Kruzifix-Urteil
Hier: Abweichende Meinung der Richter Seidl und Söllner und der Richterin Haas
(Quelle: Neue Juristische Wochenschrift (NJW),Seiten 2480 – 2482, Jahr 1995)
Die Auffassung der Senatsmehrheit, § 13 I 3 BayVSO, wonachin jedem Klassenzimmer ein Kreuz anzubringen ist, verstoßegegen das Grundgesetz, wird von uns nicht geteilt. Die mit derVerfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzendie Bf nicht in ihren Grundrechten aus Art. 4 I und Art. 4 I i.V.Art. 6 II 1 GG.
1. 1. Nach Art. 71 GG steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsichtdes Staates. Die Errichtung und das Betreiben von Volksschulenist, wie sich aus Art. 7 V GG ergibt, der die Zulassung privaterVolksschulen an besonders strenge Voraussetzungen knüpft,grundsätzlich Sache des Staates selbst. Der Staat hat insoweiteinen eigenen Erziehungsauftrag und damit auch die Befugnis, Erziehungszielefestzulegen (vgl. BVerfGE 52, 223 [236] NJW 1980,575).
Das Grundgesetz weist jedoch das Schulrecht ausschließlichdem Hoheitsbereich der Länder zu. Das Schulrechtist in den Zuständigkeitskatalogen der Art. 73 ff. GG nichtaufgeführt. Der Bund hat also für diesen Gegenstand- im Gegensatz zur Verfassungsordnung der Weimarer Republik, dieauf dem Gebiete des Schulwesens gern. Art. 10 Nr. 2 WRV dem Reichdas Recht zur Grundsatzgesetzgebung zuerkannte – keine Gesetzgebungsbefugnis(Art. 70 ff. GG) und keine Verwaltungshoheit (Art. 30 GG). DieEntstehungsgeschichte des Art. 7 GG zeigt, daß eine weitgehendeSelbständigkeit der Länder in bezug auf die weltanschaulich-religiöseAusprägung der öffentlichen Schulen beabsichtigt war.Hier setzte sich das föderalistische Prinzip durch. Anträge,die ein weitergehendes Elternrecht (“konfessionelles Elternrecht”)und eine grundgesetzliche Sicherstellung der Bekenntnisschulenerstrebten, wurden bereits in den Vorberatungen zu Art. 7 GG abgelehnt.Wiederholt wurde betont, die Länder dürften in ihrerZuständigkeit, die schulpolitischen Fragen zu regeln, nichtgeschmälert werden (vgl. hierzu ausf. BVerfGE 6, 309 [3561= NJW 1957, 705 m.w. Nachw.; ferner BVerfGE 41, 29[451 = NJW 1976, 947).
2. Die verfassungsrechtliche Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerdeaufgeworfenen Fragen muß danach von den Gegebenheiten desFreistaates Bayern ausgehen und darf nicht die Verhältnisse,die in anderen Ländern der Bundesrepublik gegeben sein mögen,zum Ausgangspunkt nehmen.
Die Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. 12. 1946 (BayVerf.)enthält in ihrem Abschnitt über Bildung und Schule folgendeBestimmung über die in allen Schulen zu verfolgenden Bildungsziele:
Art. 131. (1) …
(2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vorreligiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen,Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit,Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Guteund Schöne und Verantwortungsbewußtsein für Naturund Umwelt.
(3-4) …
Während das Bildungsziel “Verantwortungsbewußtseinfür Natur und Umwelt” erst durch das Fünfte Gesetzzur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern vom 20.6. 1984 (GVBI S. 223) hinzugefügt worden ist, bestehen dieanderen Bildungsziele unverändert seit dem Inkrafttretender Bayerischen Landesverfassung.
Für das Volksschulwesen sah Art. 135 BayVerf. ursprünglichBekenntnis- oder Gemeinschaftsschulen mit einem Vorrang der Bekenntnisschulevor. Aufgrund der schulpolitischen Entwicklung (vgl. hierzu BVerfGE41, 65 [79ff.1 = NJW 1976, 950) wurde diese Verfassungsbestimmungim Wege des Volksentscheids
durch das Gesetz zur Änderung des Art. 135 der Verfassungdes Freistaates Bayern vom 22. 7. 1968 (GVBI S. 235) geändert.Sie lautet seitdem wie folgt:
Art. 135. Die öffentlichen Volksschulen sind gemeinsameSchulen für alle volksschupflichtigen Kinder. In ihnen werdendie Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisseunterrichtet und erzogen. Das Nähere bestimmt das Volksschulgesetz.
