfahren für digitale Signaturen ist freigestellt, soweit nicht digitale Signaturen nach diesem Gesetz durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels, der mit einem Signaturschlüssel-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach § 3 versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit der Daten erkennen läßt.

(2) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zuordnung von öffentlichen Signaturschlüsseln zu natürlichen Personen bescheinigt und dafür eine Genehmigung gemäß § 4 besitzt.

(3) Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung über die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer natürlichen Person (Signaturschlüssel-Zertifikat) oder eine gesonderte digitale Bescheinigung, die unter eindeutiger Bezugnahme auf ein Signaturschlüssel-Zertifikat weitere Angaben enthält (Attribut-Zertifikat).

(4) Ein Zeitstempel im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung einer Zertifizierungsstelle, daß ihr bestimmte digitale Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben.

§ 3 Zuständige Behörde

Die Erteilung von Genehmigungen und die Ausstellung von Zertifikaten, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden, sowie die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 obliegen der Behörde nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes.

§ 4 Genehmigung von Zertifizierungsstellen

(1) Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese ist auf Antrag zu erteilen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller nicht die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wenn der Antragsteller nicht nachweist, daß die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle erforderliche Fachkunde vorliegt, oder wenn zu erwarten ist, daß bei Aufnahme des Betriebes die übrigen Voraussetzungen für den Betrieb der Zertifizierungsstelle nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 16 nicht vorliegen werden.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, als Inhaber der Zertifizierungsstelle die für deren Betrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Die erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn die im Betrieb der Zertifizierungsstelle tätigen Personen über die dafür erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen. Die übrigen Voraussetzungen für den Betrieb der Zertifizierungsstelle liegen vor, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 der zuständigen Behörde rechtzeitig in einem Sicherheitskonzept aufgezeigt und die Umsetzung durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle geprüft und bestätigt worden ist.

(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies erforderlich ist um sicherzustellen, daß die Zertifizierungsstelle bei Aufnahme des Betriebes und im Betrieb die Voraussetzungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16 erfüllt.

(5) Die zuständige Behörde stellt für Signaturschlüssel, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden, die Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe von Zertifikaten durch Zertifizierungsstellen gelten für die zuständige Behörde entsprechend. Diese hat die von ihr ausgestellten Zertifikate jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar und abrufbar zu halten. Dies gilt auch für Informationen über Anschriften und Rufnummern der Zertifizierungsstellen, die Sperrung von von ihr ausgestellten Zertifikaten, die Einstellung und die Untersagung des Betriebs einer Zertifizierungsstelle sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Genehmigungen.

(6) Für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und der Rechtsverordnung nach § 16 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

§ 5 Vergabe von Zertifikaten

(1) Die Zertifizierungsstelle hat Personen, die ein Zertifikat beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Sie hat die Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer identifizierten Person durch ein Signaturschlüssel-Zertifikat zu bestätigen und dieses sowie Attribut-Zertifikate jederzeit für jeden über öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar und mit Zustimmung des Signaturschlüssel-Inhabers abrufbar zu halten.

(2) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung in das Signaturschlüssel-Zertifikat oder ein Attribut-Zertifikat aufzunehmen, soweit ihr die Einwilligung des Dritten zur Aufnahme dieser Vertretungsmacht oder die Zulassung zuverlässig nachgewiesen wird.

(3) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines Antragstellers im Zertifikat anstelle seines Namens ein Pseudonym aufzuführen.

(4) Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen, damit Daten für Zertifikate nicht unbemerkt gefälscht oder verfälscht werden können. Sie hat weiter Vorkehrungen zu treffen, um die Geheimhaltung der privaten Signaturschlüssel zu gewährleisten. Eine Speicherung privater Signaturschlüssel bei der Zertifizierungsstelle ist unzulässig.

