Die kleine AG

 

Die kleine Aktiengesellschaft

Angesichts des momentanen Börsenbooms könnten die Möglichkeiten für Unternehmer kaum besser sein als derzeit, sich über die Umwandlung in eine AG günstig Investitionskapital zu beschaffen. Damit bietet sich eine echte Alternative zum teuren Bankkredit, welcher überdies in der Regel nur über die Stellung von Sicherheiten eingeräumt wird.

Bei der Aktiengesellschaft ist der Zahl möglicher Kapitalgeber im Prinzip keine Grenze gesetzt. Aktien lassen sich sowohl bei interessierten Privatanlegern als auch auf traditionellem Wege durch Einführung an der Börse plazieren.

Darüber hinaus kann eine AG helfen qualifizierte Mitarbeiter zu halten und hinzu zu gewinnen. Die Form der Aktiengesellschaft macht ein Unternehmen für kompetente Führungskräfte attraktiver. “Aufsichtsrat” oder “Vorstand” sind nicht nur klangvolle Titel, sondern zeugen auch von einem erheblichen Maße an innerbetrieblicher Verantwortlichkeit.

Ein weitere Vorteil der AG liegt darin, daß sie im Gegensatz zur GmbH dem Unternehmensmanagement die gesetzlich vorgeschriebene Unabhängigkeit von den Weisungen der Inhaber sichert. Dieses “Prinzip der Gewaltenteilung” – die Teilung in Vorstand und Aufsichtsrat – führt dazu, daß der Vorstand nur dem Aufsichtsrat gegenüber verantwortlich ist. Der Vorstand muß sein Amt nur dann zur Verfügung stellen, wenn er die Aktienmehrheit auf Aktionärsseite gegen sich hat.

Die AG ist desweiteren ausgesprochen öffentlichkeitswirksam. Die Rechtsform erweckt wegen ihrer Unabhängigkeit Vertrauen und trägt so zu einem guten Unternehmensimage bei.

Auch im Falle der Rechtsnachfolge – Vererbung von Generation zu Generation – bietet die AG Vorteile, da die Unternehmenskontinuität gewährleistet bleibt.

Die Umwandlung in eine AG ist jedoch insbesondere für kleinere Firmen Neuland. Erst seit dem 01. Januar 1995 gilt ein neues Umwandlungs- und Umwandlungssteuerrecht. Zusammen mit dem schon im August 1994 in Kraft getretenen Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts ist dem Mittelstand damit ein erleichterter Zugang zur AG als der Rechtsform, die eine direkte Aufnahme von Eigenkapital möglich macht, eröffnet. Die Zahl der Aktiengesellschaften ist in der Folge von 3350 im Jahre 1993 bis 1997 auf rund 4000 gestiegen, was eine Zunahme von fast 20% ausmacht.

Durch die Einführung der kleinen AG steht einer Einzelgründung nichts mehr entgegen. Das für die Umwandlung erforderliche Mindeststammkapital beträgt 50.000 Euro. Bislang gab es zur Gründung einer Aktiengesellschaft nur den Weg über den Alleinbesitz des Unternehmers an sämtlichen Aktien, wobei er die AG freilich nur mit 5 Personen gründen konnte. Folgerichtig mußten die 4 anderen später wieder aussteigen.

Die Aktienrechtsreform nimmt den meisten Unternehmern nunmehr auch die Furcht vor einer unerwünscht stark ausgeprägten betriebliche Mitbestimmung: Für neu gegründete Aktiengesellschaften ist der Aufsichtsrat bis 500 Beschäftigte mitbestimmungsfrei.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Wer wettbewerbsfähig bleiben will, benötigt Kapital. Fehlt es jedoch an den finanziellen Möglichkeiten, das erforderliche Unternehmenswachstum selbst zu finanzieren, bleibt oft nur der Gang zur Bank – oft verbunden mit einer unerwünschten Abhängigkeit von den Kreditinstituten, denn Banken wollen Sicherheiten.

Liegen dagegen die erleichterten Voraussetzungen für eine kleine AG vor, kann das dringend benötigte Eigenkapital durch eine Emission und die anschließende Börseneinführung der Aktien beschafft werden. Das verbessert die Eigenkapitalquote und damit die Kreditwürdigkeit, ohne daß die bisherigen Eigentümer ihre Unabhängigkeit verlieren würden.

Auch die Beteiligung von qualifizierten Mitarbeitern am Unternehmen rentiert sich langfristig. Denn wer von den Früchten des eigenen Einsatzes direkt profitiert, ist idR motiviert und identifiziert sich mit dem Unternehmen und seinen Zielen.

Was zu tun ist, um eine “Kleine AG” zu gründen, erfahren sie in der nachfolgenden Checkliste:

 

Die Gründung der kleinen Aktiengesellschaft

Als Gründer ist nur eine Person erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag – die Satzung – muß notariell beurkundet werden.

Das Grundkapital wird durch Übernahme der Aktien durch den/die Gründer aufgebracht. Den Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei 1 Euro; höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Die Aktien dürfen nicht für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag ausgegeben werden.

Die Organe der AG (Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung) müssen bestellt werden.

Erstellung eines Gründungsberichts; Gründungsprüfung – die Gründung der AG ist vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und regelmäßig von einem Dritten, z. B. einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, zu prüfen. Die Gründungsprüfer werden vom Gericht nach Anhörung der IHK bestellt und verpflichtet, einen Prüfungsbericht aufzustellen.

Leistung der Einlage – das Grundkapital beträgt mindestens 50.000 Euro.

Anmeldung zum Handelsregister – durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person mit der Folge, daß die Aktionäre von ihrer persönlichen Haftung entbunden werden.

Gründungskontrolle durch Prüfung und Nachgründungsvorschriften.