In Art. 135 S. 2 BayVerf. n.F. muß das Christentum nichtin einem konfessionellen Sinne verstanden werden. Die Grundsätzeder christlichen Bekenntnisse im Sinne dieser Vorschrift umfassenvielmehr die Werte, die den christlichen Bekenntnissen gemeinsamsind, und die ethischen Normen, die daraus abgeleitet werden (vgl.B VerfGE 41, 65 [841 = NJW 1976, 950). Es handelt sichum Werte und Normen, die, vom Christentum maßgeblich geprägt,weitgehend zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreisesgeworden sind. In Anwendung dieser Prinzipien sollen die Schülerzu den in Art. 131 11 BayVerf. beschriebenen Bildungszielen hingeführtwerden. Ein durch spezifisch christliche Glaubensinhalte geprägtesErziehungsziel ist hingegen in der Bayerischen Verfassung nichtniedergelegt (vgl. B VerfGE 41,65 [84 f.1 = NJW 1976,950).Die Bejahung des Christentums bezieht sich nicht auf die Glaubensinhalte,sondern auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktorsund ist damit auch gegenüber Nichtchristen durch die Geschichtedes abendländischen Kulturkreises gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 41, 29 [64] = NJW 1976, 947).
Nach Maßgabe dieser Erwägungen bestehen gegen den aufArt. 135 S. 2 BayVerf. beruhenden Schultyp der christlichen Gemeinschaftsschulekeine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 41, 65[79ff.1 = NJW 1976, 950).
3. Den Bundesländern als den Trägern des Volksschulwesensobliegt es gern. Art. 7 I und V GG, die erforderlichen Bestimmungenüber die Organisation der Volksschulen zu erlassen. Dem jeweiligenLandesgesetzgeber steht dabei ein weiter Gestaltungsspielraumzu. Die Regelung des § 13 I 3 BayVSO, wonach in jedem Klassenzimmerein Kreuz anzubringen ist, überschreitet die Grenzen diesesSpielraums nicht. Da der Landesgesetzgeber in verfassungsrechtlichunbedenklicher Weise den Schultyp der christlichen Gemeinschaftsschuleeinfuhren darf, kann es ihm nicht verwehrt sein, die Wertvorstellungen,die diesen Schultyp prägen, in den Unterrichtsräumendurch das Kreuz zu symbolisieren.
a) Die Vorschrift des § 13 I 3 BayVSO ist Teil der organisatorischenAusgestaltung der christlichen Gemeinschaftsschule. Durch dasKreuz im Klassenzimmer werden die in dieser Schulform zu vermittelndenüberkonfessionellen christlich-abendländischen Werteund ethischen Normen den Lehrern und Schülern sinnbildlichvor Augen geführt. Bei dem Erlaß dieser Vorschriftdurfte der Landesgesetzgeber der Tatsache Rechnung tragen, daßdie Mehrzahl der in seinem Gebiet lebenden Staatsbürger einerchristlichen Kirche angehört (vgl. BVerfGE 41, 29[50f., 601 = NJW 1976, 947). Er konnte ferner davon ausgehen,daß die Anbringung eines Kreuzes im Klassenzimmer wegendessen Symbolcharakters für die überkonfessionellenchristlich-abendländischeu Werte und ethischen Normen auchvon einem Großteil der einer Kirche fernstehenden Personenbegrüßt oder wenigstens respektiert würde. Dafürspricht nicht zuletzt, daß die Bestimmungen der BayerischenVerfassung über die christliche Gemeinschaftsschule die Zustimmungder Bevölkerungsmehrheit (vgl. BVerfGE 41, 65 [761= NJW 1976, 950) gefunden haben.
b) Der Staat, der mit der Schulpflicht tief in die Erziehung derKinder durch das Elternhaus eingreift, ist weitgehend auf dieAkzeptanz des von ihm organisierten Schulwesens durch die Elternangewiesen. Es ist ihm daher nicht verwehrt, die Übereinstimmungvon Schule und Elternhaus in grundlegenden Wertanschauungen soweitals möglich aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfGE 41, 29[601 = NJW 1976, 947; BVerfGE 41, 65 [871 = NJW 1976, 950).Dazu kann auch die Anbringung von Kreuzen in Unterrichtsräumenbeitragen, die in Bayern im übrigen einer langen Traditionentspricht, die nur in der Zeit des Nationalsozialismus auf Widerstandgestoßen ist.