(5) Die Zertifizierungsstelle hat für die Ausübung der Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges Personal einzusetzen. Für das Bereitstellen von Signaturschlüsseln sowie das Erstellen von Zertifikaten hat sie technische Komponenten gemäß § 14 einzusetzen. Dies gilt auch für technische Komponenten, die ein Nachprüfen von Zertifikatagt sich, in welchem Umfang die Domain benutzt und geschäftlich beworben werden muss und in welcher Art und Weise dies zu geschehen hat, um hier für den Domaininhaber ein eigenes Prioritätsrecht zu etablieren. All dies ist in der Rechtsprechung noch völlig umstritten.

V. Außergerichtliche Streitbeilegung

Häufig kann aber auch eine Kompromisslösung helfen, bei marken- und domainrechtlichen Streitigkeiten durch eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung das am Ende für eine der beiden Streitparteien unter Umständen existenzgefährdende Prozesskostenrisiko zu vermeiden. Zu denken ist an eine Markenlizenz oder an ein Domain-Sharing, ferner an Abgrenzungsvereinbarungen oder jede Form von wechselseitigen Gestattungs- und/oder Kooperationsverträgen.

VI. Streitwertermäßigung

Möchte der Domaininhaber dennoch auf seinem Domainrecht bestehen und eine gerichtliche Klärung herbeiführen, empfiehlt sich bei Privatpersonen unter Umständen für den Fall einer Unterlassungsklage ein Antrag auf Herabsetzung des Streitwertes, um eine Existenzgefährdung durch die hohen Streitwerte im Kennzeichenrecht auszuschließen.

VII. Domaininhaber nicht greifbar?

Als Inhaber einer Marke, eines Unternehmensnamens, eines Werktitels etc. wird man häufig das Interesse verfolgen, Domain-Grabbern, die unter verschiedenen Top Level Domains eine identische oder ähnliche Domain reserviert haben und nun den Internetauftritt des Inhabers blockieren, das Handwerk zu legen.

Eine andere Konstellation besteht darin, der Verwässerung des eigenen Unternehmensnamens oder der eigenen Marke entgegenzuwirken indem die Inhaber verwechslungsfähiger Domains, auch wenn die Nutzung der Domain gutgläubig erfolgt, zu einer Unterlassung der Domainbenutzung aufgefordert werden.

Manchmal genügt ein Abmahnschreiben, häufig sitzt der Inhaber der Domain jedoch im Ausland. Für diese Fälle empfiehlt sich die Einleitung eines Schiedsverfahrens. In Frage kommen namentlich das so genannte UDRP-Verfahren für die herkömmlichen internationalen Top Level Domains bzw. neuerdings das WIPO-Challenge-Verfahren für die neu einzuführenden Top Level Domains.

VIII. Wann habe oder verletze ich ein "Kennzeichenrecht"?

"Kennzeichenrechte" im obengenannten Sinne sind insbesondere folgende:

· Der Name eines Vereins, eines Unternehmens, einer Gemeinde oder eines sonstigen Rechtssubjekts

· die Firma

· die geschäftliche Bezeichnung (Unternehmenskennzeichen, besondere Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebs, Geschäftsabzeichen und Werktitel)

· geografische Herkunftsangaben und schließlich

· die Marke: als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihre Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

All diese Kennzeichenrechte stehen einander gleichberechtigt gegenüber. Es gilt der Grundsatz der Priorität. § 6 Markengesetz bestimmt beispielsweise sinngemäß, dass es bei der Kollision einer angemeldeten Marke mit einem Unternehmenskennzeichen darauf ankommt, ob das Unternehmenskennzeichen früher erworben wurde – etwa durch Inbenutzungnahme – oder ob der Anmeldetag der Marke vorrangig ist.

IX. Recherchekosten

Wie angesprochen, gilt es vor der Anmeldung einer Marke sorgfältig nach Konfliktzeichen zu recherchieren. Die Kosten differieren je nach Umfang der Recherche. Als Anhaltspunkt kann jedoch gelten, dass die umfassende Ermittlung eventuell gefährlicher älterer Kennzeichenrechte (Ähnlichkeitsrecherche) unter Einschaltung eines spezialisierten Dienstleistungsanbieters, der diese Recherchen im Auftrag übernimmt, mit Kosten in einer Größenordnung von 800 € zu Buche schlagen kann. Einfachere Identitätsrecherchen sind bereits für ca. 150 € zu haben.

