Anwalts- und Gerichtskosten
Die folgenden Angaben sind stark vereinfacht und können von den tatsächlich verlangten Gebühren abweichen. Sie werden aber in den meisten Fällen so verrechnet.
Anwaltskosten
Die Anwaltskosten sind in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung gesetzlich verbindlich vorgeschrieben. Aufgrund einer vorhergehenden schriftlichen Honorarvereinbarung darf von den gesetzlichen Gebühren nur nach oben abgewichen werden (von wenigen Ausnahmen abgesehen).
Eine Erstberatung darf nach § 20 BRAGO maximal 180 € kosten, weshalb Sie bei einer ersten Anfrage ohne Erteilung eines vollen Mandats noch keine hohen Kosten fürchten müssen!
Die gesetzlichen Gebühren werden im Zivilrecht und Verwaltungsrecht nach dem sogenannten Streitwert berechnet.
Je nach Streitwertbereich läßt sich nach einer Tabelle die volle Gebühr berechnen. Von dieser vollen Gebühr werden je nach Tätigkeit zwischen 2/10 und 30/10 fällig.
In der Regel werden bei außergerichtlicher Tätigkeit 7,5/10 verrechnet, bei Verhandlungen mit dem Gegner oder Dritten nochmals 7,5/10.
Bei gerichtlichen Streitigkeiten werden ohne Beweisaufnahme regelmäßig zwei Gebühren zu je 10/10 fällig, mit Beweisaufnahme 3 solche Gebühren.
Für einen gerichtlichen Vergleich werden 10/10, für einen außergerichtlichen Vergleich 15/10 fällig.
Für einen Mahnbescheid wird eine Gebühr zu 10/10 verrechnet, für einen Vollstreckungsbescheid 5/10.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden mit je 3/10 berechnet.
Die Anwaltskosten im Strafrecht sind Rahmengebühren, d.h. der Anwalt hat innerhalb eines gesetzlichen Rahmens je nach Schwierigkeit des Falles die Gebühren festzusetzen.
Für ein Strafverfahren sind i.d.R. 355 € sowie zusätzlich für jeden weiteren Tag Hauptverhandlung weitere 177,50 € zu zahlen.
Für Auslagen wird meist eine Pauschale von 15% der Kosten, maximal jedoch 20 € verrechnet.
Zu diesen Kosten kommen noch ggf. Kosten für Kopien, Fahrtkosten und Tagegeld.
Für Mandanten innerhalb Deutschlands kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten werden gemäß dem Gerichtskostengesetz ebenfalls streitwertabhängig nach einer Tabelle verrechnet.
Für das Mahnverfahren werden 0,5 Gerichtsgebühren verrechnet, für ein Verfahren mit Urteil 3, mit Vergleich 1.
In Strafsachen gibt es wie bei den Anwaltsgebühren Rahmengebühren.