4. Durch das Anbringen von Kreuzen in Unterrichtsräumen wirddie Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralitätnicht verletzt. Unter der Geltung des Grundgesetzes darf das Gebotder weltanschaulich-religiösen Neutralität nicht alseine Verpflichtung des Staates zur Indifferenz oder zum Laizismusverstanden werden. Durch die Verweisung auf die Kirchenartikelder Weimarer Reichsverfassung in Art. 140 GG ist das Neutralitätsgebotim Sinne einer Zusammenarbeit des Staates mit den Kirchen undReligionsgesellschaften, die auch deren Förderung durch denStaat einschließt, ausgestattet worden.
In den Entscheidungen über die verfassungsrechtliche Zulässigkeitchristlicher Gemeinschaftsschulen hat das B VerfG im Zusammenhangmit dem Neutralitätsgebot ausgesprochen, daß die Schule,soweit sie auf die Glaubens- und Gewissensentscheidungen der KinderEinfluß nehmen kann, nur das Minimum an Zwangselementenenthalten darf. Ferner darf sie keine missionarisehe Schule seinund keine Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte beanspruchen;sie muß auch für andere weltanschauliche und religiöseInhalte und Werte offen sein (vgl. BVerfGE 41, 29 [Sll= NJW 1976, 947; BVerfGE 41, 65 [78] = NJW 1976, 950).
Die von der Senatsmehrheit für verfassungswidrig gehalteneRegelung des § 13 1 3 BayVSO genügt allen diesen Erfordernissen:Das bloße Vorhandensein eines Kreuzes im Klassenzimmer zwingtdie Schüler nicht zu besonderen Verhaltensweisen und machtdie Schule nicht zu einer missionarischen Veranstaltung. Das Kreuzverändert auch den Charakter der christlichen Gemeinschaftsschulenicht, sondern ist als ein den christlichen Konfessionen gemeinsamesSymbol in besonderer Weise geeignet, als Sinnbild für dieverfassungsrechtlich zulässigen Bildungsinhalte dieser Schulformzu dienen. Das Anbringen eines Kreuzes im Klassenzimmer schließtdie Berücksichtigung anderer weltanschaulich-religiöserInhalte und Werte im Unterricht nicht aus. Die Gestaltung desUnterrichts unterliegt zudem dem Gebot des Art. 136 1 BayVerf.,wonach an allen Schulen die religiösen Empfindungen allerzu achten sind.
II. Entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit werden die Bf.durch das Vorhandensein von Kreuzen in den Unterrichtsräumennicht in ihrer Religionsfreiheit (Art. 4 1 GG und Art. 4 1 i.V. mit Art. 6 11 1 GG) verletzt.
1. Mit der Schulpflicht und der Übernahme des Volksschulwesensin seine eigene Verantwortung hat der Staat einen für dieErziehung der Jugend maßgeblichen Lebensbereich voll inseine Obhüt genommen. Das hat zur Folge, daß er hierRaum geben muß für die Entfaltung der Freiheitsrechte.Diese können zwar im Hinblick auf den legitimen Zweck derEinrichtung – hier der Schule eingeschränkt, aber nicht aufgehobenwerden. Die öffentliche Schule, die der Staat seiner organisatorischenund weitgehend auch inhaltlichen Gestaltung unterstellt hat, istein Lebensbereich, in dem sich staatliches Handeln und bürgerlicheFreiheit begegnen. In einem solchen Bereich darf der Staat auchdurch das Bereithalten sinnfälliger Wertsymbole, die in dembetreffenden Bundesland verbreiteter Übung entsprechen, einenorganisatorischen Rahmen schaffen, in dem sich zugleich die beieinem großen Teil der Schüler und ihrer Eltern vorhandenenreligiösen Überzeugungen entfalten können (vgl.OVG Münster, NVWZ 1994, 597 = NJW 1994, 2108 L). Dagegenfällt die Ausstattung von Gerichtssälen mit Kreuzen,die das Grundrecht eines Prozeßbeteiligten aus Art. 4 1GG verletzen kann (vgl. BVerfGE 35, 366 = NJW 1973, 2196),in den Bereich ursprünglicher staatlicher Hoheitsfunktionenund unterliegt daher anderen verfassungsrechtlieben Bindungenals die Anbringung von Kreuzen in den Klassenräumen staatlicherSchulen (vgl. im einzelnen Böckenförde, ZevKR20 [19751, 119 [127f., 134]).