Vor der Abklärung eventuell bestehender besserer Rechte sollte nicht mit der Benutzung der Marke begonnen werden, da eine Verletzung von Schutzrechten wirtschaftlich verheerende Folgen haben kann (Unterlassungsverpflichtung, Schadensersatz, Vernichtung von Werbeunterlagen etc.). Allerdings lässt sich auch durch eine umfassende Recherche keine endgültige Rechtssicherheit erlangen, denn einerseits wird die Recherche fast immer kennzeichenrechtliche Ähnlichkeitskonflikte ergeben, die hypothetisch gefährlich werden könnten, obwohl wenig dafür spricht, dass sich dieses Restrisiko realisiert. Zum anderen erfasst eine Recherche naturgemäß nicht die noch nichtveröffentlichten älteren Markenanmeldungen Dritter, die der Neuanmeldung entgegen stehen könnten.

X. Markenüberwachung

Wurde jedoch eine Markenanmeldung mit Erfolg zum Abschluss gebracht, besteht die Möglichkeit, im Wege einer regelmäßigen routinemäßigen Überprüfung späterer Markenanmeldungen jede Annäherung Dritter in dem beworbenen Waren/Dienstleistungsbereich zu unterbinden (Stichworte: Verwässerungsschutz; Schutzkorridor; Abstandsmarke).

XI. Markenanmeldung – national und international

In Deutschland ist für die Markenanmeldung das DPMA – das Deutsche Patent- und Markenamt – zuständig. Bei ihm sind nationale Inlandsmarken anzumelden. In anderen Ländern kann ein auf das jeweilige Gebiet des Anmeldungslandes beschränktes Markenrecht ebenfalls durch einen Antrag bei der zuständigen Stelle bewirkt werden.

· Neben der nationalen Registrierung ist für eine Reihe von Mitgliedsländern auch eine internationale Registrierung – IR-Marke – durch einen einzigen Antrag bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) möglich. Die IR-Marke setzt jedoch die Anmeldung einer inländischen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt voraus. Die IR-Anmeldung erfolgt zwar zentral, wird jedoch sodann in jedem Land, für den der Schutz beansprucht wird, nach nationalem Markenrecht geprüft. Die Kosten liegen für bis zu 3 Warenklassen bei ca. 1500 EUR zuzüglich etwa 300 EUR pro Land, für das Schutz begehrt wird. Es ist noch darauf hinzuweisen, dass nicht in allen Ländern der Welt eine internationale Registrierung möglich ist.

· Für eine bestimmte Gruppe afrikanischer Länder ist ein vergleichbarer Sammelmarkenantrag möglich (OAPI-Marke).

· Die EU-Gemeinschaftsmarke bedeutet, dass durch eine einzige Anmeldung beim Gemeinschaftsmarkenamt Marken für das gesamte Gebiet der Europäischen Union registriert werden können, wobei eine zentrale Prüfung ohne Beteiligung der nationalen Markenämter wie z.B. des DPMA erfolgt. Die Anmeldung einer inländischen Marke ist nicht Voraussetzung. Die Amtsgebühren belaufen sich als Grundgebühr (3 Klassen) für Anmeldung und Eintragung auf 1.750,00 Euro, für jede weitere Klasse kommen 150 Euro hinzu.

Bei der nationalen Markenanmeldung, der europäischen Gemeinschaftsmarke und der IR-Marke kann die Priorität einer inländischen Anmeldung in Anspruch genommen werden, sofern die Auslandsanmeldung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten, bezogen auf die inländische Anmeldung (z.B. beim DPMA), nachfolgt. Bei einigen Ländern ist innerhalb des IR-Markenverfahrens nicht nur die Anmeldung, sondern die Eintragung der deutschen Marke Voraussetzung. Hier empfiehlt es sich, einen

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