Die Bekenntnisfreiheit des Art. 4 1 GG wird, was von der SenatsmehrheitOberhaupt nicht in den Blick genommen wird, durch die Gewährleistungder ungestörten Religionsausübung in Art. 4 11 GG nochverstärkt und hervorgehoben (vgl. B VerfGE 24, 236[245 f.1 = NJW 1969, 31). Art. 4 I und II GG sichern gemeinsamdem einzelnen einen Raum für die aktive Betätigung seinerGlaubensüberzeugung. Ist danach ein freiwilliges, überkonfessionellesSchulgebet grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich(vgl. BVerfGE 52, 223 = NJW 1980, 575), so gilt das ingleicher Weise für das Kreuz im Klassenzimmer. Der Staatgibt damit der positiven Bekenntnisfreiheit Raum in einem Bereich,den er ganz in seine Vorsorge genommen hat und in welchem religiöseund weltanschauliche Einstellungen von jeher relevant waren (vgl.a. BVerfGE 41, 29 [491 = NJW 1976, 947; BVerfGE 52,223 [241] NJW 1980, 575).
2. In die Religionsfreiheit der Bf. wird damit nicht eingegriffen.a) Die Bf. berufen sich nicht auf die Religionsausübungsfreiheitnach Art. 4 11 GG. Sie machen auch keine Verletzung ihrer ausArt. 4 I GG folgenden positiven Bekenntnisfreiheit geltend, sondernrügen allein eine Verletzung ihrer – ebenfalls durch Art.4 1 GG geschätzten – negativen Religionsfreiheit. Denn sieverlangen nicht die Anbringung eines Symbols ihrer eigenen Weltanschauungim Klassenzimmer neben dem Kreuz oder an dessen Stelle, sondernallein die Entfernung von Kruzifixen, die sie als Symbole einervon ihnen nicht geteilten religiösen Überzeugung betrachtenund nicht dulden wollen. In dem Beschluß vom 5.11. 1991(BVerfGE 85, 94 = NVWZ 1992, 52), mit dem der Antrag derBf. auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesenworden war, hatte der Senat die verfassungsrechtliche Frage- treffender als jetzt in der Hauptsacheentscheidung – wie folgtformuliert: “Ob und unter welchen Umständen die Verwendungreligiöser Symbole in einer Schule die negative Religionsfreiheitberührt und inwieweit sie von der Minderheit hinzunehmenist, weil sie der positiven Religionsfreiheit der Mehrheit Rechnungtragen soll” (B VerfGE 85, 94 [961 = NVWZ 1992, 52).
Freilich handelt es sich nicht um ein Problem des Verhältnissesvon Mehrheit und Minderheit, sondern darum, wie im Bereich derstaatlichen Pflichtschule positive und negative Religionsfreiheitder Schüler und ihrer Eltern allgemein in Übereinstimmunggebracht werden können. Dieses im Bereich des Schulwesensunvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen negativer undpositiver Religionsfreiheit zu lösen, obliegt dem demokratischenLandesgesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozeßunter Berücksichtigung der verschiedenen Auffassungen einenfür alle zumutbaren Kompromiß zu suchen hat (vgl. BVerfGE41, 29 [50] = NJW 1976, 947; BVerfGE 52, 223[247] = NJW 1980, 575). Dabei ist die negative Religionsfreiheitkein Obergrundrecht, das die positiven Äußerungen derReligionsfreiheit im Falle des Zusammentreffens verdrängt.Das Recht der Religionsfreiheit ist kein Recht zur Verhinderungvon Religion. Der notwendige Ausgleich zwischen beiden Erscheinungsformender Religionsfreiheit muß im Wege der Toleranz bewerkstelligtwerden (vgl. Schlaich, in: Kirche und Staat in der neuerenEntwicklung, 1980, S. 427 [4391; Starck, in: v. MangoldtIKlein,Das Bonner GG, Art. 4 1, 2 Rdnr. 17 m. w. Nachw.).
b) Diesen Grundsätzen ist der bayerische Landesgesetzgebermit dem Erlaß des § 13 1 3 BayVSO gerecht geworden.Die gebotene Abwägung mit den Belangen von Nicht- und Andersgläubigenläßt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.
aa) Bei der Einschätzung und Bewertung dieser Belange kannman nicht, wie es die Senatsmehrheit tut, generell die christlichtheologischeAuffassung von Bedeutung und Sinngehalt des Kreuzessymbols zugrundelegen@ Entscheidend ist vielmehr, welche Wirkung der Anblick desKreuzes bei den einzelnen Schülern entfaltet, insbesonderewelche Empfindungen der Anblick des Kreuzes bei Andersdenkendenauslösen kann (vgl. dazu auch BVerfGE 35, 366 [375f.1= NJW 1973, 2196). Es mag sein, daß in einem Schülerchristlichen Glaubens beim Anblick des Kreuzes im Klassenzimmerteilweise diejenigen Vorstellungen erweckt werden, die von derSenatsmehrheit als Sinngehalt des Kreuzes (unter C 11 2 b derGründe) geschildert werden. Für den nichtgläubigenSchüler hingegen kann das nicht angenommen werden. Aus seinerSicht kann das Kreuz im Klassenzimmer nicht die Bedeutung einesSymbols für christliche Glaubensinhalte haben, sondern nurdie eines Sinnbilds für die Zielsetzung der christlichenGemeinschaftsschule, nämlich für die Vermittlung derWerte der christlich geprägten abendländischen Kultur,und daneben noch die eines Symbols einer von ihm nicht geteilten,abgelehnten und vielleicht bekämpften religiösen Überzeugung.
bb) Angesichts dieses Sinngehalts, den das Kreuz im Klassenzimmerfür nichtchristliche Schüler hat, haben sie und ihreEltern das Vorhandensein der Kreuze hinzunehmen. Dazu verpflichtetsie das Toleranzgebot. Unzumutbare Belastungen entstehen ihnendadurch nicht.
Die psychische Beeinträchtigung und mentale Belastung, dienichtchristliche Schüler durch die zwangsläufige Wahrnehmungdes Kreuzes im Unterricht zu erdulden haben, hat nur ein verhältnismäßiggeringes Gewicht. Das Minimum an Zwangselementen, das in dieserBeziehung von den Schülern und ihren Eltern zu akzeptierenist (vgl. BVerfGE 41, 29 [51] = NJW 1976, 947), wird nichtüberschritten. Die Schüler sind nicht zu besonderenVerbaltensweisen oder religiösen ]Dbungen vor dem Kreuz verpflichtet.Sie sind daher – anders als beim Schulgebet (vgl. BVerfGE 52,223 [245 ff.1 = NJW 1980, 575) – nicht gezwungen, durch Nichtteilnahmeihre abweichende weltanschaulich-religiöse Überzeugungkundzutun. Die Gefahr ihrer Diskriminierung besteht daher vonvornherein nicht.
Die Schüler werden durch das Kreuz im Klassenzimmer auchnicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise (vgl. BVerfGE41, 29 [51] = NJW 1976, 947) missionarisch beeinflußt.Ein unmittelbarer Einfluß auf Lehrinhalte und Erziehungszieleim Sinne einer Propagierung christlicher Glaubensinhalte gehtvon dem Kreuz im Klassenzimmer nicht aus. Im übrigen istauch insoweit von den besonderen Verhältnissen in Bayernauszugehen. Der Schüler wird dort – auch außerhalbdes engeren kirchlichen Bereichs – in vielen anderen Lebensbereichentagtäglich mit dem Anblick von Kreuzen konfrontiert. Beispielhaftseien nur erwähnt die in Bayern häufig unzutreffendenWegekreuze, die vielen Kreuze in Profanbauten (wie in Krankenhäusernund Altersheimen, aber auch in Hotels und Gaststätten) undschließlich auch die in Privatwohnungen vorhandenen Kreuze.Unter solchen Verhältnissen bleibt auch das Kreuz im Klassenzimmerim Rahmen des CJblieben; ein missionarischer Charakter kommt ihmnicht zu.
III. Hiernach hat der bayerische Landesgesetzgeber mit dem Anbringenvon Kreuzen in den Klassenzimmern von Volksschulen in zulässigerWeise von der ihm zustehenden Gestaltungsbefugnis bei der Organisationdes Volksschulwesens Gebrauch gemacht, ohne die Grenzen seinesGestaltungsspielraums zu überschreiten. Die angegriffenenverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen begegnen in dieser Hinsichtkeinen verfassungsrechtlieben Bedenken.